Einstellung des Strafverfahrens: Der Ausweg ohne Verurteilung
Nicht jedes Strafverfahren endet mit einem Urteil. Bei kleineren Delikten kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen — entweder ganz ohne Auflagen wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Auflage wie eine Geldzahlung. Das Beste daran: Eine Einstellung ist keine Verurteilung, Sie gelten nicht als vorbestraft. Hier lesen Sie, wann eine Einstellung möglich ist, was der Unterschied zwischen den beiden Wegen ist und wie Sie darauf hinwirken.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ohne Auflage: Bei geringer Schuld und ohne öffentliches Interesse ist die auflagenfreie Einstellung möglich (§ 153 StPO).
- Gegen Auflage: Bei etwas höherer Schuld die Einstellung gegen Auflagen, etwa eine Geldzahlung (§ 153a StPO).
- Nur bei Vergehen: Beide Wege setzen ein Vergehen voraus, nicht ein Verbrechen.
- Keine Verurteilung: Sie gelten nicht als vorbestraft; kein Eintrag ins Führungszeugnis.
- Zustimmung nötig: Bei § 153a auch Ihre — stimmen Sie nicht vorschnell zu.
Worauf es ankommt
Die Tatschwere: Nur bei Vergehen mit geringer bzw. nicht entgegenstehender Schuld (§§ 153, 153a StPO).
Die Auflage: Sie muss das öffentliche Interesse an der Verfolgung beseitigen — über die Höhe lässt sich verhandeln (§ 153a StPO).
Die Wirkung: keine Verurteilung; nach Erfüllung der Auflage ist die Tat als Vergehen nicht mehr verfolgbar.
Ihr Verfahrenseinstellung-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Eine Einstellung ist oft das beste Ergebnis — aber man sollte ihr nicht blind zustimmen, sondern die Alternativen kennen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Ordnen Sie die Tat ein. Nur bei Vergehen möglich (§§ 153, 153a StPO).
- 2. Nehmen Sie Akteneinsicht. Erst die Beweislage kennen.
- 3. Wählen Sie den Weg. Auflagenfrei oder gegen Auflage.
- 4. Verhandeln Sie die Auflage. Art und Höhe sind nicht in Stein gemeißelt.
- 5. Stimmen Sie überlegt zu. Ein Freispruch kann besser sein.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die Geldauflage. Die Staatsanwaltschaft bietet die Einstellung gegen eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung an (§ 153a StPO).
- Die Bagatelle. Ein geringfügiges Vergehen soll ohne jede Auflage eingestellt werden (§ 153 StPO).
- Die vorschnelle Zustimmung. Jemand akzeptiert die Auflage, obwohl ein Freispruch möglich gewesen wäre. Erst prüfen, dann zustimmen.
Tipp aus der Praxis
Für viele Beschuldigte ist die Einstellung des Verfahrens das beste, was passieren kann — denn sie beendet das Verfahren, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt. Man muss aber zwei Wege auseinanderhalten. Der erste ist die Einstellung wegen Geringfügigkeit: Wenn es sich um ein Vergehen handelt, die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen — und zwar ohne jede Auflage. Das ist der günstigste Ausgang. Der zweite Weg ist die Einstellung gegen Auflagen: Ist die Schuld etwas gewichtiger, kann die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit dessen Zustimmung Auflagen erteilen — typischerweise die Wiedergutmachung des Schadens, eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse oder gemeinnützige Leistungen. Erfüllt der Beschuldigte die Auflage, wird das Verfahren endgültig eingestellt, und die Tat kann als Vergehen nicht mehr verfolgt werden. Ganz wichtig ist: Beides ist keine Verurteilung. Es wird keine Schuld festgestellt, man gilt nicht als vorbestraft, und ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt nicht. Das ist der große Unterschied etwa zum Strafbefehl, der eine echte Verurteilung ist. Trotzdem sollte man einer Einstellung gegen Auflage nicht reflexhaft zustimmen: Manchmal ist die Beweislage so dünn, dass ein Freispruch oder sogar eine auflagenfreie Einstellung näherliegt. Deshalb gehört an den Anfang immer die Akteneinsicht und die nüchterne Bewertung der Beweise. Ehrlich bleibt: Ob und zu welchen Bedingungen eingestellt wird, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft — aber man kann darauf hinwirken.
Verfahrenseinstellung: die Rechtslage in einfacher Sprache
Einstellung wegen Geringfügigkeit
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 Abs. 1 StPO). Bei einem Vergehen ohne erhöhtes Mindeststrafmaß und mit geringen Tatfolgen ist dafür nicht einmal die Zustimmung des Gerichts nötig. Diese Einstellung erfolgt ohne Auflagen.
Einstellung gegen Auflagen
Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten vorläufig von der Anklage absehen und zugleich Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 StPO). Als Auflagen kommen insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse und gemeinnützige Leistungen in Betracht.
Keine Verurteilung
Weder die Einstellung nach § 153 noch die nach § 153a StPO ist eine Verurteilung. Es wird keine Schuld festgestellt, Sie gelten nicht als vorbestraft, und ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt dadurch nicht. Bei der Einstellung gegen Auflagen gilt zudem: Haben Sie die Auflage erfüllt, kann die Tat als Vergehen nicht mehr verfolgt werden. Das unterscheidet die Einstellung grundlegend vom Strafbefehl und vom Urteil.
Warum man nicht vorschnell zustimmen sollte
So attraktiv eine Einstellung ist — die Zustimmung zu einer Auflage ist keine Selbstverständlichkeit. Ist die Beweislage schwach, kann ein Freispruch oder eine auflagenfreie Einstellung das bessere Ergebnis sein. Deshalb sollten Sie vor der Zustimmung die Akte kennen und die Erfolgsaussichten bewerten lassen. Über die Art und die Höhe einer Geldauflage lässt sich mit der Staatsanwaltschaft verhandeln.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob eine Einstellung in Betracht kommt, welcher Weg für Sie günstiger ist und ob Sie einer Auflage zustimmen sollten. Der Einsatz lohnt sich, weil eine Einstellung Ihnen eine Verurteilung erspart — und weil sich über die Art und Höhe einer Geldauflage oft verhandeln lässt. Gerade die Frage, ob nicht ein Freispruch näherliegt, entscheidet über das beste Ergebnis. Ein ehrlicher Hinweis: Ob und wie eingestellt wird, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft; der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, klären wir mit.
Häufige Fragen zur Einstellung des Verfahrens
Bin ich nach einer Einstellung vorbestraft?
Nein. Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ist keine Verurteilung; ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt dadurch nicht.
Was ist der Unterschied zwischen § 153 und § 153a StPO?
§ 153 ist die Einstellung wegen Geringfügigkeit ohne Auflage; § 153a die Einstellung gegen Auflagen, etwa eine Geldzahlung.
Welche Auflagen kann es geben?
Insbesondere Schadenswiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse und gemeinnützige Leistungen (§ 153a StPO).
Gilt das auch bei schweren Straftaten?
Nein. §§ 153, 153a StPO gelten nur bei Vergehen. Bei Verbrechen scheidet eine Einstellung auf diesem Weg aus.
Sollte ich einer Auflage sofort zustimmen?
Nicht vorschnell. Prüfen Sie zunächst die Beweislage — manchmal ist ein Freispruch oder eine auflagenfreie Einstellung möglich.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — welcher Vorwurf im Raum steht und ob eine Einstellung angeboten wurde — und laden Sie hoch, was relevant ist (Anhörungsschreiben, Angebot der Staatsanwaltschaft). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob eine Einstellung in Betracht kommt und ob Sie zustimmen sollten. Schriftlich, zum Nachlesen.
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