· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026

Der Keller steht unter Wasser — und die Versicherung winkt ab: Wann Sie nach Starkregen trotzdem an Ihr Geld kommen

Diese Woche haben die Wetterdienste vor Hitze, schweren Gewittern und Starkregen gewarnt. „Hitzewarnungen, Gewitter, Starkregen“ — so klangen die Schlagzeilen am Donnerstag. Was als drückende Hitze beginnt, endet oft mit einem Wolkenbruch. Und dann läuft in wenigen Minuten Wasser in den Keller, in die Garage, durch die Terrassentür.

Wer das erlebt, kennt das Gefühl. Sie stehen im knöcheltiefen Wasser, die Waschmaschine schwimmt, der Boden ist hin. Der erste Gedanke ist meist: „Zum Glück bin ich versichert.“ Und dann kommt der Brief. „Dieser Schaden ist nicht versichert.“ Oder: „Wir kürzen unsere Leistung.“ Der Boden sackt einem ein zweites Mal weg. Dieses Ohnmachtsgefühl ist völlig normal. Aber ein solches Schreiben ist kein Urteil. Es ist erst einmal nur die Sicht der Versicherung.

Zwei ganz verschiedene Briefe

Alles hängt davon ab, was genau in dem Schreiben steht. Zwei Fälle müssen Sie auseinanderhalten.

Der erste: „Nicht versichert.“ Eine normale Wohngebäudeversicherung deckt Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Überschwemmung, Rückstau aus der Kanalisation und Starkregen gehören aber nicht automatisch dazu. Dafür braucht es einen eigenen Baustein — die Elementarschadenversicherung, oft „erweiterte Naturgefahren“ genannt. Wer den nicht gebucht hat, steht bei reinem Regenwasser oft wirklich ohne Schutz da. Trotzdem lohnt der Blick in die Police. Manchmal ist der Baustein längst dabei, und die Versicherung ordnet den Schaden nur falsch ein — etwa als „Grundwasser“ statt als „Überschwemmung nach Starkregen“. Das eine zahlt sie nicht, das andere schon.

Der zweite: „Wir kürzen.“ Das ist der häufigere Fall — und der, bei dem sich Nachfragen am meisten lohnt. Hier sagt die Versicherung nicht Nein. Sie zahlt weniger. Meist mit einem von drei Gründen. Und jeder Grund hat eine Grenze.

Wenn gekürzt wird: drei Gründe, drei Grenzen

Grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung wirft Ihnen vor, den Schaden mitverschuldet zu haben. Der bekannt gefährdete Keller war nicht gesichert, teure Geräte standen ungeschützt am Boden. Selbst wenn das zutrifft, darf sie nicht einfach alles streichen. Sie darf nur „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis“ kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Aus einer Kürzung um die Hälfte wird bei näherem Hinsehen oft deutlich weniger.

Verletzte Pflicht. Die Versicherung sagt, Sie hätten den Schaden zu spät gemeldet oder verlangte Auskünfte nicht gegeben. Auch das führt nicht automatisch zur Kürzung. Bei solchen Pflichten nach dem Schaden muss die Versicherung Sie vorher in Textform auf diese Folge hingewiesen haben (§ 28 Abs. 4 VVG). Und war Ihr Versäumnis für den Schaden gar nicht ursächlich, bleibt es — außer bei Arglist — bei der vollen Zahlung (§ 28 Abs. 3 VVG).

Unterversicherung. Die Versicherungssumme ist niedriger als der Wert Ihres Gebäudes, also zahlt die Versicherung nur anteilig (§ 75 VVG). Ob die Rechnung stimmt, muss die Versicherung belegen — nicht Sie.

Und wenn die Versicherung einfach nichts tut?

Manchmal ist nicht das Nein das Problem, sondern das ewige Warten. Auch dafür gibt es eine Grenze. Zieht sich die Prüfung länger als einen Monat nach Ihrer Meldung, können Sie eine Abschlagszahlung verlangen — in Höhe des Betrags, den die Versicherung mindestens zahlen muss (§ 14 Abs. 2 VVG). Sie müssen nicht monatelang warten, während der nasse Keller schimmelt.

Was Sie in den ersten Stunden tun sollten

Bevor Sie aufräumen: Fotografieren und filmen Sie alles. Den Wasserstand, die kaputten Sachen, jeden Raum. Diese Bilder sind später Ihr wichtigstes Beweismittel. Melden Sie den Schaden schnell und schriftlich, per Mail oder über das Portal. Werfen Sie aber nichts weg, bevor die Versicherung den Schaden gesehen oder das Wegräumen freigegeben hat. Schreiben Sie sich kurz auf, wann es anfing, wie hoch das Wasser stand und wer dabei war.

Und der wichtigste Punkt: Unterschreiben Sie keine schnelle Abfindung, und nehmen Sie eine Kürzungsquote nicht als „so ist das eben“ hin. Beides lässt sich prüfen — und oft nachverhandeln. „Die erste Zahl der Versicherung ist selten die letzte“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Wer ruhig bleibt, alles festhält und nichts vorschnell unterschreibt, verhandelt aus einer viel stärkeren Position.“

Ehrlich bleibt: Fehlt der Elementar-Baustein wirklich und war es reines Regenwasser, sind die Aussichten oft schlecht. Der Unterschied steckt im Detail der Police und im genauen Wortlaut des Schreibens. Genau das lohnt sich, einmal in Ruhe prüfen zu lassen, bevor Sie den Schaden auf sich sitzen lassen. In einer kostenfreien Ersteinschätzung sehen Sie schnell, ob sich Nachhaken lohnt — und ob in dem Schreiben eine Frist steckt, die Sie nicht verpassen dürfen.

Ihre Angaben — direkt als Anfrage an uns

Optional: Was auf Sie zutrifft — mit einem Klick geht Ihre Schilderung an den Anwalt.

  1. Wann ist der Schaden entstanden?
  2. Haben Sie eine Elementarschadenversicherung (Schutz gegen Überschwemmung und Starkregen)?
  3. Was hat Ihre Versicherung geschrieben?
  4. Haben Sie den Schaden schon fotografiert und gemeldet?
  5. Wie hoch schätzen Sie den Schaden ungefähr?
  6. Was ist passiert — und was genau steht in dem Schreiben der Versicherung?

Warum eine Ablehnung noch lange kein letztes Wort ist, lesen Sie ausführlich in unserem Ratgeber Versicherung zahlt nicht: Die Ablehnung ist ein Argument — kein Urteil.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

Was bedeutet das für Ihren Fall?

Schildern Sie kurz Ihre Lage — Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller. Schriftlich, zum Nachlesen.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Kostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht