Private Unfallversicherung zahlt bei Invalidität nicht oder zu wenig? So holen Sie mehr heraus
Nach einem schweren Unfall bleibt eine dauerhafte Beeinträchtigung — und die private Unfallversicherung lehnt ab, kürzt wegen angeblicher Vorerkrankungen oder setzt den Invaliditätsgrad viel zu niedrig an. Oder sie beruft sich auf eine versäumte Frist. Gerade bei der Invaliditätsleistung geht es um hohe Summen, und die Fallstricke sind zahlreich. Doch das Gesetz gibt Ihnen starke Hebel: Der Versicherer muss eine Mitwirkung von Vorerkrankungen beweisen, und wenn er Sie nicht auf die Fristen hingewiesen hat, kann er sich auf ein Fristversäumnis gar nicht berufen. Hier lesen Sie, wie Sie Ablehnung und Kürzung angreifen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Unfallbegriff zu Ihren Gunsten: Ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis mit unfreiwilliger Gesundheitsschädigung — die Unfreiwilligkeit wird vermutet (§ 178 VVG).
- Fristenfalle — aber: Die Invalidität muss meist binnen 15 Monaten eingetreten, ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Hat der Versicherer Sie nicht auf die Fristen hingewiesen, kann er sich auf ein Versäumnis nicht berufen (§ 186 VVG).
- Mitwirkung? Beweislast beim Versicherer: Eine Kürzung wegen Vorerkrankungen muss der Versicherer nachweisen (§ 182 VVG).
- Invaliditätsgrad prüfen: Die Gliedertaxe wird oft zu niedrig angesetzt — ein eigenes Gutachten hilft.
- Neubemessung möglich: Verschlechtert sich die Beeinträchtigung, lässt sich der Grad meist innerhalb von drei Jahren anpassen.
Diese Fristen zählen
Die 15-Monats-Frist: Nach den meisten Bedingungen muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten, ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht sein.
Der Rettungsanker (§ 186 VVG): Hat der Versicherer Sie nach der Unfallanzeige nicht in Textform auf diese Fristen hingewiesen, kann er sich auf ein Fristversäumnis nicht berufen.
Neubemessung: Der Invaliditätsgrad kann in der Regel innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall neu festgestellt werden — wichtig bei Verschlechterung.
Ihr Unfallversicherungs-Check
Drei Fragen zu Ihrem Fall, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Bei der Unfallversicherung entscheiden zwei Dinge über sehr viel Geld: die Fristen und die Vorerkrankungen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Prüfen Sie den Unfallbegriff. Plötzlich, von außen, unfreiwillig — die Unfreiwilligkeit wird zu Ihren Gunsten vermutet (§ 178 VVG).
- 2. Kontrollieren Sie die Fristen — und den Hinweis. Hat der Versicherer Sie nicht in Textform auf die Fristen hingewiesen, kann er sich auf ein Versäumnis nicht berufen (§ 186 VVG).
- 3. Sichern Sie die ärztliche Feststellung. Der Invaliditätsgrad muss rechtzeitig und ärztlich festgestellt werden — kümmern Sie sich früh darum.
- 4. Wehren Sie die Mitwirkung ab. Eine Kürzung wegen Vorerkrankungen muss der Versicherer beweisen (§ 182 VVG) — nicht Sie.
- 5. Prüfen Sie den Grad — und die Neubemessung. Die Gliedertaxe ist oft zu niedrig; bei Verschlechterung lässt sich der Grad meist binnen drei Jahren anpassen.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Der „Vorschaden“. Nach einem Sturz bleibt die Schulter steif, der Versicherer kürzt wegen angeblicher Vorerkrankung. Die Mitwirkung und ihren Anteil muss aber er beweisen (§ 182 VVG).
- Die verpasste Frist. Die ärztliche Invaliditätsfeststellung kam zu spät. Entscheidend ist, ob der Versicherer überhaupt auf die Frist hingewiesen hat (§ 186 VVG).
- Der zu niedrige Grad. Der Versicherer setzt den Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe niedrig an. Ein unabhängiges Gutachten weist oft eine höhere Beeinträchtigung nach.
Tipp aus der Praxis
Die private Unfallversicherung ist berüchtigt für ihre Fristen, und daran scheitern viele berechtigte Ansprüche — oft unnötig. Nach den meisten Bedingungen muss die Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall eingetreten sein, in dieser Zeit ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden. Wird auch nur eine dieser Voraussetzungen versäumt, verweigert der Versicherer gern die Leistung. Doch hier greift ein starker gesetzlicher Schutz: Zeigt der Versicherungsnehmer den Unfall an, muss der Versicherer ihn in Textform auf die einzuhaltenden Fristen und Voraussetzungen hinweisen — und unterlässt er das, kann er sich auf ein Fristversäumnis später nicht mehr berufen. Prüfen Sie deshalb immer, ob und wie dieser Hinweis erfolgt ist. Der zweite große Streitpunkt sind Vorerkrankungen. Der Versicherer kürzt gern mit dem Argument, ein Bandscheibenschaden oder eine Arthrose habe „mitgewirkt“. Wichtig zu wissen: Eine solche Kürzung setzt nicht nur eine entsprechende Vereinbarung voraus, sondern der Versicherer muss die Mitwirkung und ihren Anteil auch beweisen — die Beweislast liegt bei ihm, nicht bei Ihnen. Ein eigenes ärztliches Gutachten ist hier meist Gold wert, ebenso beim dritten Punkt, dem Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe, der regelmäßig zu niedrig angesetzt wird. Ehrlich bleibt: Ohne rechtzeitige ärztliche Feststellung und ohne belastbares Gutachten ist der Fall schwer — aber die Fristhinweis- und die Beweislastregel drehen viele Fälle zu Ihren Gunsten.
Unfallversicherung und Invalidität: die Rechtslage in einfacher Sprache
Wann ein Unfall vorliegt
Die private Unfallversicherung leistet bei einem Unfall der versicherten Person. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden (§ 178 VVG). Wichtig: Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet — der Versicherer muss also das Gegenteil beweisen, wenn er einen freiwilligen oder krankheitsbedingten Vorgang behauptet. Viele Bedingungen erweitern den Unfallbegriff zudem auf bestimmte Eigenbewegungen, etwa verrenkte Gelenke oder gezerrte Muskeln. Ob ein versicherter Unfall vorliegt, ist deshalb genauer zu prüfen, als eine Ablehnung vermuten lässt.
Die Invaliditätsleistung und die Gliedertaxe
Die Invaliditätsleistung wird fällig, wenn durch den Unfall eine dauerhafte Beeinträchtigung Ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit verbleibt. Ihre Höhe richtet sich nach dem Invaliditätsgrad und der vereinbarten Versicherungssumme. Für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit einzelner Körperteile sehen die Bedingungen feste Prozentsätze vor — die sogenannte Gliedertaxe. In der Praxis wird der Grad vom Versicherer oft zu niedrig angesetzt; ein unabhängiges ärztliches Gutachten, das die tatsächliche Funktionsbeeinträchtigung bewertet, kann einen deutlich höheren Grad und damit eine höhere Leistung begründen.
Die Fristen — und die Hinweispflicht des Versicherers
Der häufigste Grund für eine Ablehnung sind die Fristen. Nach den meisten Bedingungen muss die Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall eingetreten, ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht sein. Diese Frist ist scharf. Ihr wichtigster Schutz ist jedoch die gesetzliche Hinweispflicht: Zeigen Sie einen Versicherungsfall an, muss der Versicherer Sie in Textform auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie die einzuhaltenden Fristen hinweisen; unterbleibt dieser Hinweis, kann er sich auf ein Fristversäumnis nicht berufen (§ 186 VVG). Prüfen Sie deshalb bei jeder fristbezogenen Ablehnung, ob und wie der Versicherer Sie belehrt hat — hier werden viele Fälle gewonnen.
Kürzung wegen Mitwirkung von Vorerkrankungen
Häufig kürzt der Versicherer die Leistung mit dem Hinweis, eine Krankheit oder ein Gebrechen habe an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen „mitgewirkt“. Eine solche Minderung setzt zunächst voraus, dass sie im Vertrag vereinbart ist; und selbst dann muss der Versicherer die Voraussetzungen und den Anteil der Mitwirkung nachweisen (§ 182 VVG) — die Beweislast liegt also bei ihm. Zudem sieht die Vereinbarung meist vor, dass eine Kürzung erst ab einem bestimmten Mitwirkungsanteil erfolgt. Gegen eine pauschale oder überhöhte Mitwirkungskürzung hilft ein eigenes ärztliches Gutachten, das den Ursachenanteil des Unfalls belegt.
Neubemessung und Durchsetzung
Steht der endgültige Invaliditätsgrad noch nicht fest oder verschlechtert sich Ihr Zustand, können Sie in der Regel eine Neubemessung verlangen: Nach den Bedingungen kann der Grad typischerweise innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall neu festgestellt werden. Für die Durchsetzung sind die ärztlichen Unterlagen entscheidend. Die Leistung ist fällig, sobald die notwendigen Erhebungen abgeschlossen sind; ziehen sie sich hin, können Sie einen Abschlag verlangen (§ 14 VVG). Weil es um hohe Summen geht, lohnt sich ein sorgfältig aufgesetzter Fall fast immer.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob ein versicherter Unfall vorliegt, ob die Fristablehnung wegen der Hinweispflicht angreifbar ist, ob die Mitwirkungskürzung haltbar ist und ob der Invaliditätsgrad zu niedrig angesetzt wurde. Der Einsatz lohnt sich, weil die Invaliditätsleistung schnell hohe Beträge erreicht und schon wenige Prozentpunkte beim Invaliditätsgrad viel ausmachen. Wir prüfen die Ablehnung oder Kürzung, wenden die Hinweispflicht und die Beweislastregel ein und setzen Ihre Leistung durch — bei Bedarf mit einem eigenen medizinischen Gutachten. Ein ehrlicher Hinweis: Ohne rechtzeitige ärztliche Feststellung ist der Fall schwieriger, und eine Garantie gibt es nicht. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt solche Streitigkeiten häufig; wir prüfen Ihre Deckung vorab.
Häufige Fragen zur Unfallversicherung
Der Versicherer sagt, es sei kein Unfall gewesen. Stimmt das?
Oft ist das angreifbar. Ein Unfall ist ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis mit unfreiwilliger Gesundheitsschädigung (§ 178 VVG); die Unfreiwilligkeit wird vermutet. Viele Bedingungen erfassen zudem bestimmte Eigenbewegungen.
Ich habe die 15-Monats-Frist verpasst — bin ich chancenlos?
Nicht unbedingt. Hat der Versicherer Sie nach der Unfallanzeige nicht in Textform auf die Fristen hingewiesen, kann er sich auf das Versäumnis nicht berufen (§ 186 VVG). Prüfen Sie, ob und wie belehrt wurde.
Darf der Versicherer wegen einer Vorerkrankung kürzen?
Nur, wenn das vereinbart ist — und er muss die Mitwirkung und ihren Anteil beweisen (§ 182 VVG). Die Beweislast liegt bei ihm. Meist greift eine Kürzung erst ab einem bestimmten Mitwirkungsanteil. Ein eigenes Gutachten hilft.
Der Invaliditätsgrad ist zu niedrig. Was kann ich tun?
Legen Sie ein unabhängiges ärztliches Gutachten vor, das die tatsächliche Funktionsbeeinträchtigung nach der Gliedertaxe bewertet. Bei Verschlechterung ist zudem meist innerhalb von drei Jahren eine Neubemessung möglich.
Wann wird die Leistung fällig?
Sobald die notwendigen Erhebungen abgeschlossen sind (§ 14 Abs. 1 VVG); ziehen sie sich über einen Monat hin, können Sie einen Abschlag in Höhe des Mindestbetrags verlangen (§ 14 Abs. 2 VVG).
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihren Fall — welcher Unfall, welche Folge, was der Versicherer schreibt — und laden Sie hoch, was Sie haben (Unfallanzeige, ärztliche Feststellung, Ablehnungs- oder Kürzungsbescheid, Versicherungsschein). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Ablehnung haltbar ist und wie viel Ihnen zusteht. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meine Invaliditätsleistung prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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