· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026
Lieber den E-Scooter genommen — und trotzdem den Führerschein weg? Was nach dem Feiern zählt
Das lange Wochenende liegt hinter uns: Tanz in den Mai, dazu der 1. Mai, laue Abende, der erste richtige Feierabend im Freien. Und in gut einer Woche steht schon der nächste Termin an — Christi Himmelfahrt am 14. Mai, für viele der „Vatertag“ mit Bollerwagen und Fahrradtour. Nach solchen Tagen melden sich in den Kanzleien besonders viele Menschen. Oft nicht die Autofahrer. Sondern die, die dachten, sie machen alles richtig, und den E-Scooter oder das Fahrrad genommen haben.
Der Gedanke ist ja goldrichtig: Wer getrunken hat, lässt das Auto stehen. Genau deshalb trifft es viele wie ein Schlag, wenn nach einer Kontrolle plötzlich vom Führerschein die Rede ist. „Ich bin doch gar nicht Auto gefahren“ — dieser Satz fällt fast immer. Der Ärger, die Ungläubigkeit, die Angst um den Job: Das alles ist verständlich. Und es hilft, kurz zu wissen, worum es rechtlich wirklich geht, bevor die Panik übernimmt.
Warum der E-Scooter wie ein Auto behandelt wird
Der Knackpunkt steht im Gesetz. Ein E-Scooter ist rechtlich ein Kraftfahrzeug — ein Fahrzeug, das durch einen Motor bewegt wird (§ 1 Abs. 2 StVG). Nur muskelbetriebene Räder mit kleiner Tretunterstützung sind ausgenommen (§ 1 Abs. 3 StVG). Für den Roller gelten deshalb dieselben Promillegrenzen wie fürs Auto.
Das heißt konkret: Ab 0,5 Promille drohen ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und in aller Regel ein Fahrverbot (§ 24a StVG). Ab 1,1 Promille — und bei deutlichen Ausfallerscheinungen schon darunter — wird daraus eine Straftat, die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Diese 1,1-Promille-Marke ist keine Zahl aus dem Gesetz, sondern gefestigte Rechtsprechung. Und dann kommt der Teil, der wehtut: Wer deswegen verurteilt wird, dem entzieht das Gericht in aller Regel die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). Der Auto-Führerschein ist weg — dazu eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten, bis Sie überhaupt einen neuen beantragen dürfen (§ 69a StGB). Für Fahranfänger und alle unter 21 gilt ohnehin 0,0 Promille, auch auf dem Roller (§ 24c StVG).
Und auf dem Fahrrad?
Das Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug. Die 0,5-Promille-Grenze aus § 24a StVG gilt hier nicht — ein Bußgeld allein wegen der Promille gibt es auf dem Rad also nicht. Ein Freibrief ist das trotzdem nicht. Ab 1,6 Promille macht sich auch der Radfahrer strafbar (§ 316 StGB); diese Grenze ist ebenfalls durch die Rechtsprechung gezogen. Wer schon vorher auffällt — Schlangenlinien, ein Sturz —, kann auch mit weniger belangt werden.
Und dann wird es für den Autoführerschein gefährlich. Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Rad erwischt wird, muss mit einer MPU rechnen — der medizinisch-psychologischen Untersuchung, im Volksmund „Idiotentest“ (§ 13 FeV). Die ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an. Wird sie nicht bestanden, ist der Führerschein weg. Obwohl Sie nie im Auto saßen.
Was Sie bei der Kontrolle tun — und lassen — sollten
Bleiben Sie ruhig und höflich. Zur Person müssen Sie Angaben machen, also Name und Anschrift. Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Sie müssen nicht erklären, wie viel Sie getrunken haben oder woher Sie kommen. Wer jetzt beteuert „Ich hatte doch nur zwei Bier“, liefert die Begründung gleich mit. Ein Satz genügt: „Zur Sache möchte ich mich nicht äußern.“
Halten Sie noch am selben Abend fest, was passiert ist — Uhrzeit, Ort, was gesagt wurde. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen. Und reden Sie sich in den Tagen danach nicht am Telefon um Kopf und Kragen, auch nicht gegenüber Bekannten.
„Viele steigen bewusst aufs Rad oder auf den Roller, weil sie es richtig machen wollen — und wundern sich hinterher am meisten“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Das Klügste in dem Moment ist, freundlich zu bleiben und die Erklärungen dem Anwalt zu überlassen.“
Ihre Angaben — direkt als Anfrage an uns
Optional: Was auf Sie zutrifft — mit einem Klick geht Ihre Schilderung an den Anwalt.
- Wann war die Kontrolle?
- Was wurde Ihnen bei der Kontrolle gesagt (zum Beispiel Ordnungswidrigkeit, Anzeige, Führerschein)?
- Wie ist der Abend aus Ihrer Sicht abgelaufen?
Wenn Sie mögen, schauen wir uns Ihren Fall in einer kostenfreien Ersteinschätzung an. Sie erfahren dann, ob es bei einer Ordnungswidrigkeit bleibt oder ein Strafverfahren droht, was mit Ihrem Führerschein passiert — und was wir dafür noch von Ihnen brauchen. Viele solcher Fälle sind über eine Rechtsschutzversicherung gedeckt. Was bei Alkohol und Drogen im Straßenverkehr Schritt für Schritt auf Sie zukommt, steht ausführlich in unserem Ratgeber zu Alkohol und Drogen am Steuer.
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