· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026

Krieg im Nahen Osten: Wann Sie Ihre Reise nach Dubai oder Oman jetzt kostenlos stornieren dürfen

In diesen Tagen liegt bei vielen Familien dieselbe Frage auf dem Küchentisch: Die Reise in die Golfregion ist längst gebucht und bezahlt — und jetzt ist der Nahe Osten voller Krieg. In der Woche vom 16. März 2026 hat sich die Lage zugespitzt: Angriffe auf die iranische Gasindustrie, eine zeitweise blockierte Straße von Hormus, steigende Ölpreise (Tagesschau, 18. und 19. März 2026). Erste Reiseveranstalter reagieren bereits. Gebeco erlaubt seit dem 13. März 2026 die kostenlose Umbuchung neu gebuchter Reisen unter anderem nach Katar, Oman, Saudi-Arabien und in die Vereinigten Arabischen Emirate. Alltours hat für Reisen bis zum 20. März 2026 in die Emirate und den Oman sowie Flüge über Dubai, Abu Dhabi, Bahrain und Doha die kostenlose Stornierung oder Umbuchung eröffnet (touristik-aktuell, Stand 17. März 2026).

Vielleicht sitzen Sie genau dazwischen. Der Urlaub war das Sparziel des Jahres. Und jetzt stehen Sie zwischen zwei Ängsten: mit der Familie in eine Krisenregion zu fliegen — oder ein paar tausend Euro Stornogebühr zu verlieren, wenn Sie absagen. Diese Sorge ist berechtigt, und Sie sind damit nicht allein. Die gute Nachricht: Für gebuchte Pauschalreisen gibt das Gesetz Ihnen in solchen Lagen einen Hebel, den viele nicht kennen.

Zuerst die eine Frage: Pauschalreise oder alles einzeln gebucht?

Davon hängt fast alles ab. Eine Pauschalreise ist, wenn Sie Flug und Hotel als ein Paket bei einem Veranstalter gebucht haben — also alles zusammen aus einer Hand. Nur dann greifen die starken Reiserechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 651a ff. BGB). Haben Sie dagegen den Flug bei der Airline und das Hotel getrennt selbst gebucht (eine Individualreise), gelten allein die Bedingungen der einzelnen Anbieter. Dann ist die Lage schwieriger — und der Blick in die jeweiligen Stornoregeln entscheidend.

Was § 651h BGB Ihnen bei der Pauschalreise gibt

Von einer Pauschalreise dürfen Sie jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten (§ 651h Abs. 1 BGB). Normalerweise darf der Veranstalter dafür eine Entschädigung verlangen — die Stornogebühr. Es gibt aber eine Ausnahme, und die zählt hier: Treten am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Reise erheblich beeinträchtigen, dann darf der Veranstalter keine Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 3 BGB). Übersetzt: Sie treten kostenlos zurück und bekommen den vollen Reisepreis zurück — und zwar innerhalb von 14 Tagen (§ 651h Abs. 5 BGB). Krieg und kriegerische Auseinandersetzungen am Bestimmungsort sind ein anerkannter Fall solcher außergewöhnlichen Umstände.

Es kommt auf Ihr Ziel an — und auf den Reisezeitpunkt

Zwei Dinge werden dabei oft falsch verstanden. Erstens: Es zählt Ihr konkretes Ziel, nicht die allgemeine Weltlage. Ein Krieg im Iran macht die Malle-Reise nicht kostenlos stornierbar. Die Gefahr muss am Ort Ihres Urlaubs oder ganz in der Nähe bestehen. Zweitens kommt es auf eine Prognose zum geplanten Reisezeitpunkt an, nicht auf die Panik von heute: Maßgeblich ist, wie sich die Lage aus Sicht des Rücktritts für die Reisezeit vernünftig einschätzen lässt. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof zwar an Corona-Stornierungen entwickelt (BGH, Urteil vom 28.03.2023 — X ZR 78/22), er gilt aber allgemein für außergewöhnliche Umstände — also auch bei Krieg. Eine Reisewarnung oder ein deutlicher Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amts für Ihr Ziel ist dabei ein starkes Indiz. Fehlt jede offizielle Warnung und liegt Ihr Ziel weit weg vom Geschehen, wird ein kostenloser Rücktritt schwer.

Wenn der Veranstalter selbst absagt

Sagt der Veranstalter die Reise von sich aus ab — so wie es einzelne Anbieter für die Golfregion gerade tun —, dann ist die Sache für Sie einfacher: Sie haben Anspruch auf den vollen Reisepreis zurück, ebenfalls innerhalb von 14 Tagen. Wichtig: Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren. Das Gesetz sieht Geld vor, keinen Wertbon. Ein Umbuchungsangebot dürfen Sie annehmen — müssen es aber nicht.

Was Sie jetzt konkret tun

Bevor Sie aus dem Bauch heraus handeln, drei Schritte, die sich meist auszahlen:

  • Schauen Sie zuerst, was für Ihr Ziel gilt. Lesen Sie die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts für genau Ihr Reiseland und machen Sie einen Screenshot mit Datum. Das ist später Ihr Beleg.
  • Treten Sie schriftlich zurück, nicht durch Wegbleiben. Eine kurze E-Mail an den Veranstalter genügt: Reise, Buchungsnummer, klare Erklärung des Rücktritts. Schwarz auf weiß — dann steht fest, wann und warum Sie abgesagt haben.
  • Lassen Sie sich keinen Gutschein aufdrängen und unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck am Telefon. Sie haben Anspruch auf Geld zurück.

Und eine Warnung, die viele überrascht: Die klassische Reiserücktrittsversicherung hilft hier meist nicht. Sie zahlt bei Krankheit oder Unfall — Kriegsangst deckt sie in der Regel nicht ab. Der bessere Hebel bei der Pauschalreise ist deshalb das Gesetz selbst.

„Die teuerste Reise ist die, die man aus dem Bauch heraus storniert, obwohl das eigene Ziel gar nicht betroffen ist — und die zweitteuerste die, auf der man aus Prinzip besteht, obwohl der Flieger längst gestrichen ist. Erst schauen, was für Ihr Ziel gilt, dann handeln“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Wo die Lage unklar ist — Ziel nah am Geschehen, aber keine offizielle Warnung —, lohnt sich der kurze Blick eines Anwalts, bevor Sie eine vierstellige Summe abschreiben oder ohne Not fliegen.

Ihre Angaben — direkt als Anfrage an uns

Optional: Was auf Sie zutrifft — mit einem Klick geht Ihre Schilderung an den Anwalt.

  1. Wohin geht Ihre gebuchte Reise (Land und Ort)?
  2. Wann ist die Abreise geplant?
  3. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht (Flug und Hotel zusammen bei einem Veranstalter)?
  4. Hat der Veranstalter schon reagiert?
  5. Verlangt der Veranstalter eine Stornogebühr?
  6. Was macht Ihnen bei diesem Ziel Sorge — worum geht es aus Ihrer Sicht?

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