· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026
Über Ostern ausgesperrt — und der Schlüsseldienst verlangt vierstellig: Was Sie davon wirklich zahlen müssen
Ostern fällt 2026 auf das lange Wochenende vom 3. bis 6. April. Karfreitag, dann drei freie Tage am Stück. Für die meisten heißt das Familie, Ausflug, ein bisschen Ruhe. Für einen kleinen Kreis heißt es Hochsaison. Genau dann, wenn reguläre Handwerker geschlossen haben, sind teure Not- und Schlüsseldienste erreichbar. Und ausgerechnet an einem solchen Feiertag fällt die Wohnungstür zu.
Der Moment ist unangenehm. Sie stehen im Treppenhaus, der Schlüssel liegt drinnen. Vielleicht ist das Kind schon in der Wohnung oder das Essen auf dem Herd. Am Telefon meldet sich eine freundliche Stimme, ein Monteur kommt schnell. Und am Ende halten Sie eine Rechnung über 800, 1.000, manchmal 1.200 Euro in der Hand. Am liebsten bar, sofort, mit Ihrer Unterschrift darunter. Dass etwas nicht stimmt, merken viele erst am nächsten Morgen. Und dann kommt zur Wut die Scham: Wie konnte ich das unterschreiben? Diese Reaktion ist normal. In dem Moment wollten Sie nur wieder rein.
Was eine Türöffnung wirklich kosten darf
Wenn kein klarer Festpreis vereinbart wurde, schulden Sie nur die übliche Vergütung — also das, was für so eine Arbeit ortsüblich ist (§ 632 Abs. 2 BGB). Für eine normale Türöffnung gibt es dafür einen anerkannten Maßstab: die Preisempfehlung des Bundesverbands Metall. Sie rechnet Zuschläge für Nacht, Wochenende und Feiertag bereits ein. Auch mit diesen Zuschlägen liegt eine gewöhnliche Türöffnung bei einigen Hundert Euro — nicht im vierstelligen Bereich.
Wird deutlich mehr verlangt, greift eine klare Grenze. Steht der Preis in einem besonders groben Missverhältnis zur Leistung, ist der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB). Die Gerichte haben dafür eine einfache Faustregel: Schon knapp das Doppelte des Üblichen reicht aus. In einem Fall vor dem Amtsgericht Essen öffnete ein Monteur an einem Samstag gegen 23:30 Uhr eine Tür. Er kassierte 1.156 Euro — üblich waren rund 292 Euro. Das Gericht erklärte den Vertrag für nichtig. Der Kunde bekam sein Geld über die ungerechtfertigte Bereicherung zurück (§ 812 BGB). Das Amtsgericht Essen sprach ihm sogar den vollen Betrag zu — der Betrieb durfte nicht einmal den angemessenen Teil behalten (AG Essen, Urteil vom 06.02.2018 — 19 C 409/17). Andere Gerichte ziehen zumindest den ortsüblichen Preis ab und erstatten den überhöhten Rest (AG Bonn, Urteil vom 03.12.2009 — 2 C 237/08). In beiden Fällen ist der Wucherpreis vom Tisch. Und die Anwaltskosten trug am Ende der Betrieb, nicht der Kunde.
Ich habe doch schon unterschrieben und bezahlt
Das ändert nichts. Eine Unterschrift auf der Rechnung und die Zahlung vor Ort machen einen nichtigen Vertrag nicht gültig. Sie können das zu viel Gezahlte zurückfordern (§ 812 BGB). Ein zweiter Hebel kommt hinzu, wenn der Monteur mehr gemacht hat als nur die Tür zu öffnen. Hat er ungefragt den ganzen Zylinder oder ein „Sicherheitspaket“ eingebaut, gilt für diese zusätzlichen, nicht verlangten Leistungen in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 312g BGB). Nur die dringende Öffnung selbst, um die Sie gebeten hatten, ist davon ausgenommen. Und wenn ein Betrieb die Zwangslage gezielt ausnutzt, kann sogar eine Straftat im Raum stehen (§ 291 StGB). Das ist ein Grund, den Fall auch der Polizei zu melden.
Was an der Tür und danach hilft
Vorab lässt sich viel abfangen. Lassen Sie sich den Preis vor Beginn der Arbeit nennen und möglichst schriftlich geben — eine einfache zugefallene Tür wird ohne Zerstörung geöffnet. Wird Ihnen erzählt, der Zylinder müsse „aufgebohrt“ oder komplett getauscht werden, ist das bei einer nur zugefallenen Tür fast nie nötig. Viele Anzeigen werben mit einem „örtlichen“ Dienst, landen aber in einer weit entfernten Zentrale. Fragen Sie ruhig, von wo der Monteur kommt.
Fühlen Sie sich unter Druck gesetzt, zahlen Sie nicht vierstellig auf der Stelle. Und wenn doch, schreiben Sie „Zahlung unter Vorbehalt“ auf den Beleg. Heben Sie die Rechnung auf und fotografieren Sie Tür und Schloss. Ist die Rechnung noch offen, überweisen Sie nicht den überhöhten Betrag nach, sondern lassen die Forderung prüfen.
„Der teuerste Fehler passiert selten an der Tür“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Er passiert am nächsten Morgen — wenn jemand aus Scham nichts mehr sagt und die Sache auf sich beruhen lässt.“
Ihre Angaben — direkt als Anfrage an uns
Optional: Was auf Sie zutrifft — mit einem Klick geht Ihre Schilderung an den Anwalt.
- Wann war der Einsatz des Not- oder Schlüsseldienstes?
- Welcher Betrag wurde verlangt (in Euro)?
- Ging es nur ums Öffnen — oder wurde auch ein Zylinder/Schloss ausgetauscht? Was genau?
- Wie kam der Kontakt zustande und was ist genau passiert?
Wenn Sie mögen, schauen wir uns Ihre Rechnung in einer kostenfreien Ersteinschätzung an. Wir sagen Ihnen dann, ob und wie viel realistisch zurückzuholen ist — und was wir dafür noch von Ihnen brauchen.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
- § 138 BGB — Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
- § 632 BGB — Vergütung (übliche Vergütung)
- § 812 BGB — Herausgabeanspruch (Rückforderung)
- § 312g BGB — Widerrufsrecht bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen
- § 291 StGB — Wucher (strafrechtlich)
- AG Essen, Urteil vom 06.02.2018 — 19 C 409/17
- AG Bonn, Urteil vom 03.12.2009 — 2 C 237/08
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