· Fundstellen geprüft am 12. Juli 2026
Winterunfall bei Schnee und Glätte: Warum die gegnerische Versicherung kürzt — und Sie das nicht hinnehmen müssen
Der Jahresbeginn 2026 war weiß und rutschig. Ende Januar zogen Schnee und Glätte über weite Teile Deutschlands. Am 26. Januar sorgte starker Schneefall in Baden-Württemberg für zahlreiche Unfälle, und zum Monatsende brachten Schneefall und gefrierender Regen von Schleswig-Holstein bis in die Lausitz Glätte und Warnungen (Wetterrückblick 30. Januar 2026). Auf solche Tage folgt oft eine zweite Welle. Nicht auf der Straße, sondern im Briefkasten.
Denn wenn es kracht, kommt Wochen später Post von der gegnerischen Versicherung. Und die klingt selten so, wie Sie den Unfall erlebt haben. „Bei diesen Straßenverhältnissen trifft jeden ein Teil der Schuld“, heißt es dann. Statt des vollen Schadens wird nur die Hälfte angeboten, manchmal weniger. Das Gefühl dahinter kennen viele: Man ist vorsichtig und langsam gefahren und soll jetzt trotzdem draufzahlen. Dieser Ärger ist berechtigt. Aber die Quote auf dem Brief ist kein Urteil. Sie ist das Angebot der Gegenseite.
Ist bei Glätte wirklich „jeder ein bisschen schuld“?
So pauschal stimmt das nicht. Richtig ist: Bei einem Zusammenstoß zweier Autos bringt zunächst jedes Fahrzeug eine eigene Betriebsgefahr mit (§ 7 StVG). Wer die von sich weisen will, muss beweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war (§ 17 StVG). Und „unabwendbar“ heißt mehr, als sich nur richtig verhalten zu haben. Gemeint ist der Idealfahrer, der jede mögliche Sorgfalt beachtet. Das ist eine hohe Hürde. Deshalb bleibt bei Glätte oft eine Quote im Raum. Wie hoch sie ausfällt, ist aber genau die Frage — und nicht das, was die Versicherung zuerst anbietet.
„Das Wetter war schuld“ ist dabei kein Freifahrtschein, und zwar in beide Richtungen. Winterliche Glätte gilt in aller Regel nicht als höhere Gewalt (§ 7 StVG), die jede Haftung ausschließt. Sie ist im Januar vorhersehbar. Umgekehrt heißt das aber auch: Wer auf Ihr Auto auffährt, kommt mit dem Hinweis auf das Eis nicht einfach heraus.
Der erste Anschein beim Auffahren
Ist Ihnen jemand hinten aufgefahren, stehen Sie zunächst gut da. Nach der Rechtsprechung spricht beim Auffahren der erste Anschein zunächst gegen den Hintermann — auch bei Glätte: zu wenig Abstand, eine nicht an Schnee und Sicht angepasste Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit (so für einen Auffahrunfall auf eisglatter Fahrbahn BGH, Urteil vom 26.02.2013 – VI ZR 116/12; § 3 StVO). Denn wer bei Glätte fährt, muss langsamer fahren und mehr Abstand halten als bei trockener Straße. Dieser erste Anschein lässt sich zwar erschüttern, etwa wenn Sie ohne Grund ruckartig gebremst haben. Doch die Ausgangslage ist auf Ihrer Seite, nicht auf der des Auffahrenden.
An der Unfallstelle: Was jetzt wichtig ist
Was bei Schnee und Eis zählt, verschwindet schnell. Das Streumittel wirkt, die Spuren tauen weg. Halten Sie deshalb sofort fest, was Sie sehen. Fotografieren Sie die Stellung der Autos, die Bremsspuren, den Zustand der Fahrbahn und ob überhaupt gestreut war. Notieren Sie Uhrzeit, Wetter und die Namen von Zeugen. Tauschen Sie die Daten des anderen Fahrers und seiner Versicherung aus. Wenn die Polizei kommt, umso besser — aber verlassen Sie sich nicht allein auf sie.
Und dann der wichtigste Teil: Sagen Sie an der Unfallstelle nichts, was wie ein Schuldeingeständnis klingt. Ein schnelles „Tut mir leid, ich habe Sie nicht gesehen“ wiegt später schwer. Ein Satz genügt: „Den Hergang klären wir über die Versicherungen.“ Unterschreiben Sie nichts, was Ihnen die Gegenseite vor Ort hinhält. Und rufen Sie die gegnerische Versicherung nicht an, um die Sache „schnell zu regeln“. Am Telefon lässt man sich leicht auf eine Quote ein, die schriftlich nie so dagestanden hätte.
„Am Unfallort will jeder nur schnell weg — und genau da fallen die teuersten Sätze“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Wer im ersten Schreck freundlich die Schuld auf sich nimmt, nimmt sie der Gegenseite ab. Höflich bleiben, ja. Aber die Schuldfrage klärt man nicht im Schneetreiben.“
Kommt später ein Brief mit einer Quote, ist das der Moment, sie prüfen zu lassen — nicht, sie abzuhaken. Soweit die Gegenseite haftet, gehören auch die Kosten Ihres Anwalts zu dem Schaden, den sie ersetzen muss (§ 249 BGB).
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Gesetze und Urteile zum Nachlesen
- § 7 StVG — Haftung des Fahrzeughalters, Betriebsgefahr und höhere Gewalt
- § 17 StVG — Haftungsabwägung bei mehreren Fahrzeugen, unabwendbares Ereignis
- § 3 StVO — Geschwindigkeit an Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse anpassen
- § 249 BGB — Art und Umfang des Schadensersatzes
- BGH, Urteil vom 26.02.2013 – VI ZR 116/12 — Auffahrunfall auf eisglatter Fahrbahn, Anschein und Betriebsgefahr
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