Vorwurf der Körperverletzung? Das sollten Sie jetzt tun

Eine Rangelei, ein Streit, der eskaliert — und plötzlich liegt eine Anzeige gegen Sie im Briefkasten oder die Polizei lädt Sie vor. Der wichtigste Satz vorweg: Ein Vorwurf ist keine Verurteilung. Vieles hängt jetzt davon ab, wie Sie reagieren — und der beste erste Schritt ist fast immer, zunächst nichts zur Sache zu sagen. Hier lesen Sie, worauf es ankommt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Schweigen: Sie müssen sich nicht selbst belasten — keine Angaben zur Sache ohne Akteneinsicht.
  • Einfach oder gefährlich: § 223 StGB (bis 5 Jahre) vs. § 224 StGB (6 Monate bis 10 Jahre) — die Einordnung entscheidet.
  • Notwehr: Wer sich gegen einen Angriff wehrt, kann gerechtfertigt sein (§ 32 StGB).
  • Antragsdelikt: Die einfache Körperverletzung wird ohne Strafantrag meist nicht verfolgt (§ 230 StGB; Frist 3 Monate, § 77b StGB).
  • Einstellung: beim Ersttäter oft erreichbar (§§ 153, 153a StPO), auch über einen Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB).

Worauf es ankommt

Kein vorschnelles Wort: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch; Akteneinsicht zuerst.

Die Einordnung: einfache (§ 223 StGB) oder gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)? Das bestimmt den Strafrahmen.

War es Notwehr? Eine gerechtfertigte Verteidigung ist nicht strafbar (§ 32 StGB) — aber sie muss richtig dargelegt werden.

Ihr Körperverletzung-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Beim Vorwurf der Körperverletzung entscheidet oft der erste Fehler — und das ist meist eine unbedachte Aussage bei der Polizei“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Sagen Sie nichts zur Sache. Erst Akteneinsicht, dann eine abgestimmte Einlassung — oder Schweigen.
  • 2. Klären Sie die Einordnung. Einfache oder gefährliche Körperverletzung? Das ändert alles.
  • 3. Prüfen Sie eine Notwehrlage. Wer angegriffen wird, darf sich wehren (§ 32 StGB).
  • 4. Prüfen Sie den Strafantrag. Ohne ihn wird die einfache KV oft gar nicht verfolgt.
  • 5. Denken Sie an die Einstellung. §§ 153, 153a StPO, notfalls ein Täter-Opfer-Ausgleich.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die Schlägerei, bei der man zuerst angegriffen wurde. Hier steht die Notwehr im Mittelpunkt (§ 32 StGB) — sie muss sauber dargelegt werden.
  • Der Streit, den niemand neutral gesehen hat. Aussage gegen Aussage ist verteidigbar; es kommt auf Widersprüche in der Belastung an.
  • Der Vorwurf, mit einem Gegenstand zugeschlagen zu haben. Ob wirklich ein „gefährliches Werkzeug“ vorlag (§ 224 StGB), ist oft der Knackpunkt.

Tipp aus der Praxis

Der häufigste und teuerste Fehler beim Vorwurf einer Körperverletzung ist die eigene, spontane Schilderung — sei es gegenüber der Polizei am Tatort, sei es später in der Vernehmung. Sie sind nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen; Angaben zur Person müssen Sie machen, mehr nicht. Alles Weitere gehört in die Hände eines Verteidigers, und zwar nach Akteneinsicht. Der Grund ist einfach: Erst die Akte zeigt, was Zeugen wirklich gesagt haben, ob es ein Attest gibt und wie belastbar die Beweise sind. Eine eigene Version, die Sie vorher zu Protokoll geben, lässt sich später kaum noch korrigieren — und passt oft nicht zu dem, was die Akte hergibt. Der zweite Schlüssel ist die richtige rechtliche Einordnung. Die einfache Körperverletzung, also eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung, hat einen weiten Strafrahmen bis zu fünf Jahren, führt beim Ersttäter aber selten zu einer Freiheitsstrafe; häufig ist eine Einstellung oder eine Geldstrafe das Thema. Ganz anders die gefährliche Körperverletzung: Sie setzt besondere Umstände voraus — etwa eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug, einen hinterlistigen Überfall oder ein gemeinschaftliches Vorgehen — und ist mit sechs Monaten bis zehn Jahren deutlich schwerer. Gerade hier lohnt der genaue Blick: Ob ein Gegenstand wirklich ein „gefährliches Werkzeug“ war oder ob mehrere Personen tatsächlich „gemeinschaftlich“ gehandelt haben, ist oft angreifbar. Und schließlich: War es Notwehr? Wer sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen Mitteln wehrt, handelt nicht rechtswidrig — dann liegt schon gar keine strafbare Tat vor.

Körperverletzung: die Rechtslage in einfacher Sprache

Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB)

Eine Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt (§ 223 StGB). Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; schon der Versuch ist strafbar. Das ist der abstrakte Rahmen — beim Ersttäter und einem überschaubaren Vorfall droht in der Praxis meist keine Freiheitsstrafe.

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

Deutlich schwerer wiegt die gefährliche Körperverletzung. Sie liegt unter anderem vor bei der Beibringung von Gift, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, durch einen hinterlistigen Überfall, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 StGB). Der Strafrahmen: sechs Monate bis zehn Jahre, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre. Ob wirklich einer dieser Fälle vorliegt, ist häufig der zentrale Streitpunkt der Verteidigung.

Notwehr (§ 32 StGB)

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig (§ 32 StGB). Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Liegt eine Notwehrlage vor, ist die Tat gerechtfertigt — es kommt dann sehr genau darauf an, den Ablauf und die Erforderlichkeit der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen.

Strafantrag und Einstellung (§ 230 StGB, §§ 153, 153a StPO)

Die einfache Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt (§ 230 StGB). Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b StGB). Fehlt ein rechtzeitiger Antrag, wird oft gar nicht verfolgt. Und selbst wenn ermittelt wird, ist beim Ersttäter eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ohne Auflage (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage (§ 153a StPO) häufig erreichbar — besonders, wenn ein Täter-Opfer-Ausgleich gelingt (§ 46a StGB), der die Strafe mildern oder sogar zum Absehen von Strafe führen kann. Wichtig: Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) ist dagegen kein Antragsdelikt.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, wie ernst der Vorwurf wirklich ist, ob eine Notwehrlage oder nur eine einfache statt gefährliche Körperverletzung in Betracht kommt und wie Sie sich gegenüber der Polizei verhalten. Der Einsatz lohnt sich, weil beim Vorwurf der Körperverletzung viel auf dem Spiel steht — von der Höhe einer möglichen Strafe bis zum Eintrag ins Führungszeugnis. Ein ehrlicher Hinweis: Wie das Verfahren ausgeht, hängt von Vorwurf, Beweislage und Vorgeschichte ab und lässt sich nicht garantieren. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zum Vorwurf der Körperverletzung

Muss ich der Polizei etwas sagen?

Angaben zur Person ja, zur Sache nein. Sie müssen sich nicht selbst belasten — schweigen Sie zum Vorwurf und lassen Sie sich beraten, bevor Sie aussagen.

Was ist der Unterschied zwischen einfacher und gefährlicher Körperverletzung?

Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) reicht bis 5 Jahre; die gefährliche (§ 224 StGB) — z. B. mit Waffe, gefährlichem Werkzeug oder gemeinschaftlich — reicht von 6 Monaten bis 10 Jahre.

Ich habe mich nur gewehrt — bin ich trotzdem strafbar?

Nicht, wenn Notwehr vorliegt (§ 32 StGB): die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ist nicht rechtswidrig. Die Notwehrlage muss aber dargelegt werden.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Bei einfacher Körperverletzung oft ja — ohne Auflage (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage (§ 153a StPO), besonders beim Ersttäter und nach einem Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB).

Was bedeutet, dass es ein Antragsdelikt ist?

Die einfache Körperverletzung wird ohne Strafantrag meist nicht verfolgt (§ 230 StGB). Der Antrag muss binnen 3 Monaten ab Kenntnis gestellt werden (§ 77b StGB).

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — was vorgefallen ist, ob Sie angegriffen wurden und ob schon eine Anzeige oder Vorladung kam — und laden Sie Anzeige, Vorladung oder Atteste hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: wie ernst der Vorwurf ist und wie Sie sich jetzt verhalten sollten. Schriftlich, zum Nachlesen.

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