· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026
Das „Recht auf Reparatur“ kommt — aber Ihr neues Gerät ist schon jetzt kaputt: Was der Händler wirklich tun muss
Am Mittwoch, den 20. Mai 2026, hat der Bundestag erstmals über das sogenannte „Recht auf Reparatur“ beraten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 21/5923). Damit setzt Deutschland eine EU-Vorgabe um (Richtlinie 2024/1799), die bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht gegossen sein muss. Die Idee dahinter: Dinge sollen wieder länger halten und leichter zu reparieren sein, statt im Müll zu landen. Eine gute Nachricht. Nur hilft sie Ihnen nicht, wenn Ihr neuer Kaffeevollautomat schon heute streikt.
Und genau das ist der Moment, in dem viele ins Straucheln geraten. Die Waschmaschine läuft nach 14 Monaten aus. Das Handy lädt nicht mehr. Sie rufen im Laden an — und hören einen dieser Sätze: „Die Garantie ist leider abgelaufen.“ „Das ist ein Verschleißteil.“ „Da müssen Sie sich an den Hersteller wenden.“ Das klingt endgültig. Es fühlt sich an, als wären Sie selbst schuld. Sind Sie aber nicht. Und in den allermeisten Fällen stimmt der Satz am Telefon schlicht nicht.
Garantie ist nicht Gewährleistung — und das ist Ihr wichtigster Hebel
Diese zwei Wörter werden ständig verwechselt, oft zu Ihrem Nachteil. Eine Garantie ist freiwillig. Der Hersteller oder Verkäufer verspricht sie zusätzlich, mal für ein Jahr, mal für fünf — er darf die Bedingungen selbst festlegen (§ 443 BGB). Läuft sie ab, ist sie weg.
Die Gewährleistung (im Gesetz: Mängelhaftung) ist etwas ganz anderes. Sie steht Ihnen von Gesetzes wegen zu, ganz ohne Extra-Versprechen. Und sie richtet sich nicht gegen den Hersteller in Fernost, sondern gegen den Händler, bei dem Sie gekauft haben (§ 437 BGB). Sie gilt bei neuer Ware zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Wer Sie also nach 14 Monaten an den Hersteller verweist, schickt Sie zur falschen Adresse.
Was der Händler in diesen zwei Jahren tun muss
Ist die Ware mangelhaft — funktioniert sie also nicht so, wie man es bei so einem Produkt erwarten darf (§ 434 BGB) —, dürfen Sie wählen: Reparatur oder Austausch (§ 439 Abs. 1 BGB). Nur wenn Ihre Wahl unverhältnismäßig teuer wäre, darf der Händler auf den anderen Weg ausweichen (§ 439 Abs. 4 BGB). Das ist der Punkt, den viele nicht kennen: Ein „Recht auf Reparatur“ gegenüber dem Verkäufer haben Sie im Kern längst. Und es kostet Sie nichts. Transport, Arbeitszeit, Material — das trägt der Händler (§ 439 Abs. 2 BGB). Er muss die Sache in einer angemessenen Frist und ohne größere Unannehmlichkeiten für Sie in Ordnung bringen (§ 475 Abs. 5 BGB). Erst wenn das scheitert oder er sich weigert, kommen die nächsten Stufen: vom Kauf zurücktreten oder den Preis mindern (§ 437 Nr. 2 BGB).
Das erste Jahr arbeitet für Sie
„Beweisen Sie erst mal, dass es von Anfang an kaputt war“ — auch dieser Satz fällt gern. Das Gesetz dreht die Sache in Ihrem ersten Jahr aber um: Zeigt sich der Defekt innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe, wird vermutet, dass er schon beim Kauf angelegt war (§ 477 Abs. 1 BGB). Nicht Sie müssen beweisen — der Händler müsste das Gegenteil belegen. Erst danach dreht sich die Last. Deshalb zählt jeder Tag: Melden Sie den Mangel früh und schriftlich.
Und der neue Gesetzentwurf?
Der bringt vor allem Verbesserungen rund um die Reparatur selbst und nimmt für bestimmte Produkte auch die Hersteller stärker in die Pflicht. Bis dahin ändert sich an dem, was oben steht, nichts — Ihre Rechte gegenüber dem Händler gelten schon jetzt. Wer wartet, bis „das neue Gesetz“ da ist, verschenkt nur Zeit.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Rufen Sie nicht an — schreiben Sie. Am Telefon sagt jemand freundlich Nein, und hinterher steht Aussage gegen Aussage. Eine kurze E-Mail reicht: Was haben Sie gekauft, wann, was ist der Defekt — und der klare Satz: „Ich verlange Nacherfüllung nach § 439 BGB und wähle die Reparatur“ (oder den Austausch). Setzen Sie eine Frist, etwa 14 Tage. Nennen Sie es nicht „Garantie“, sondern Gewährleistung oder Nacherfüllung — allein das ändert oft den Ton. Heben Sie den Kaufbeleg oder den Kontoauszug auf; er ist Ihr Nachweis. Und bauen Sie nichts selbst auseinander, bevor der Händler reagiert hat — sonst heißt es schnell, Sie hätten den Schaden verursacht.
„Die meisten geben auf, weil am Telefon jemand nett Nein sagt“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Schreiben Sie es auf. Schwarz auf weiß liest sich ein Nein plötzlich ganz anders — und Sie haben es in der Hand, wenn es doch weitergeht.“
Bleibt der Händler stur, obwohl das Gerät nicht billig war, lohnt der Blick eines Anwalts oft mehr, als man denkt — gerade weil die Rechtslage hier klar auf Ihrer Seite steht. Sie können uns Ihre Angaben unten direkt schildern; wir sagen Ihnen in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob und wie sich das durchsetzen lässt, und was wir dafür noch von Ihnen bräuchten.
Geht es bei Ihnen um einen Gebrauchtwagen? Dort gelten Besonderheiten — Stichwort „gekauft wie gesehen“. Das haben wir in einem eigenen Ratgeber aufbereitet.
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