IGeL-Leistungen: Wann Sie die Selbstzahler-Rechnung wirklich zahlen müssen

In der Arztpraxis wird Ihnen eine Zusatzuntersuchung angeboten, die „die Kasse leider nicht zahlt“ — eine Individuelle Gesundheitsleistung, kurz IGeL. Solche Leistungen zahlen Sie selbst. Damit daraus eine wirksame Forderung wird, muss aber einiges stimmen: Vor allem muss der Arzt Sie vor Beginn über die Kosten aufklären, und zwar in Textform. Fehlt das, kann das Folgen für die Rechnung haben. Hier lesen Sie, worauf es ankommt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Was IGeL sind: Selbstzahlerleistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkasse. Sie zahlen sie selbst, weil kein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist (§ 630a Abs. 1 BGB).
  • Kostenaufklärung ist Pflicht: Weiß der Arzt, dass die Kasse die Kosten nicht (vollständig) übernimmt, muss er Sie vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).
  • Fehlt die Aufklärung: Wurde die wirtschaftliche Aufklärung nicht ordnungsgemäß erteilt, kann das den Vergütungsanspruch berühren und Schadensersatzansprüche auslösen.
  • Freie Entscheidung: Eine IGeL darf Ihnen nicht aufgedrängt werden. Sie entscheiden frei und brauchen Bedenkzeit — auch eine Einwilligung nach Aufklärung ist nötig (§§ 630d, 630e BGB).
  • Fachlicher Standard gilt trotzdem: Auch eine selbst bezahlte Leistung muss nach anerkannten fachlichen Standards erbracht werden (§ 630a Abs. 2 BGB).

Worauf Sie achten müssen

Textform vor Beginn: Die Kosteninformation muss Sie vor der Behandlung erreichen und in Textform vorliegen (§ 630c Abs. 3 BGB) — eine mündliche Andeutung an der Anmeldung genügt nicht.

Keine Vermischung mit der Kassenleistung: Eine IGeL darf nicht als Voraussetzung für die eigentliche Kassenbehandlung dargestellt werden.

Unterlagen sichern: Bewahren Sie Rechnung, Vereinbarung und die Kosteninformation auf — sie sind die Grundlage jeder Prüfung.

Ihr IGeL-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Eine gute IGeL-Rechnung erkennt man daran, dass alles vorher schriftlich klar war“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Lassen Sie sich nicht drängen. Nehmen Sie sich Bedenkzeit — eine IGeL ist freiwillig.
  • 2. Verlangen Sie die Kosten schriftlich. Vor Beginn, in Textform (§ 630c Abs. 3 BGB).
  • 3. Trennen Sie IGeL von der Kassenleistung. Die Kassenbehandlung bekommen Sie auch ohne Zusatzleistung.
  • 4. Bewahren Sie alles auf. Vereinbarung, Kosteninformation, Rechnung.
  • 5. Prüfen Sie vor der Zahlung. Bei Zweifeln, bevor Sie überweisen.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die mündliche Kostenangabe. Der Preis wird nur kurz genannt, nichts Schriftliches — die Textform fehlt (§ 630c Abs. 3 BGB).
  • Die Tür-und-Angel-Leistung. Die Zusatzuntersuchung wird ohne Bedenkzeit „gleich mitgemacht“, obwohl sie freiwillig ist.
  • Die vermischte Rechnung. Kassenleistung und IGeL werden so verknüpft, dass unklar bleibt, was Sie überhaupt selbst zahlen.

Tipp aus der Praxis

Der entscheidende Punkt bei Individuellen Gesundheitsleistungen ist die wirtschaftliche Aufklärung. IGeL sind Leistungen, die die gesetzliche Krankenkasse nicht bezahlt — Sie sind also Selbstzahler, weil hier kein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist (§ 630a Abs. 1 BGB). Gerade deshalb schreibt das Gesetz vor: Weiß der Arzt, dass die Kosten nicht von einem Dritten übernommen werden — und das weiß er bei einer IGeL —, muss er Sie vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). „Textform“ heißt: dauerhaft lesbar, etwa auf Papier oder als PDF; eine bloße mündliche Bemerkung reicht nicht. Fehlt diese Kosteninformation, ist das ein Pflichtverstoß, der den Vergütungsanspruch berühren und Schadensersatzansprüche auslösen kann. Hinzu kommt: Auch eine IGeL braucht Ihre wirksame Einwilligung nach ordnungsgemäßer Aufklärung (§§ 630d, 630e BGB), und sie muss nach anerkannten fachlichen Standards erbracht werden (§ 630a Abs. 2 BGB). Aufdrängen darf man Ihnen die Leistung nicht — Sie entscheiden frei und dürfen sich Bedenkzeit nehmen.

IGeL-Leistungen: die Rechtslage in einfacher Sprache

Warum Sie IGeL selbst zahlen (§ 630a BGB)

Mit der Behandlung kommt ein Behandlungsvertrag zustande: Der Arzt schuldet die Behandlung, Sie schulden die vereinbarte Vergütung — „soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist“ (§ 630a Abs. 1 BGB). Bei gewöhnlichen Kassenleistungen ist dieser Dritte die gesetzliche Krankenkasse. IGeL liegen außerhalb des Leistungskatalogs der Kasse; hier springt kein Dritter ein, und Sie zahlen selbst. Auch für diese Leistungen gilt der anerkannte fachliche Standard (§ 630a Abs. 2 BGB).

Die Aufklärung über die Kosten (§ 630c Abs. 3 BGB)

Der wichtigste Schutz ist die wirtschaftliche Aufklärung: Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Kosten durch einen Dritten nicht gesichert ist — oder gibt es dafür hinreichende Anhaltspunkte —, muss er Sie vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Bei einer IGeL ist genau das der Fall, weil die Kasse nicht zahlt. Diese Information muss Sie also rechtzeitig und schriftlich erreichen. Nur in Ausnahmefällen ist sie entbehrlich, etwa wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder Sie ausdrücklich darauf verzichtet haben (Abs. 4).

Einwilligung und freie Entscheidung (§§ 630d, 630e BGB)

Wie jede Behandlung setzt auch eine IGeL Ihre wirksame Einwilligung voraus, und die wiederum eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Behandlung selbst (§§ 630d, 630e BGB). Sie entscheiden frei, ob Sie eine angebotene Zusatzleistung in Anspruch nehmen. Eine IGeL darf Ihnen nicht aufgedrängt und nicht zur Bedingung für die reguläre Kassenbehandlung gemacht werden. Nehmen Sie sich die Zeit, das Angebot zu prüfen.

Was gilt, wenn etwas fehlt

Fehlt die Kosteninformation in Textform oder wurde die IGeL aufgedrängt, ist das ein Pflichtverstoß. Praktisch kann das bedeuten, dass die Forderung nicht ohne Weiteres durchsetzbar ist oder Ihnen Ansprüche zustehen. Ob und in welchem Umfang, hängt vom Einzelfall ab — deshalb lohnt sich die Prüfung der Unterlagen, bevor Sie zahlen oder eine Rückforderung geltend machen.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die IGeL-Rechnung Bestand hat, ob Sie über die Kosten rechtzeitig und in Textform aufgeklärt wurden und ob eine Rückforderung in Betracht kommt. Ein ehrlicher Hinweis: Ob sich eine Forderung abwehren oder Gezahltes zurückholen lässt, hängt von den konkreten Unterlagen und Umständen ab; ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Weil es bei einzelnen IGeL oft um überschaubare Beträge geht, klären wir vorab offen, ob sich der Aufwand für Sie lohnt. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent.

Häufige Fragen zu IGeL-Leistungen

Muss ich vor einer IGeL schriftlich über die Kosten informiert werden?

Ja. Weiß der Arzt, dass die Kasse nicht zahlt, muss er Sie vor Beginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).

Was passiert, wenn diese Kostenaufklärung fehlt?

Das ist ein Pflichtverstoß, der den Vergütungsanspruch berühren und Schadensersatzansprüche auslösen kann. Ob die Forderung durchsetzbar bleibt, hängt vom Einzelfall ab.

Darf mir eine IGeL aufgedrängt werden?

Nein. Eine IGeL ist freiwillig; sie darf nicht zur Bedingung für die Kassenbehandlung gemacht werden. Sie entscheiden frei und dürfen Bedenkzeit nehmen.

Kann ich bereits gezahltes IGeL-Honorar zurückfordern?

Je nach Lage kann eine Rückforderung in Betracht kommen — etwa wenn die wirtschaftliche Aufklärung fehlte. Das lässt sich erst nach Prüfung der Unterlagen beurteilen.

Muss eine IGeL fachlich einwandfrei sein?

Ja. Auch eine selbst bezahlte Leistung muss nach anerkannten fachlichen Standards erbracht werden (§ 630a Abs. 2 BGB).

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — welche Leistung angeboten oder abgerechnet wurde, ob und wie Sie über die Kosten informiert wurden und ob Sie schon gezahlt haben — und laden Sie Rechnung, Vereinbarung und die Kosteninformation hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Forderung Bestand hat und ob eine Rückforderung in Betracht kommt. Schriftlich, zum Nachlesen.

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