· Fundstellen geprüft am 12. Juli 2026

Abmahnung wegen Filesharing im Briefkasten: Warum die fast 2.000 Euro warten können

Seit den ersten Tagen dieses Jahres landet wieder ein bestimmter Brief in deutschen Briefkästen. Absender: die Kanzlei IPPC Law aus Berlin. Auftraggeberin: die US-Firma Strike 3 Holdings. Der Vorwurf: Über Ihren Internetanschluss seien Pornofilme in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden. In der neuen Welle vom Januar 2026 werden oft gleich mehrere Filme in einem Schreiben gebündelt. Die Summe, die am Ende unter dem Strich steht, liegt bei knapp 2.000 Euro (anwaltliche Fachberichte zur Abmahnwelle, Januar 2026).

Wenn so ein Brief auf dem Tisch liegt, kommen meist zwei Gefühle zusammen. Erst der Schreck über die Summe. Und dann, beim Blick auf das Thema, die Scham. Genau damit rechnen die Absender. Viele Menschen wollen so eine Sache nur noch schnell weghaben, zahlen im ersten Impuls und unterschreiben, was beiliegt — damit bloß niemand davon erfährt. Dieser Reflex ist verständlich. Er ist aber fast immer der teuerste Weg. Zwischen dem Schreiben und einer Zahlungspflicht steht Recht. Und dieses Recht gibt Ihnen Zeit und Spielraum.

Der Anschluss war meiner — bin ich automatisch schuld?

Nein. Dass der Internetanschluss auf Ihren Namen läuft, macht Sie nicht automatisch zum Täter. Nach der Rechtsprechung müssen Sie im Streitfall aber nachvollziehbar darlegen, wer sonst noch Zugang zu Ihrem Anschluss hatte und ernsthaft als Nutzer in Frage kommt. Das nennt sich sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15). Zumutbare Nachforschungen gehören dazu — etwa, ob auf Ihrem eigenen Rechner eine Tauschbörsen-Software vorhanden war. Aber die gute Nachricht steckt in derselben Entscheidung: Ihre Familie ausspähen oder deren Internetnutzung protokollieren müssen Sie dafür nicht. Wer im Haushalt lebt und wer Zugang zum WLAN hatte, sollten Sie trotzdem früh für sich festhalten — solange die Erinnerung frisch ist.

Woraus die fast 2.000 Euro bestehen

Die geforderte Summe setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der eine Teil ist Schadensersatz dafür, dass ein geschütztes Werk verbreitet worden sein soll (§ 97 UrhG). Der andere Teil sind die Anwaltskosten der Gegenseite (§ 97a UrhG). Und hier gibt es für Privatleute eine wichtige Bremse: Für den Ersatz dieser Anwaltskosten gilt bei Verbrauchern ein gedeckelter Gegenstandswert von 1.000 Euro (§ 97a Abs. 3 UrhG). Das begrenzt allerdings nur den Kostenteil, nicht den Schadensersatz — und der macht bei diesen Schreiben den größeren Brocken aus. Ob die Rechnung im Einzelfall überhaupt trägt und ob die Höhe angemessen ist, lässt sich prüfen. Genau deshalb ist die Zahl auf dem Brief kein Endpreis, sondern ein Ausgangspunkt.

Vorsicht bei der beigelegten Unterlassungserklärung

Fast jeder Abmahnung liegt ein fertiges Formular bei: die Unterlassungserklärung. Sie sollen sie nur noch unterschreiben und zurückschicken. Tun Sie das nicht ungeprüft. Diese vorformulierten Erklärungen sind oft viel weiter gefasst als nötig und binden Sie mit einer Vertragsstrafe — im Zweifel ein Leben lang. Um die Sache aus der Welt zu schaffen, reicht in aller Regel eine abgeänderte, engere Fassung, die sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung. Sie nimmt der Gegenseite den Grund für eine Klage, ohne dass Sie sich weiter binden, als das Gesetz verlangt (§ 97a UrhG).

Was Sie jetzt tun — und was nicht

Das Wichtigste zuerst: Rufen Sie die abmahnende Kanzlei nicht an, um die Sache „schnell zu klären“. Am Telefon sagt man leicht etwas, das später gegen einen verwendet wird. Zahlen Sie nichts im ersten Schreck und unterschreiben Sie nichts, solange Sie den Brief nicht haben prüfen lassen. Werfen Sie zugleich nichts weg: Behalten Sie das Schreiben, den Umschlag mit dem Datum und alle beigefügten Unterlassungs- und Zahlungsformulare. Notieren Sie die Frist, die im Brief steht, und rechnen Sie sie vom Tag des Zugangs.

„Die Scham gehört zur Masche, nicht zur Rechtslage — je unangenehmer das Thema, desto schneller sollen Sie zahlen und schweigen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Dabei ist eine Abmahnung erst einmal nur eine Behauptung der Gegenseite. Wie viel davon trägt, klärt sich in Ruhe, nicht im ersten Schreck.“

Ihre Angaben — direkt als Anfrage an uns

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  1. Wann ist Ihnen die Abmahnung zugegangen?
  2. Welche Kanzlei oder welcher Absender hat abgemahnt?
  3. Welche Frist ist im Schreiben gesetzt?
  4. Welcher Betrag wird gefordert?
  5. Haben Sie schon etwas unterschrieben oder gezahlt?
  6. Hatten weitere Personen Zugang zu Ihrem Internetanschluss?
  7. Wie ist die Situation aus Ihrer Sicht?

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