· Fundstellen geprüft am 12. Juli 2026

Strom- und Gaspreis steigt: Was der Brief mit der Preiserhöhung darf — und wann Sie sofort wechseln können

Am 4. März 2026 ist an vielen Tankstellen eine Marke gefallen, die lange als undenkbar galt: Diesel kostet erstmals seit 2022 mehr als 2 Euro pro Liter, Super E10 liegt kaum darunter. Auslöser ist der Krieg im Nahen Osten und der Sprung beim Ölpreis. Doch es bleibt nicht an der Zapfsäule. Wenn Öl und Gas teurer werden, ziehen über kurz oder lang auch die Rechnungen für Strom und Heizung an. Und irgendwann liegt er dann im Briefkasten: der Brief mit der Preiserhöhung — oder, wie die Anbieter das nennen, der „Preisanpassung“.

Dieses Gefühl kennen gerade viele. Man macht nichts anders als sonst, heizt nicht mehr, fährt genauso — und trotzdem soll plötzlich alles mehr kosten. Dazu die leise Sorge: Reicht das Geld am Monatsende noch? Diese Anspannung ist verständlich. Die gute Nachricht: Ihr Anbieter darf den Preis nicht heimlich und von heute auf morgen anheben. Es gelten klare Regeln — und Sie haben mehr Rechte, als so ein Brief oft vermuten lässt.

Was in dem Brief stehen muss

Eine Preiserhöhung fällt nicht vom Himmel. Ihr Anbieter muss Sie rechtzeitig und verständlich informieren, bevor der neue Preis gilt. Bei einem normalen Liefervertrag — dem „Sondervertrag“, den die meisten außerhalb des Standardtarifs haben — muss die Ankündigung Sie als Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher erreichen. Und zwar klar und einfach, mit Angabe von Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Erhöhung (§ 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz). Sind Sie im Standardtarif Ihres örtlichen Grundversorgers, muss die Änderung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht werden und Sie zusätzlich ein Brief erreichen (§ 5 Stromgrundversorgungsverordnung). Kommt die Ankündigung zu spät, gilt der höhere Preis in der Grundversorgung noch nicht.

Und der Brief muss ehrlich rechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Ankündigung den bisherigen und den neuen Preis gegenüberstellen — bei mehreren Preisbestandteilen jeden einzelnen —, damit Sie die Erhöhung überhaupt nachvollziehen können — der Anbieter darf die eigentliche Steigerung nicht im Kleingedruckten verstecken (BGH, Urteil vom 21.12.2022 — VIII ZR 199/20). Ein Schreiben, das nur einen neuen Betrag nennt und den Rest verschweigt, ist deshalb einen zweiten Blick wert.

Ihr stärkstes Recht: Sie dürfen sofort raus

Das Wichtigste zuerst, weil es viele nicht wissen: Erhöht Ihr Anbieter den Preis, dürfen Sie den Vertrag außerordentlich kündigen — ohne Frist, genau zu dem Tag, an dem der neue Preis gelten soll, und ohne Extra-Gebühr (§ 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz; für die Grundversorgung § 5 Stromgrundversorgungsverordnung). Dieses „Sonderkündigungsrecht“ heißt schlicht: Sie sind nicht gefangen. Sie können zu einem günstigeren Anbieter wechseln, bevor die Erhöhung Sie trifft.

In der Grundversorgung geht es sogar noch weiter. Weisen Sie innerhalb eines Monats nach, dass Sie zu einem anderen Versorger wechseln, gilt die Erhöhung Ihnen gegenüber gar nicht erst (§ 5 Abs. 3 Stromgrundversorgungsverordnung). Und weil der Grundversorger den Preis nur nach „billigem Ermessen“ anheben darf, können Sie eine Erhöhung, die unangemessen wirkt, notfalls gerichtlich überprüfen lassen (§ 315 BGB).

Eine Ausnahme sollten Sie kennen, damit Sie sich keine falschen Hoffnungen machen: Gibt der Anbieter nur eine geänderte Mehrwertsteuer weiter, ist das keine echte Preiserhöhung in diesem Sinne. Dann gibt es weder eine gesonderte Ankündigungspflicht noch ein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz).

Was Sie jetzt konkret tun können

Werfen Sie den Brief nicht weg und unterschreiben Sie nichts vorschnell. Notieren Sie sich zuerst das Datum, ab dem der neue Preis gelten soll — das ist Ihre Frist. Danach vergleichen Sie in Ruhe, was andere Anbieter für Ihren Verbrauch verlangen; die Bundesnetzagentur und die Verbraucherzentralen bieten dafür neutrale Hilfen. Wollen Sie wechseln oder kündigen, tun Sie das schriftlich und rechtzeitig vor dem Stichtag. Und keine Sorge: Auch wenn Sie kündigen, bleiben Sie nicht ohne Strom — der Grundversorger muss Sie weiterversorgen, bis ein neuer Vertrag läuft.

„Ein Preiserhöhungs-Brief ist kein Bescheid, den Sie einfach schlucken müssen — und schon gar nicht müssen Sie sofort zahlen, was da steht“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Der Fehler ist fast nie das Wechseln. Der Fehler ist, die Frist verstreichen zu lassen und dann festzustecken.“

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  1. Wann ist das Schreiben mit der Preiserhöhung bei Ihnen angekommen?
  2. Wie heißt Ihr Strom- oder Gasanbieter?
  3. Sind Sie im Standardtarif der Grundversorgung oder haben Sie einen eigenen Liefervertrag?
  4. Nennt das Schreiben ein Datum, ab dem der neue Preis gilt?
  5. Was zahlen Sie bisher — und wie viel sollen Sie künftig zahlen? (z. B. Arbeitspreis pro kWh, monatlicher Abschlag)
  6. Haben Sie schon reagiert (gekündigt, zugestimmt, höherem Abschlag zugestimmt)?

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