Fahrerlaubnis auf Probe: Verstoß in der Probezeit — was jetzt droht
Frisch den Führerschein — und dann ein Fehler: zu schnell, über Rot, Alkohol am Steuer. In der Probezeit hat das andere Folgen als sonst. Neben dem üblichen Bußgeld drohen ein Aufbauseminar, eine Verlängerung der Probezeit und im schlimmsten Fall der Verlust der Fahrerlaubnis. Die gute Nachricht: Der erste schwerere Verstoß kostet in der Regel nicht den Führerschein, sondern „nur“ das Seminar. Hier lesen Sie, wie die Stufen aussehen und wie Sie reagieren.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Probezeit zwei Jahre: Beim erstmaligen Erwerb wird die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre (§ 2a Abs. 1 StVG).
- Stufe 1 — Aufbauseminar: Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ordnet die Behörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a StVG). Der Führerschein bleibt.
- Stufe 2 — Verwarnung: Bei einem weiteren Verstoß folgt eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG).
- Stufe 3 — Entziehung: Beim nächsten Verstoß wird die Fahrerlaubnis entzogen; eine neue gibt es frühestens nach drei Monaten und nur mit Seminar-Nachweis (§ 2a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 StVG).
- 0,0 Promille: Für Fahranfänger und alle unter 21 gilt ein absolutes Alkohol- und Cannabisverbot (§ 24c StVG); ein Verstoß zählt als schwerwiegend.
Worauf Sie achten müssen
Seminar-Frist: Die Behörde setzt für das Aufbauseminar eine Frist. Wird sie versäumt, wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 2a Abs. 3 StVG).
Kein Aufschub: Widerspruch und Klage gegen die Anordnung des Seminars oder die Entziehung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG) — nötig ist oft ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Bindung ans Grundverfahren: Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Entscheidung im Bußgeld- oder Strafverfahren gebunden (§ 2a Abs. 2 StVG) — deshalb lohnt oft schon der Einspruch dort.
Ihr Probezeit-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„In der Probezeit entscheidet oft schon das Bußgeldverfahren über den Führerschein — weil die Behörde daran gebunden ist“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Setzen Sie früh an. Ein Einspruch im Grundverfahren wirkt sich auf die Maßnahmen der Behörde aus (§ 2a StVG).
- 2. Ordnen Sie den Verstoß ein. Schwerwiegend oder weniger schwerwiegend entscheidet über die Stufe.
- 3. Nehmen Sie das Seminar ernst. Wer die Frist versäumt, verliert die Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG).
- 4. Handeln Sie bei der Entziehung schnell. Kein Aufschub — Eilantrag prüfen (§ 2a Abs. 6 StVG, § 80 Abs. 5 VwGO).
- 5. Halten Sie 0,0 ein. Für Fahranfänger und unter 21 gilt das absolute Alkohol- und Cannabisverbot (§ 24c StVG).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Der erste Blitzer. Deutlich zu schnell in der Probezeit — je nach Schwere droht ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit (§ 2a StVG).
- Das Glas zu viel. Für Fahranfänger gilt 0,0 — schon geringe Mengen sind ein schwerwiegender Verstoß (§ 24c StVG) und können eine MPU nach sich ziehen.
- Die drohende Entziehung. Nach Seminar und Verwarnung steht beim nächsten Verstoß der Führerschein auf dem Spiel (§ 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG).
Tipp aus der Praxis
Der wichtigste Hebel liegt oft nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde, sondern schon im Bußgeld- oder Strafverfahren. Denn die Behörde ist an die rechtskräftige Entscheidung dort gebunden (§ 2a Abs. 2 StVG): Wird der Verstoß im Ausgangsverfahren abgemildert oder fällt er weg, entfällt auch die Grundlage für Aufbauseminar, Verwarnung oder Entziehung. Deshalb sollte man einen Bußgeldbescheid in der Probezeit nie vorschnell akzeptieren, sondern prüfen lassen, ob ein Einspruch trägt. Das Stufensystem selbst ist klar: Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ist das Aufbauseminar Pflicht, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre — der Führerschein bleibt aber. Erst wenn es danach erneut kracht, folgen Verwarnung und schließlich die Entziehung. Ob ein Verstoß als schwerwiegend gilt (etwa Rotlicht, erhebliche Geschwindigkeit, Unfallflucht, Alkohol) oder als weniger schwerwiegend, richtet sich nach einem gesetzlichen Katalog — das lässt sich für Ihren Fall genau bestimmen. Und beachten Sie: Gegen die Anordnung der Behörde gibt es keinen Aufschub durch Widerspruch oder Klage (§ 2a Abs. 6 StVG). Wollen Sie die Vollziehung stoppen, brauchen Sie einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 5 VwGO) — und zwar schnell.
Fahrerlaubnis auf Probe: die Rechtslage in einfacher Sprache
Die Probezeit (§ 2a Abs. 1 StVG)
Wer zum ersten Mal eine Fahrerlaubnis erwirbt, erhält sie auf Probe. Die Probezeit dauert zwei Jahre ab der Erteilung (§ 2a Abs. 1 StVG). Wird die Fahrerlaubnis in dieser Zeit entzogen oder verzichtet man auf sie, beginnt mit einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit — allerdings nur im Umfang der Restdauer.
Das Stufensystem (§ 2a Abs. 2 StVG)
Verstöße in der Probezeit werden gestuft geahndet. Hat der Fahranfänger eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen, ordnet die Behörde ein Aufbauseminar an (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG); zugleich verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre (Abs. 2a). Kommt es nach dem Seminar zu einem weiteren Verstoß, folgt eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (Nr. 2). Beim nächsten Verstoß wird die Fahrerlaubnis entzogen (Nr. 3). Wichtig: Der Führerschein ist also nicht schon beim ersten schwereren Verstoß weg — es geht zunächst um das Seminar.
Schwerwiegend oder weniger schwerwiegend?
Ob ein Verstoß als schwerwiegend (sogenannter A-Verstoß) oder als weniger schwerwiegend (B-Verstoß) gilt, ergibt sich aus einem gesetzlichen Katalog. Zu den schwerwiegenden zählen typischerweise Verstöße wie Alkohol am Steuer, ein Rotlichtverstoß, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Unfallflucht; weniger schwerwiegend sind leichtere Zuwiderhandlungen. Die genaue Einordnung Ihres Falls ist entscheidend, weil davon abhängt, ob schon eine einzelne Tat die erste Stufe auslöst.
0,0 Promille für Fahranfänger (§ 24c StVG)
Für Fahranfänger in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkohol- und Cannabisverbot: Es ist verboten, alkoholische Getränke oder Cannabis zu sich zu nehmen oder unter deren Wirkung zu fahren (§ 24c StVG). Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und zählt als schwerwiegende Zuwiderhandlung — mit den entsprechenden Folgen für die Probezeit.
Kein Aufschub — Eilrechtsschutz (§ 2a Abs. 6 StVG, § 80 VwGO)
Anders als sonst haben Widerspruch und Klage gegen die Anordnung des Aufbauseminars und gegen die Entziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG). Die Maßnahme gilt also sofort. Wer die Vollziehung stoppen will, muss beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Bei Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten kann außerdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden (§ 2a Abs. 4 StVG); daneben bleibt die Entziehung wegen Ungeeignetheit möglich (§ 3 StVG).
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, in welcher Stufe Sie stehen, ob sich ein Einspruch im Grundverfahren lohnt und wie Sie eine drohende Entziehung mit einem Eilantrag abwenden können. Ein ehrlicher Hinweis: Nicht jede Maßnahme lässt sich verhindern, und ein Erfolg ist nicht garantiert — gerade für Berufspendler steht aber viel auf dem Spiel. Weil die Behörde an das Bußgeld- oder Strafverfahren gebunden ist, ist der frühe Ansatz oft der wirksamste. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt sie in Verkehrssachen häufig die Kosten. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.
Häufige Fragen zur Probezeit
Verliere ich beim ersten Verstoß den Führerschein?
In der Regel nicht. Beim ersten schwerwiegenden (oder zwei weniger schwerwiegenden) Verstößen droht ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit (§ 2a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a StVG) — der Führerschein bleibt.
Wie lange dauert die Probezeit?
Zwei Jahre ab Erteilung (§ 2a Abs. 1 StVG); sie verlängert sich um zwei Jahre, wenn ein Aufbauseminar angeordnet wird (Abs. 2a).
Was passiert, wenn ich das Aufbauseminar nicht mache?
Dann wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 2a Abs. 3 StVG). Halten Sie die von der Behörde gesetzte Frist unbedingt ein.
Gilt für mich wirklich 0,0 Promille?
Ja, in der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 24c StVG). Ein Verstoß zählt als schwerwiegend und kann eine MPU nach sich ziehen.
Kann ich gegen die Entziehung sofort etwas tun?
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG). Wirksam ist ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 5 VwGO).
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — seit wann Sie den Führerschein haben, welcher Verstoß vorliegt und ob schon ein Bußgeldbescheid oder eine Anordnung der Behörde kam — und laden Sie die Unterlagen hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: in welcher Stufe Sie stehen und wie Sie den Führerschein retten können. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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