Drogenbesitz zum Eigenbedarf: Cannabis und andere Betäubungsmittel

Seit der Cannabis-Teillegalisierung ist vieles anders — aber längst nicht alles erlaubt. Ob es beim Besitz zum Eigenbedarf bei einer Ordnungswidrigkeit bleibt, eine Straftat vorliegt oder das Verfahren eingestellt werden kann, hängt von der Substanz und der Menge ab. Bei anderen Betäubungsmitteln bleibt der Besitz strafbar, doch auch dort ist bei geringer Menge zum Eigenverbrauch oft eine Einstellung möglich. Hier lesen Sie, was gilt und wie eine Verteidigung ansetzt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Cannabis ab 18 in Grenzen erlaubt: bis 25 Gramm in der Öffentlichkeit und bis 50 Gramm am Wohnsitz sowie bis zu drei lebende Pflanzen (§ 3 KCanG) — für Minderjährige gilt das nicht.
  • Knapp darüber = Ordnungswidrigkeit: mehr als 25 bis 30 Gramm unterwegs bzw. insgesamt mehr als 50 bis 60 Gramm werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet (§ 36 KCanG).
  • Deutlich darüber = Straftat: mehr als 30 Gramm unterwegs, insgesamt mehr als 60 Gramm oder mehr als drei Pflanzen sind strafbar — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 KCanG).
  • Andere Betäubungsmittel: Der Besitz bleibt strafbar (§ 29 Abs. 1 BtMG, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
  • Einstellung bei Eigenbedarf: Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (§ 31a BtMG); das Gericht kann von Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG).

Worauf Sie sofort achten müssen

Keine Angaben zur Sache: Sagen Sie zur Herkunft und zum Zweck nichts aus — nur Ihre Personalien. Ob Eigenbedarf oder Handel angenommen wird, entscheidet über den Verlauf.

Kein Zugriff-Einverständnis: Sie müssen einer Durchsuchung nicht „zustimmen“; lassen Sie die Rechtmäßigkeit später prüfen.

Führerschein im Blick: Ein Drogenfund kann Fragen zur Fahreignung auslösen — auch unabhängig vom Strafverfahren. Handeln Sie hier nicht vorschnell.

Ihr Drogenbesitz-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So verhalten Sie sich: fünf Regeln

„Ob Eigenbedarf oder Handel angenommen wird, entscheidet sich oft in den ersten Minuten — und an dem, was man sagt“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Schweigen Sie zur Sache. Nennen Sie nur Ihre Personalien.
  • 2. Klären Sie Substanz und Menge. Bei Cannabis gelten feste Grenzen (§ 3, § 34 KCanG).
  • 3. Vermeiden Sie den Handels-Verdacht. Verpackung, Bargeld, Nachrichten — alles kann gedeutet werden.
  • 4. Prüfen Sie die Einstellung. Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch (§ 31a BtMG).
  • 5. Lassen Sie die Akte einsehen. Erst danach steht die Verteidigung.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der Fund bei der Verkehrskontrolle. Eine kleine Menge zum Eigenkonsum — bei anderen Betäubungsmitteln kommt eine Einstellung in Betracht (§ 31a BtMG).
  • Etwas mehr als erlaubt. Bei Cannabis kann schon die Menge über die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat entscheiden (§ 36, § 34 KCanG).
  • Der Handels-Verdacht. Verpackung oder Bargeld führen zum schwereren Vorwurf, obwohl es nur um Eigenbedarf ging.

Tipp aus der Praxis

Beim Cannabis kommt es seit der Teillegalisierung genau auf die Menge an. Erwachsenen ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und von bis zu 50 Gramm am Wohnsitz sowie von bis zu drei lebenden Pflanzen erlaubt (§ 3 KCanG). Wer knapp darüber liegt — mehr als 25 bis 30 Gramm unterwegs oder insgesamt mehr als 50 bis 60 Gramm —, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG). Erst deutlich darüber, also bei mehr als 30 Gramm unterwegs, insgesamt mehr als 60 Gramm oder mehr als drei Pflanzen, wird es eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 KCanG). Bei allen anderen Betäubungsmitteln bleibt schon der Besitz strafbar (§ 29 Abs. 1 BtMG). Der entscheidende Hebel ist dort der Eigenbedarf: Bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (§ 31a BtMG), und das Gericht kann von einer Bestrafung absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG). Was als „geringe Menge“ gilt, ist gesetzlich nicht in Gramm festgelegt, sondern richtet sich nach den Umständen und der Praxis der Länder. Wichtig in jedem Fall: Die Abgrenzung zwischen Eigenbedarf und Handeltreiben entscheidet über den Strafrahmen — und dazu sollte man sich früh, aber überlegt äußern.

Drogenbesitz: die Rechtslage in einfacher Sprache

Cannabis: erlaubt, Ordnungswidrigkeit oder Straftat (§§ 3, 36, 34 KCanG)

Seit der Teillegalisierung ist Erwachsenen ab 18 Jahren der Besitz von Cannabis in Grenzen erlaubt: bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sowie bis zu drei lebende Pflanzen (§ 3 KCanG). Für Minderjährige gilt diese Freigabe nicht. Wird die Grenze nur leicht überschritten — mehr als 25 bis 30 Gramm unterwegs oder insgesamt mehr als 50 bis 60 Gramm —, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird (§ 36 KCanG). Erst bei mehr als 30 Gramm unterwegs, insgesamt mehr als 60 Gramm oder mehr als drei Pflanzen liegt eine Straftat vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist (§ 34 Abs. 1 KCanG). In besonders schweren Fällen — etwa gewerbsmäßigem Handeln oder Abgabe an Minderjährige — ist der Strafrahmen höher (§ 34 Abs. 3 KCanG).

Andere Betäubungsmittel: Besitz bleibt strafbar (§ 29 BtMG)

Für alle anderen Betäubungsmittel gilt das Betäubungsmittelgesetz: Schon der unerlaubte Besitz ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 29 Abs. 1 BtMG). Auch hier ist die Abgrenzung zwischen bloßem Eigenbedarf und dem deutlich schwerer wiegenden Handeltreiben entscheidend. Der Vorwurf des Handels stützt sich häufig auf Begleitumstände wie Verpackungseinheiten, Feinwaagen, Bargeld oder Chatnachrichten — hier lohnt die genaue Prüfung.

Die Einstellung bei Eigenbedarf (§ 31a BtMG, § 29 Abs. 5 BtMG)

Gerade bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch bestehen gute Ansätze, das Verfahren zu beenden: Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter das Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt (§ 31a BtMG). Zusätzlich kann das Gericht von einer Bestrafung absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG). Was „geringe Menge“ bedeutet, ist nicht gesetzlich in Gramm festgelegt; die Gerichte und Staatsanwaltschaften orientieren sich an Umständen des Einzelfalls und an Richtlinien der Länder.

Führerschein und Fahreignung

Unabhängig vom Strafverfahren kann ein Drogenfund Fragen zur Fahreignung aufwerfen — die Fahrerlaubnisbehörde prüft das nach eigenen Maßstäben. Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wird, kann die Behörde tätig werden. Handeln Sie deshalb hier nicht vorschnell und stimmen Sie das Vorgehen ab.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob überhaupt eine Straftat vorliegt, ob es bei einer Ordnungswidrigkeit bleibt, ob eine Einstellung in Betracht kommt und wie sich der Handels-Verdacht entkräften lässt. Ein ehrlicher Hinweis: Wie ein Verfahren ausgeht, hängt von Substanz, Menge und Beweislage ab; ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Gerade weil neben der Strafe auch der Führerschein auf dem Spiel stehen kann, ist eine frühe Verteidigung wichtig. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz, prüfen wir die Eintrittspflicht. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zum Drogenbesitz

Wie viel Cannabis darf ich besitzen?

Als Erwachsener bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz sowie bis zu drei Pflanzen (§ 3 KCanG). Für Minderjährige gilt das nicht.

Ab welcher Menge wird Cannabis-Besitz zur Straftat?

Bei mehr als 30 Gramm unterwegs, insgesamt mehr als 60 Gramm oder mehr als drei Pflanzen (§ 34 KCanG). Dazwischen liegt eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG).

Ist der Besitz anderer Drogen strafbar?

Ja. Schon der unerlaubte Besitz ist strafbar (§ 29 Abs. 1 BtMG, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

Kann das Verfahren bei Eigenbedarf eingestellt werden?

Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (§ 31a BtMG); das Gericht kann von Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG). Es kommt auf den Einzelfall an.

Verliere ich wegen eines Drogenfunds den Führerschein?

Nicht automatisch, aber die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahreignung prüfen — auch unabhängig vom Strafverfahren. Lassen Sie sich vor Reaktionen beraten.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — um welche Substanz und Menge es geht, wie es zum Fund kam und ob Ihnen Handel vorgeworfen wird — und laden Sie vorhandene Unterlagen (Vorladung, Anzeige) hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob eine Straftat vorliegt und ob eine Einstellung in Betracht kommt. Schriftlich, zum Nachlesen — und ohne dass Sie sich vorschnell äußern.

Meinen Fall prüfen lassen

Kostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht