· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026
Fernwärme wird immer teurer — und wechseln können Sie nicht: Was eine neue Sammelklage für Ihr Geld bedeutet
Diese Woche machte eine Nachricht viele Haushalte mit Fernwärme hellhörig: Am 14. April 2026 reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Sammelklage gegen die Neubrandenburger Stadtwerke ein — also eine gebündelte Klage, bei der viele Kunden auf einmal vertreten werden. Der Vorwurf: Das Unternehmen habe die Preise nach Formeln erhöht, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Kurz gesagt: Die Kunden sollen zu viel gezahlt haben — und ihr Geld zurückbekommen.
Auch wenn es hier um einen bestimmten Anbieter geht, trifft die Nachricht einen wunden Punkt bei Millionen Haushalten. Wer mit Fernwärme heizt, kennt das flaue Gefühl, wenn die Jahresabrechnung kommt und eine saftige Nachzahlung darunter steht. Man hat das ganze Jahr gezahlt, konnte den Verbrauch kaum beeinflussen — und soll jetzt noch einmal draufzahlen. Das Gefühl, ausgeliefert zu sein, ist absolut nachvollziehbar.
Warum sich Fernwärme so ausgeliefert anfühlt
Bei Strom und Gas können Sie den Anbieter wechseln, wenn der Preis steigt. Bei Fernwärme geht das nicht. Ihr Haus hängt an einem festen Leitungsnetz, und in Ihrem Gebiet liefert meist nur ein einziges Unternehmen. Sie sitzen also fest — das ist der Grund, warum sich eine Preiserhöhung hier so ohnmächtig anfühlt. Aber „nicht wechseln können“ heißt nicht „sich nicht wehren können“. Genau das übersehen viele.
Was der Preis darf — und was nicht
Für Fernwärme gelten eigene Regeln. Eine Preisänderungsklausel — die Formel im Vertrag, nach der der Preis steigen oder fallen darf — ist nur dann in Ordnung, wenn sie zwei Dinge zugleich abbildet: die tatsächliche Kostenentwicklung bei der Erzeugung der Wärme und die Lage auf dem Wärmemarkt (§ 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV). Die Rechenfaktoren müssen offengelegt sein. Ist eine Klausel etwa an den Heizölpreis gekoppelt, obwohl das Unternehmen mit Gas heizt, kann sie unwirksam sein — so hat es der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 06.04.2011 — VIII ZR 273/09). Eine unwirksame Klausel bedeutet: Die Erhöhung stand Ihnen womöglich nie zu, und zu viel Gezahltes können Sie zurückverlangen (§ 812 BGB).
Ehrlich ist aber auch: Ob genau Ihre Klausel unwirksam ist, hängt vom Wortlaut in Ihrem Vertrag ab. Das lässt sich nur an Ihrer konkreten Abrechnung sagen. Und zwei Fallen sollten Sie kennen.
Erstens die Zeit. Zu viel gezahltes Geld können Sie nur drei Jahre rückwirkend zurückfordern (§ 195 BGB); danach ist der Anspruch verjährt. Jedes Jahr, das Sie warten, fällt hinten weg — deshalb zählt hier jeder Monat.
Zweitens das Zahlen. So ärgerlich es ist: Die laufende Rechnung dürfen Sie nicht einfach stehen lassen. Einwände gegen eine Fernwärme-Rechnung erlauben es nur dann, die Zahlung zurückzuhalten, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt (§ 30 AVBFernwärmeV). Bei einer strittigen Preisformel ist der Fehler gerade nicht offensichtlich. Wer einfach nicht zahlt, riskiert Mahnungen und im schlimmsten Fall die Sperre. Der sichere Weg: weiter zahlen, aber schriftlich „unter Vorbehalt“, und das zu viel Gezahlte gesondert zurückfordern.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Holen Sie Ihre letzte Jahresabrechnung heraus. Suchen Sie die Preisänderungsklausel — die Formel, nach der der Arbeitspreis angepasst wird. Woran ist Ihr Preis gekoppelt?
- Zahlen Sie weiter, aber unter Vorbehalt. Ein kurzer schriftlicher Satz genügt: dass Sie die Höhe für unberechtigt halten und sich die Rückforderung vorbehalten.
- Sind Sie Kunde der Neubrandenburger Stadtwerke? Dann können Sie sich kostenlos in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen. Das hält Ihre Ansprüche offen, solange die Sammelklage läuft — Sie müssen selbst nicht klagen.
- Heizen Sie woanders? Dann hilft Ihnen genau diese Klage nicht direkt. Dann kommt es auf Ihren eigenen Vertrag an — und auf die Drei-Jahres-Frist.
- Sammeln Sie Ihre Abrechnungen der letzten Jahre. Nur damit lässt sich überhaupt rechnen, ob und wie viel Sie zurückbekommen.
„Bei der Fernwärme fühlen sich viele wie in einer Sackgasse — kein Wechsel, kein Hebel, einfach zahlen. Dabei ist die Rechnung nicht das Ende der Geschichte, sondern oft erst der Anfang. Wer ruhig bleibt und seine Unterlagen sortiert, statt zu resignieren, hat den ersten Schritt schon gemacht“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Preiserhöhung berechtigt war — oder ob sich eine Rückforderung für Sie lohnt — schauen wir uns Ihre Abrechnung in einer kostenfreien Ersteinschätzung an. Sie erfahren dann klar, ob Ihre Klausel angreifbar wirkt, welche Frist bei Ihnen läuft und welche Unterlagen wir noch brauchen, um abschließend zu antworten.
Ihre Angaben — direkt als Anfrage an uns
Optional: Was auf Sie zutrifft — mit einem Klick geht Ihre Schilderung an den Anwalt.
- Wer ist Ihr Fernwärme-Anbieter?
- Wann haben Sie die letzte Jahresabrechnung erhalten?
- Worum geht es aus Ihrer Sicht — was möchten Sie klären?
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
- § 24 AVBFernwärmeV — Preisänderungsklauseln müssen Kosten und Wärmemarkt abbilden
- § 30 AVBFernwärmeV — Zahlung zurückhalten nur bei offensichtlichem Fehler
- § 195 BGB — Regelmäßige Verjährung: drei Jahre
- § 812 BGB — Rückforderung von ohne Rechtsgrund Gezahltem
- BGH, Urteil vom 06.04.2011 — VIII ZR 273/09 (Fernwärme-Preisklausel unwirksam)
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