· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026
Sturm hat Dach oder Auto beschädigt — und die Versicherung kürzt? Was jetzt zählt
Das Wochenende vom 13. bis 15. März hat Spuren hinterlassen. Sturmtief „Zack“ zog mit Böen bis zu 125 Kilometern pro Stunde über Deutschland. Bäume stürzten auf Straßen und Autos, an vielen Häusern lösten sich Dachziegel, im Norden gab es eine Sturmflut. Jetzt, gut eine Woche später, kommt bei vielen die Post der Versicherung. Und in manchem Brief steht nicht die volle Summe, sondern eine Kürzung — oder gleich eine Ablehnung.
Das trifft. Sie zahlen seit Jahren Ihre Beiträge. Genau für diesen Fall. Und dann liest sich der Brief so, als wären am Ende Sie das Problem. Dieser Ärger ist verständlich. Aber eine Kürzung im ersten Schreiben ist erst einmal nur eine Position der Versicherung — kein Urteil. Zwischen dem, was im Brief steht, und dem, was die Versicherung wirklich zahlen muss, liegt oft ein spürbarer Unterschied.
Welche Versicherung zahlt bei Sturmschaden?
Es kommt darauf an, was beschädigt wurde. Für das Gebäude selbst — Dach, Fassade, fest verbaute Teile — ist die Wohngebäudeversicherung zuständig. Für bewegliche Sachen in der Wohnung, etwa wenn durch ein offenes Dach Regen eindringt, springt die Hausratversicherung ein. Für Ihr Auto, auf das ein Baum gefallen ist, zahlt die Teilkasko — aber nur, wenn Sie eine Kaskoversicherung haben. Die reine Kfz-Haftpflicht deckt den eigenen Wagen nicht.
Wichtig für den Streitfall: Die üblichen Bedingungen definieren „Sturm“ als Wind ab Windstärke 8, also mindestens 62 Kilometer pro Stunde. Bei „Zack“ mit bis zu 125 km/h ist diese Schwelle klar überschritten. Wie stark der Wind an Ihrem Ort war, belegt eine Wetterauskunft des Deutschen Wetterdienstes — die können Sie anfordern. Ein Punkt noch: Sturm und Hagel sind meist im Standardschutz enthalten. Für Schäden durch Überschwemmung oder Rückstau brauchen Sie dagegen den Zusatz „Elementarschäden“.
Warum wird gekürzt — und was davon hält?
Die häufigsten Gründe im Ablehnungsbrief klingen härter, als sie sind. Oft heißt es, Sie hätten „grob fahrlässig“ gehandelt — etwa ein loses Dachteil zu lange nicht repariert. Doch selbst wenn das stimmt, darf die Versicherung nicht einfach alles streichen. Sie darf ihre Leistung nur in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht (§ 81 VVG). Aus „gar nichts“ wird so häufig „ein Teil“.
Ähnlich ist es, wenn die Versicherung Ihnen einen Meldefehler vorwirft. Etwa eine zu späte Anzeige oder eine unvollständige Auskunft (§ 28 VVG). Auch hier gilt: Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Anspruch bestehen, bei grober wird nur anteilig gekürzt. Und die Versicherung darf sich darauf oft nur berufen, wenn sie Sie vorher in Textform auf diese Folge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG). Fehlt dieser Hinweis, wird das Argument schwach. Zeigen Sie außerdem, dass Ihr Fehler den Schaden gar nicht beeinflusst hat, muss die Versicherung trotzdem zahlen (§ 28 Abs. 3 VVG).
Ein Punkt geht andersherum zu Ihren Gunsten: Nach einem Sturm müssen Sie Folgeschäden abwenden — etwa ein offenes Dach notdürftig abdecken lassen (§ 82 VVG). Das ist Ihre Pflicht. Die Kosten dieser Notmaßnahme trägt in aller Regel die Versicherung — auch wenn die Rettung erfolglos bleibt (§ 83 VVG). Heben Sie die Handwerkerrechnung also auf.
Die Versicherung lässt sich Zeit? Ihr Hebel
Manchmal wird nicht gekürzt, sondern hingehalten. Immer neue Rückfragen, keine Zahlung. Auch dagegen gibt es ein einfaches Mittel. Sind die Prüfungen einen Monat nach Ihrer Schadenmeldung nicht abgeschlossen, können Sie eine Abschlagszahlung verlangen. Mindestens den Betrag, den die Versicherung ohnehin zahlen muss (§ 14 Abs. 2 VVG). Und auf Verzugszinsen kann sich keine Versicherung durch das Kleingedruckte freizeichnen (§ 14 Abs. 3 VVG). Wer zu spät zahlt, zahlt am Ende mehr.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Vieles entscheidet sich in den ersten Tagen. Fotografieren oder filmen Sie jeden Schaden, bevor Sie aufräumen. Werfen Sie beschädigte Sachen nicht sofort weg — sie sind Ihr Beweis. Lassen Sie das Nötigste zur Schadensbegrenzung machen und heben Sie die Rechnung auf. Melden Sie den Schaden zeitnah und schriftlich.
Und dann behalten Sie die Ruhe. Unterschreiben Sie kein schnelles „Kulanz“-Angebot, ohne den Wert zu kennen. Führen Sie den Schriftwechsel schwarz auf weiß, nicht am Telefon — so lässt sich später nichts abstreiten. Die typischen Muster sind immer gleich: die pauschale Behauptung „grobe Fahrlässigkeit“, das lange Warten, das Angebot deutlich unter Wert. Wer sie kennt, fällt nicht darauf herein.
„Die meisten geben nicht auf, weil sie im Unrecht sind — sondern weil der zweite Brief müder macht als der erste“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Genau an dieser Stelle fängt meine Arbeit an: sortieren, was wirklich strittig ist, und den Rest ruhig durchsetzen.“
Was im Einzelfall zählt, welche Bedingungen für Ihren Vertrag gelten und ob eine Kürzung Bestand hat, lässt sich erst am konkreten Brief beurteilen. Mehr dazu, wie Sie eine Ablehnung Schritt für Schritt prüfen, lesen Sie im Ratgeber Versicherung zahlt nicht: Die Ablehnung ist ein Argument — kein Urteil. Wenn Sie möchten, schauen wir uns Ihren Fall in einer kostenfreien Ersteinschätzung an.
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- Was wurde beschädigt?
- Wann ist der Schaden entstanden?
- Worum geht es aus Ihrer Sicht?
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
- § 14 VVG — Fälligkeit der Geldleistung (Abschlagszahlung, Verzugszinsen)
- § 28 VVG — Verletzung vertraglicher Obliegenheiten (Kürzung, Belehrungspflicht)
- § 81 VVG — Herbeiführung des Versicherungsfalls (grobe Fahrlässigkeit)
- § 82 VVG — Abwendung und Minderung des Schadens
- § 83 VVG — Aufwendungsersatz für Rettungskosten
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