Verdienstausfall nach Unfall: das Einkommen ersetzt bekommen, das Ihnen entgeht

Wer nach einem Unfall nicht arbeiten kann, verliert Einkommen — und hat Anspruch auf Ersatz. Bei Angestellten ist der Weg oft verdeckt: Weil Arbeitgeber und Krankenkasse zunächst weiterzahlen, geht ein Teil des Anspruchs auf sie über; Ihnen bleibt der ungedeckte Restschaden. Bei Selbständigen zählt der entgangene Gewinn. Und bei bleibenden Schäden geht es um das ganze Erwerbsleben. Hier lesen Sie, wie der Verdienstausfall berechnet wird, was der Anspruchsübergang bedeutet und wie Sie den Rest gegen die Versicherung durchsetzen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Erwerbsschaden ist ersatzfähig: Der Ersatz erstreckt sich auf die Nachteile für Erwerb und Fortkommen (§ 842 BGB), bei Dauerschaden als Geldrente (§ 843 BGB).
  • Anspruchsübergang beachten: Während der Lohnfortzahlung geht der Anspruch auf den Arbeitgeber über (§ 6 EFZG), bei Sozialleistungen auf den Träger (§ 116 SGB X).
  • Ihnen bleibt der Restschaden: Netto-Differenzen, Zulagen, Aufstiegs- und Rentennachteile.
  • Selbständige: Ersetzt wird der entgangene Gewinn (§ 252 BGB) — belegt über die Buchhaltung.
  • Dauerschaden: Geldrente oder Kapitalabfindung (§ 843 Abs. 1, 3 BGB), auch für künftige Nachteile.

Worauf es ankommt

Der Restschaden ist Ihrer: Was Arbeitgeber und Sozialversicherung schon geleistet haben, machen diese selbst geltend — Sie fordern nur den ungedeckten Teil.

Belege entscheiden: Lohnabrechnungen, Steuerbescheide und betriebswirtschaftliche Auswertungen sind die Grundlage der Berechnung.

Künftiges sichern: Bei absehbaren Spätfolgen lohnt eine gerichtliche Feststellung, damit spätere Nachteile nicht verjähren oder verloren gehen.

Ihr Verdienstausfall-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Beim Verdienstausfall verschenken viele Geld, weil sie den Restschaden übersehen — den Teil, den keine Kasse ersetzt“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Erfassen Sie das ganze Einkommen. Nicht nur den Grundlohn, auch Zulagen, Überstunden und Aufstiegschancen (§ 842 BGB).
  • 2. Verstehen Sie den Anspruchsübergang. Arbeitgeber (§ 6 EFZG) und Sozialträger (§ 116 SGB X) holen sich ihren Teil selbst.
  • 3. Sichern Sie den Restschaden. Ihre Netto-Differenz und die Nachteile bei Rente und Fortkommen bleiben Ihr Anspruch.
  • 4. Selbständige: belegen Sie den Gewinn. Der entgangene Gewinn zählt (§ 252 BGB) — mit Buchhaltung und Vorjahresvergleich.
  • 5. Denken Sie an die Zukunft. Bei Dauerschaden Rente oder Kapital, und lassen Sie künftige Nachteile feststellen (§ 843 BGB).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die Lücke zwischen Lohn und Krankengeld. Nach der Lohnfortzahlung zahlt die Kasse nur Krankengeld — die Differenz zum Nettolohn ist Ihr Restschaden gegen den Schädiger.
  • Der Selbständige ohne Umsatz. Wochen ohne Aufträge bedeuten entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) — nachzuweisen über die Zahlen der Vorjahre.
  • Die verbaute Karriere. Eine bleibende Einschränkung kostet nicht nur heute Geld, sondern auch Aufstieg und Rente — das gehört in die Rente oder Kapitalabfindung (§ 843 BGB).

Tipp aus der Praxis

Der Verdienstausfall ist beim Personenschaden die Position mit dem größten Volumen — und zugleich die mit den meisten Missverständnissen. Der wichtigste Punkt für Arbeitnehmer ist der sogenannte Anspruchsübergang: Solange der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt, geht der Schadensersatzanspruch in dieser Höhe auf ihn über; und soweit die Krankenkasse oder ein anderer Sozialversicherungsträger Leistungen erbringt, geht der Anspruch auf diesen über. Das klingt technisch, hat aber eine klare Folge: Sie selbst können nur den Teil verlangen, den niemand sonst ausgeglichen hat — den Restschaden. Und genau der wird gerne übersehen. Dazu gehören die Differenz zwischen Nettolohn und Krankengeld, entgangene Zulagen und Überstunden, aber auch weniger offensichtliche Posten wie verpasste Beförderungen und die dadurch geringere spätere Rente. Bei Selbständigen läuft es anders: Hier zählt der entgangene Gewinn, der über die Buchhaltung und den Vergleich mit den Vorjahren belegt werden muss; abzuziehen sind ersparte Aufwendungen. Der zweite große Punkt ist die Zeitschiene. Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geht es um den Ausfall während der Genesung. Bleibt aber eine dauerhafte Einschränkung, reicht der Blick über das gesamte Erwerbsleben — dann kommt eine Geldrente oder, bei wichtigem Grund, eine Kapitalabfindung in Betracht, und man sollte künftige Nachteile gerichtlich feststellen lassen, damit sie nicht später verloren gehen. Ehrlich bleibt: Die Berechnung ist anspruchsvoll und hängt an den Belegen; der Ausgang lässt sich nicht garantieren, aber ein gut dokumentierter Restschaden ist bares Geld.

Verdienstausfall: die Rechtslage in einfacher Sprache

Warum der Verdienstausfall ersatzfähig ist

Wer den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt, muss den Schaden ersetzen (§ 823 Abs. 1 BGB). Bei einer Verletzung der Person erstreckt sich die Ersatzpflicht ausdrücklich auf die Nachteile für den Erwerb und das Fortkommen des Verletzten (§ 842 BGB) — das ist die Kernnorm des Verdienstausfalls. Wird die Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert, ist der Schaden durch eine Geldrente zu ersetzen (§ 843 Abs. 1 BGB). Der Verdienstausfall ist damit eine eigene Schadensposition neben Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden.

Der Anspruchsübergang bei Arbeitnehmern

Bei Angestellten ist eine Besonderheit zu beachten: Kann der Arbeitnehmer von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls verlangen, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser den Lohn fortgezahlt hat (§ 6 EFZG). Ebenso geht der Anspruch auf einen Sozialversicherungsträger über, soweit dieser wegen des Schadens Leistungen erbringt — etwa die Krankenkasse mit dem Krankengeld (§ 116 SGB X). Diese Stellen fordern ihren Teil selbst vom Schädiger zurück. Für Sie bedeutet das: Sie machen nur den Restschaden geltend, also den Teil, der durch Lohnfortzahlung und Sozialleistungen nicht gedeckt ist.

Was zum Restschaden gehört

Der Restschaden ist oft größer, als er auf den ersten Blick wirkt. Dazu zählen die Differenz zwischen dem ausgefallenen Nettolohn und dem geringeren Krankengeld, nicht gezahlte Zulagen und Überstunden, aber auch mittelbare Nachteile: eine verpasste Beförderung, eine ausgebliebene Gehaltsstufe oder die dadurch niedrigere spätere Rente. Bei Selbständigen tritt an die Stelle des Lohns der entgangene Gewinn: der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gewesen wäre (§ 252 BGB), belegt über Buchhaltung und Vorjahresvergleich und vermindert um ersparte Aufwendungen.

Vorübergehend, dauerhaft, Rente oder Kapital

Auch beim Verdienstausfall ist zwischen vorübergehender und dauerhafter Beeinträchtigung zu unterscheiden. Für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wird der Ausfall des jeweiligen Zeitraums ersetzt. Bleibt die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert, kann eine Geldrente verlangt werden; statt der Rente ist bei einem wichtigen Grund eine Abfindung in Kapital möglich (§ 843 Abs. 1, 3 BGB). Gerade bei jungen Verletzten mit langem Erwerbsleben summieren sich die künftigen Nachteile — deshalb sollte man sie frühzeitig sichern und gegebenenfalls gerichtlich feststellen lassen, damit sie nicht verjähren.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, welcher Teil Ihres Einkommensausfalls durch Lohnfortzahlung und Sozialleistungen gedeckt ist und welcher Restschaden Ihnen bleibt. Der Einsatz lohnt sich, weil gerade dieser Restschaden — Differenzen, Zulagen, Aufstiegs- und Rentennachteile — häufig übersehen wird und sich über die Zeit erheblich summiert. Ist der Anspruch dem Grunde nach berechtigt, gehören die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden, den die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers zu tragen hat; bei nur teilweisem Erfolg wird die Erstattung entsprechend gekürzt. Ein ehrlicher Hinweis: Die Berechnung ist anspruchsvoll und hängt an den Belegen; der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zum Verdienstausfall

Bekomme ich meinen vollen Lohnausfall vom Schädiger?

Nur den ungedeckten Restschaden. Soweit Arbeitgeber (§ 6 EFZG) und Sozialträger (§ 116 SGB X) bereits geleistet haben, fordern diese ihren Teil selbst; Ihnen bleibt die Differenz und die mittelbaren Nachteile.

Wie wird der Verdienstausfall bei Selbständigen berechnet?

Über den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB): der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war, belegt durch Buchhaltung und Vorjahresvergleich, vermindert um ersparte Aufwendungen.

Was ist mit künftigen Nachteilen und der Rente?

Auch sie gehören dazu. Bei dauerhafter Erwerbsminderung gibt es eine Geldrente oder Kapitalabfindung (§ 843 BGB); künftige Nachteile sollten frühzeitig gesichert und gegebenenfalls gerichtlich festgestellt werden.

Ist Verdienstausfall dasselbe wie Haushaltsführungsschaden?

Nein. Der Verdienstausfall betrifft Ihr Erwerbseinkommen (§ 842, § 252 BGB), der Haushaltsführungsschaden Ihre Arbeit im eigenen Haushalt (§ 843 BGB). Beide Positionen können nebeneinander bestehen.

Welche Belege brauche ich?

Als Arbeitnehmer Lohnabrechnungen und die Bescheinigungen über Lohnfortzahlung und Krankengeld; als Selbständiger Gewinnermittlungen, Steuerbescheide und betriebswirtschaftliche Auswertungen — jeweils mit ärztlichem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — Beruf, Dauer des Ausfalls, welche Leistungen schon geflossen sind — und laden Sie hoch, was relevant ist (Lohnabrechnungen, Atteste, Gewinnermittlungen). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: welcher Restschaden Ihnen zusteht und wie Sie ihn durchsetzen. Schriftlich, zum Nachlesen.

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