Geblitzt worden? Was jetzt wichtig ist

Erst der Blitz, dann Wochen später die Post: Anhörungsbogen oder gleich der Bußgeldbescheid. Zu schnell gefahren zu sein ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit — aber es kann teuer werden, Punkte bringen und im schlimmsten Fall den Führerschein für ein bis drei Monate kosten. Wichtig ist jetzt vor allem eines: die kurzen Fristen im Blick behalten und nichts vorschnell einräumen. Hier lesen Sie, worauf es ankommt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Ordnungswidrigkeit: zu schnell fahren ist ein Verstoß nach § 24 StVG in Verbindung mit § 3 StVO — keine Straftat.
  • Frist: gegen den Bußgeldbescheid nur zwei Wochen Einspruch ab Zustellung (§ 67 OWiG).
  • Nichts einräumen: im Anhörungsbogen müssen Sie zur Sache nichts sagen.
  • Angreifbar: Messverfahren, Toleranzabzug und die Frage, wer gefahren ist.
  • Fahrverbot: ein bis drei Monate (§ 25 StVG) — unter Umständen abwendbar.

Die Fristen — jetzt zählt Tempo

Bußgeldbescheid: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (§ 67 OWiG). Danach wird er rechtskräftig.

Anhörungsbogen: keine Angaben zur Sache nötig — erst Akteneinsicht, dann entscheiden.

Verjährung: die Verfolgung verjährt in sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG).

Ihr Geschwindigkeits-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

Ihre Situation?
Ihre Frage?
Was möchten Sie?

Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Beim Bußgeld entscheidet oft nicht die Geschwindigkeit, sondern ob man die Fristen wahrt und nichts vorschnell einräumt“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Wahren Sie die Frist. Zwei Wochen für den Einspruch ab Zustellung (§ 67 OWiG).
  • 2. Räumen Sie nichts ein. Zur Sache müssen Sie nichts sagen.
  • 3. Lassen Sie die Messung prüfen. Gerät, Toleranz, Aufstellung, Fahrer.
  • 4. Denken Sie an die Verjährung. Drei Monate ohne Bescheid (§ 26 Abs. 3 StVG).
  • 5. Kämpfen Sie um den Führerschein. Ein Fahrverbot ist nicht immer unausweichlich (§ 25 StVG).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Das unscharfe Messfoto. Ist der Fahrer nicht klar zu erkennen, steht die Fahrereigenschaft nicht ohne Weiteres fest.
  • Der drohende Führerscheinverlust. Bei einem Fahrverbot lohnt der Blick auf Härtefall und Augenblicksversagen (§ 25 StVG).
  • Die knappe Überschreitung. Hier entscheidet der korrekte Toleranzabzug oft über die Einordnung.

Tipp aus der Praxis

Der häufigste Fehler nach einem Blitzerfoto ist, den beigefügten Anhörungs- oder Zeugenfragebogen ausgefüllt und mit einem Geständnis zurückzuschicken — in der Hoffnung, dass es dann schneller vorbei ist. Das Gegenteil ist klüger: Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Angaben zur Person, also Name und Anschrift, ja — aber ob und wie Sie gefahren sind, nicht. Denn ob Ihnen die Tat überhaupt nachzuweisen ist, hängt von der Qualität der Messung und des Fotos ab, und das lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Angreifbar ist erstaunlich viel: ob das Messgerät ein anerkanntes, geeichtes und standardisiertes Verfahren nutzt, ob es korrekt bedient und aufgestellt war, ob der richtige Toleranzwert abgezogen wurde und ob auf dem Foto überhaupt zu erkennen ist, dass Sie am Steuer saßen. Hinzu kommt die Zeitschiene: Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Und wenn ein Fahrverbot im Raum steht, ist auch das kein Automatismus — bei einem sogenannten Augenblicksversagen oder einer besonderen beruflichen Härte kann es sich abwenden oder in eine höhere Geldbuße umwandeln lassen. Wichtig ist nur, die kurze Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch nicht zu verpassen, denn danach wird der Bescheid rechtskräftig.

Geschwindigkeitsverstoß: die Rechtslage in einfacher Sprache

Ordnungswidrigkeit, keine Straftat (§ 24 StVG, § 3 StVO)

Wer schneller fährt als erlaubt, verstößt gegen die Geschwindigkeitsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 3 StVO — innerorts gelten für Kraftfahrzeuge grundsätzlich 50 km/h) und begeht damit eine Ordnungswidrigkeit (§ 24 StVG). Das ist keine Straftat, sondern wird mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet. Wie hoch es ausfällt und ob Punkte hinzukommen, richtet sich nach dem Bußgeldkatalog und steigt mit der Höhe der Überschreitung.

Toleranzabzug und Messung

Nicht der abgelesene Wert allein zählt: Von der gemessenen Geschwindigkeit wird in der Regel ein Toleranzwert abgezogen, bevor der Verstoß eingeordnet wird. Die Messung selbst muss mit einem anerkannten, geeichten Verfahren korrekt durchgeführt und dokumentiert sein. Fehler bei Gerät, Eichung, Bedienung oder Aufstellung sind ein häufiger Ansatzpunkt — ebenso die Frage, ob auf dem Messfoto überhaupt feststeht, wer gefahren ist.

Fahrverbot (§ 25 StVG)

Bei einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet werden (§ 25 StVG). Es ist aber nicht immer zwingend: Bei einem Augenblicksversagen oder einer besonderen Härte kann es sich abwenden oder in eine höhere Geldbuße umwandeln lassen. Wurde in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot gegen Sie verhängt, dürfen Sie den Zeitpunkt des Antritts zudem innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft selbst wählen (§ 25 Abs. 2a StVG).

Einspruch und Verjährung (§ 67 OWiG, § 26 StVG)

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Diese Frist ist entscheidend — wird sie versäumt, ist der Bescheid rechtskräftig. Eine Rolle spielt außerdem die Verjährung: Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten; danach beträgt die Frist sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob sich ein Einspruch lohnt, wo die Messung angreifbar ist und ob ein drohendes Fahrverbot abgewendet werden kann. Gerade wenn Punkte oder der Führerschein auf dem Spiel stehen, kann sich der Aufwand lohnen — für viele hängt am Führerschein der Beruf. Ein ehrlicher Hinweis: Nicht jede Messung ist fehlerhaft, und ein Erfolg lässt sich nicht garantieren. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt sie in Verkehrssachen häufig die Kosten. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zum Bußgeld

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Angaben zur Person ja, zur Sache nein. Ob und wie Sie gefahren sind, müssen Sie nicht angeben — lassen Sie zuerst die Akte einsehen.

Wie lange habe ich für den Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Danach wird der Bescheid rechtskräftig.

Wird die gemessene Geschwindigkeit voll angesetzt?

Nein. In der Regel wird zunächst ein Toleranzwert abgezogen. Auch das Messverfahren selbst muss korrekt und geeicht sein.

Kann ich ein Fahrverbot noch verhindern?

Manchmal ja — bei Augenblicksversagen oder besonderer Härte (§ 25 StVG). Das muss aber begründet und belegt werden.

Was, wenn ich gar nicht gefahren bin?

Dann steht die Fahrereigenschaft nicht fest. Sie müssen sich nicht selbst belasten — und die Behörde muss beweisen, wer am Steuer saß.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — ob ein Anhörungsbogen oder schon ein Bußgeldbescheid kam, wann er zugestellt wurde und wie hoch die Überschreitung sein soll — und laden Sie Anhörungsbogen oder Bescheid hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob sich ein Einspruch lohnt und wie Sie ein Fahrverbot vielleicht abwenden. Schriftlich, zum Nachlesen.

Meinen Fall prüfen lassen

Kostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht