· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026
Alle reden über die Rente mit 70 — aber was, wenn Sie vorher nicht mehr können und die Versicherung nicht zahlt?
In diesen Tagen redet das ganze Land über ein mögliches Renteneintrittsalter von 70. Ein Medienbericht darüber wurde zwar entschieden dementiert (tagesschau, 21. Mai 2026) — die Debatte läuft trotzdem, und eine von der Regierung eingesetzte Kommission soll bis Ende Juni Vorschläge vorlegen. Also rechnen gerade Millionen Menschen nach: bis 67, vielleicht bis 70 arbeiten.
Und viele denken dabei still einen Satz weiter: Und wenn ich das gesundheitlich gar nicht schaffe?
Das ist die eigentliche Sorge hinter der Schlagzeile. Nicht die Zahl 70 — sondern die Frage, was passiert, wenn der Rücken, das Herz oder die Psyche vorher nicht mehr mitmachen. Für viele ist die Antwort ein Vertrag, den sie vor Jahren unterschrieben haben: eine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Genau für diesen Fall.
Und dann kommt der Moment, in dem man sie braucht — und der Brief kommt zurück: „Wir können keine Leistung erbringen.“ Das fühlt sich an wie ein Urteil. Man sitzt krank zu Hause, gegenüber ein großes Unternehmen mit eigenen Ärzten und eigenen Formularen, und denkt: Dagegen habe ich keine Chance. Dieses Gefühl ist verständlich. Es stimmt nur oft nicht.
Ein Ablehnungsschreiben ist eine Position — kein Urteil
Der wichtigste Satz zuerst: Ein Ablehnungsschreiben ist die Sicht Ihrer Versicherung. Es ist der Anfang der Auseinandersetzung, nicht ihr Ende.
Was Ihre Versicherung überhaupt schuldet, steht im Gesetz: Sie muss die vereinbarte Rente zahlen, wenn Sie berufsunfähig werden (§ 172 VVG). Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf — so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war — ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG). Wie stark die Einschränkung sein muss, steht in Ihren Versicherungsbedingungen; üblich ist ein Grad von mindestens 50 Prozent.
Ablehnungen laufen fast immer über eines von drei Mustern — und jedes hat seine Grenzen:
- „Sie haben bei Abschluss etwas verschwiegen.“ Die Versicherung durchforstet alte Arztunterlagen und tritt wegen einer angeblich falschen Gesundheitsangabe vom Vertrag zurück (§ 19 VVG). Aber: Das darf sie nur, wenn sie damals in Textform danach gefragt hat. Und der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Angabe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig falsch gemacht haben (§ 19 Abs. 3 VVG). Sie muss Sie außerdem vorher gesondert auf diese Folgen hingewiesen haben (§ 19 Abs. 5 VVG). An diesen Hürden scheitern viele Rücktritte.
- „Sie können doch noch arbeiten.“ Mal heißt es, Sie seien zu weniger als 50 Prozent eingeschränkt; mal, Sie könnten einen anderen, zumutbaren Beruf ausüben (die sogenannte Verweisung). Eine solche Verweisung auf einen anderen Beruf ist aber nur möglich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde (§ 172 Abs. 3 VVG) — viele neuere Verträge verzichten darauf.
- „Wir stellen die Zahlung ein.“ Manchmal hat die Versicherung schon gezahlt und will wieder aussteigen. Das geht nicht per Anruf: Sie muss Ihnen die Veränderung in Textform darlegen und wird frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung leistungsfrei (§ 174 VVG). Eine abrupte Einstellung ist oft zu früh.
Ein ehrlicher Vorbehalt: Ob Ihre Ablehnung angreifbar ist, hängt an Ihren konkreten Bedingungen, Ihrer Erkrankung und den alten Unterlagen. Es gibt Fälle, in denen die Versicherung recht hat. Aber ob sie recht hat, entscheidet nicht ihr eigener Brief.
Was Sie jetzt tun — und was besser nicht
Unterschreiben Sie nichts vorschnell — vor allem keine „Vergleichs-“ oder „Abfindungsangebote“, mit denen die Versicherung den Fall schnell und günstig schließen will. Rufen Sie auch nicht an, um Ihre Krankengeschichte „kurz zu erklären“; was am Telefon fällt, lässt sich später gegen Sie verwenden. Sammeln Sie stattdessen in Ruhe Ihre Unterlagen: den Ablehnungsbrief, Ihren Vertrag mit den Bedingungen, Arztberichte und Befunde. Notieren Sie, wann welcher Brief kam.
Und lassen Sie sich von der Frist nicht treiben, aber auch nicht einlullen. Ansprüche verjähren, in der Regel in drei Jahren (§ 195 BGB) — warten Sie also nicht, aber handeln Sie auch nicht überstürzt aus Angst.
„Ein Ablehnungsschreiben ist so geschrieben, dass es endgültig klingt — das ist seine Aufgabe, nicht seine Wahrheit“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Der Brief ist der Anfang der Sache, nicht das Ende. Beim ersten Nein aufzugeben ist der Fehler, den man hinterher am schwersten geradebiegt.“
Es geht hier nicht um Kleingeld. Eine Berufsunfähigkeitsrente läuft oft über viele Jahre — da kommen schnell hohe Summen zusammen. Das ist genau die Art Fall, bei der sich ein zweiter, nüchterner Blick auf den Brief lohnt, bevor Sie ihn hinnehmen. In unserer kostenlosen Ersteinschätzung sagen wir Ihnen, ob Ihre Ablehnung hält — und was wir noch brauchen, um abschließend zu antworten. Dafür müssen Sie nie in eine Kanzlei kommen.
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- Wann haben Sie Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen?
- Wie heißt Ihre Versicherung?
- Welchen Beruf üben Sie aus — und welche Erkrankung schränkt Sie ein?
Woran eine Ablehnung im Einzelnen scheitert und wie ein gutes Schreiben an die Versicherung aussieht, lesen Sie ausführlich hier: Versicherung zahlt nicht: Die Ablehnung ist ein Argument — kein Urteil.
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