· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026
Streik am Flughafen: Ihr Flug oder Ihre Pauschalreise fällt aus — welches Geld Sie zurückbekommen
Am Mittwoch, dem 18. März 2026, stand am Hauptstadtflughafen BER alles still. Die Gewerkschaft ver.di hatte im Tarifstreit des öffentlichen Dienstes zum Warnstreik aufgerufen — und der Flughafen stellte den Passagierbetrieb komplett ein. 445 Abflüge und Landungen fielen aus. Es blieb nicht der einzige Streiktag: Bus, Bahn und Nahverkehr wurden in mehreren Bundesländern bestreikt, und die Tarifrunde läuft weiter. In gut einer Woche ist Ostern. Viele fragen sich jetzt: Was, wenn es meinen Flug oder meine Reise erwischt?
Diese Sorge ist verständlich. Sie haben monatelang geplant, gespart, sich gefreut. Die Kinder zählen die Tage. Und dann kommt die Meldung, dass am Reisetag gestreikt wird. Der erste Gedanke ist oft: Ist mein Geld jetzt weg? Die gute Nachricht vorweg: In den meisten Fällen ist es das nicht. Entscheidend ist nur, was genau Sie gebucht haben.
Pauschalreise oder nur ein Flug? Das entscheidet fast alles
Eine Pauschalreise ist eine Reise mit mindestens zwei Leistungen aus einer Hand — etwa Flug und Hotel zusammen (§ 651a BGB). Hier stehen Sie am stärksten. Der Reiseveranstalter schuldet Ihnen die komplette Reise, nicht bloß einzelne Bausteine. Haben Sie dagegen nur einen Flug direkt bei der Airline gebucht, gelten andere, schwächere Regeln. Prüfen Sie also zuerst: Steht auf Ihren Unterlagen ein Reiseveranstalter — oder nur eine Fluggesellschaft?
Ihre Pauschalreise ist betroffen — das steht Ihnen zu
Fällt der Flug aus, ist Ihre Reise mangelhaft. Dann muss der Veranstalter zuerst für Abhilfe sorgen, also Sie zum Beispiel anders ans Ziel bringen (§ 651k BGB). Klappt das nicht und fällt ein erheblicher Teil der Reise weg, können Sie den Vertrag kündigen. Für die Leistungen, die Sie nicht mehr bekommen, gibt es das Geld zurück (§ 651l BGB). Sagt der Veranstalter die Reise selbst ab, bekommen Sie den vollen Reisepreis erstattet — spätestens 14 Tage danach (§ 651h Abs. 5 BGB).
Und wenn die Reise nur später startet oder ein Tag verloren geht? Dann mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels ganz von selbst (§ 651m BGB). Dieses Recht hängt nicht von einer Schuld ab. Es gilt also auch dann, wenn der Streik der Grund war.
Ehrlich bleiben muss man an einer Stelle. Zusätzlichen Schadensersatz oder Geld für „vertane Urlaubszeit“ (§ 651n BGB) gibt es beim Streik in aller Regel nicht. Ein Streik gilt als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand — und den hat der Veranstalter nicht zu vertreten. Ihr Geld für nicht erbrachte Leistungen bekommen Sie trotzdem.
Sie wollen aus Sorge lieber absagen? Kurz durchatmen
Der Reflex ist verständlich: lieber selbst stornieren, bevor am Reisetag das Chaos losgeht. Das kann aber teuer werden. Wer die Pauschalreise selbst absagt, muss meist eine Stornogebühr zahlen. Kostenfrei zurücktreten dürfen Sie vor der Reise nur bei außergewöhnlichen Umständen am Reiseziel (§ 651h Abs. 3 BGB) — etwa Unruhen oder Naturkatastrophen dort. Ein reiner Warnstreik am deutschen Abflughafen genügt dafür meist nicht. Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, ist eine Frage der konkreten Umstände. Der ruhigere Weg: erst abwarten, ob Ihr Flug wirklich ausfällt. Sagt der Veranstalter ab, ist Ihr Geld ohne Abzug zurück.
Nur einen Flug gebucht — kein Paket?
Dann gelten die EU-Fluggastrechte (Verordnung 261/2004). Wird Ihr Flug annulliert, haben Sie die Wahl: den Ticketpreis zurück oder einen Ersatzflug. Bis dahin muss die Airline Sie betreuen, also Verpflegung und nötigenfalls ein Hotel stellen. Die bekannte Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro gibt es beim Streik des Flughafen- oder Sicherheitspersonals aber meist nicht. Auch das gilt als außergewöhnlicher Umstand, für den die Airline nicht geradesteht. Ihr Ticketgeld und die Betreuung bleiben Ihnen.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Sichern Sie zuerst die Beweise. Machen Sie einen Screenshot von der Streik-Ankündigung und heben Sie jede Absage-Mail oder -SMS auf. Fordern Sie den Veranstalter oder die Airline schriftlich auf, Sie ans Ziel zu bringen — mit einer kurzen, klaren Frist. Sammeln Sie Belege für alle Mehrkosten: Hotel, Verpflegung, ein selbst gekauftes Ersatzticket. Und stornieren Sie nichts vorschnell auf eigene Faust. Führen Sie den Schriftwechsel schwarz auf weiß, nicht am Telefon — so lässt sich später nichts abstreiten.
„Der teuerste Fehler ist die Stornierung aus Panik“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Wer selbst absagt, zahlt oft drauf. Wer den Veranstalter erst einmal liefern lässt, behält alle Hebel in der Hand.“
Was in Ihrem Fall zählt, hängt von Ihren Unterlagen ab — von der Buchung, der Absage und den Fristen. Wie Sie bei einer Pauschalreise Schritt für Schritt Geld zurückholen, lesen Sie im Ratgeber Der Urlaub war ein Reinfall? Bei einer Pauschalreise holen Sie Geld zurück — wenn Sie eine Regel beachten. Wenn Sie möchten, schauen wir uns Ihren Fall in einer kostenfreien Ersteinschätzung an.
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- Für wann ist die Reise gebucht?
- Wer ist Veranstalter oder Fluggesellschaft?
- Wie hoch war der Reisepreis ungefähr?
- Worum geht es aus Ihrer Sicht?
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
- § 651a BGB — Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag (was eine Pauschalreise ist)
- § 651h BGB — Rücktritt vor Reisebeginn (Erstattung binnen 14 Tagen, außergewöhnliche Umstände)
- § 651k BGB — Abhilfe und Ersatzleistungen
- § 651l BGB — Kündigung bei erheblicher Beeinträchtigung
- § 651m BGB — Minderung des Reisepreises
- § 651n BGB — Schadensersatz (Grenze bei außergewöhnlichen Umständen)
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — EU-Fluggastrechte bei Annullierung
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