Zu dicht aufgefahren? Was jetzt wichtig ist
Ein Foto von der Autobahnbrücke, Wochen später die Post: Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen zu geringen Abstands. Ob es bei einem Bußgeld bleibt oder ob Punkte und ein Fahrverbot drohen, hängt davon ab, wie stark der Abstand unterschritten war und wie schnell Sie fuhren — und ob die Unterschreitung überhaupt lange genug bestand. Wichtig ist jetzt: die kurze Frist wahren und nichts vorschnell einräumen. Hier lesen Sie, worauf es ankommt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ordnungswidrigkeit: Der Abstand muss so groß sein, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns gehalten werden kann (§ 4 Abs. 1 StVO); ein Verstoß wird nach § 24 StVG geahndet.
- Faustregel: Als Richtwert gilt „halber Tacho“ — der Abstand in Metern etwa halb so groß wie die Geschwindigkeit.
- Folgen gestaffelt: je geringer der Abstand und je höher das Tempo, desto härter; ab einer bestimmten Schwere drohen Punkte und ein Fahrverbot (§ 25 StVG).
- Frist: gegen den Bußgeldbescheid nur zwei Wochen Einspruch ab Zustellung (§ 67 OWiG).
- Angreifbar: die Messung, ob die Unterschreitung nur ganz kurz war (Einscheren, Bremsen) und wer gefahren ist.
Die Fristen — jetzt zählt Tempo
Bußgeldbescheid: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (§ 67 OWiG). Danach wird er rechtskräftig.
Anhörungsbogen: keine Angaben zur Sache nötig — erst Akteneinsicht, dann entscheiden.
Verjährung: die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG).
Ihr Abstandsverstoß-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Beim Abstandsverstoß entscheidet oft nicht das Foto, sondern die Frage, ob der geringe Abstand wirklich lange genug bestand — und ob man die Frist wahrt“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Wahren Sie die Frist. Zwei Wochen für den Einspruch ab Zustellung (§ 67 OWiG).
- 2. Räumen Sie nichts ein. Zur Sache müssen Sie nichts sagen.
- 3. Prüfen Sie die Kurzzeitigkeit. Ein plötzliches Einscheren oder Bremsen kann den Vorwurf entkräften.
- 4. Lassen Sie die Messung prüfen. Messstrecke, Auswertung, Kalibrierung, Fahrer.
- 5. Denken Sie an die Verjährung. Sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Der Drängler wider Willen. Ein Fahrzeug schert kurz vor Ihnen ein, und im selben Moment löst die Brückenmessung aus — ob dann ein vorwerfbarer Abstandsverstoß vorliegt, ist fraglich.
- Der drohende Führerscheinverlust. Bei erheblicher Unterschreitung und hoher Geschwindigkeit steht ein Fahrverbot im Raum (§ 25 StVG).
- Die fragliche Messung. Ob der geringe Abstand über eine ausreichende Strecke bestand, muss die Auswertung sauber belegen.
Tipp aus der Praxis
Beim Abstandsverstoß lohnt sich fast immer ein genauer Blick auf zwei Punkte. Der erste ist die Dauer: Das Gesetz verlangt einen ausreichenden Abstand „in der Regel“ (§ 4 Abs. 1 StVO), und die Gerichte verlangen, dass die Unterschreitung nicht nur ganz kurzzeitig bestand. Wer zu dicht auffährt, weil unmittelbar zuvor ein anderes Fahrzeug in die Lücke gewechselt ist oder der Vordermann ohne Grund gebremst hat, dem ist der Verstoß häufig nicht vorzuwerfen — denn er hatte keine Gelegenheit, den Abstand wieder herzustellen. Der zweite Punkt ist die Messung selbst: Der Abstand wird meist über eine Videomessung von einer Autobahnbrücke ermittelt und aus dem Filmmaterial ausgewertet. Ob die Messstrecke lang genug war, ob die Auswertung korrekt erfolgte und ob überhaupt feststeht, wer am Steuer saß, sind die klassischen Ansatzpunkte. Und in jedem Fall gilt: Sagen Sie zur Sache nichts, bevor Sie die Akte kennen, und verpassen Sie nicht die kurze Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch, denn danach ist der Bescheid rechtskräftig.
Abstandsverstoß: die Rechtslage in einfacher Sprache
Der Verstoß (§ 4 StVO, § 24 StVG)
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass Sie auch dann noch hinter ihm halten können, wenn es plötzlich bremst (§ 4 Abs. 1 StVO). Umgekehrt darf ein Vorausfahrender nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Wer den Sicherheitsabstand unterschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 24 StVG) — keine Straftat, aber ahndbar mit Bußgeld, Punkten und unter Umständen einem Fahrverbot. Als grobe Faustregel dient der „halbe Tacho“: Der Abstand in Metern sollte etwa halb so groß sein wie die gefahrene Geschwindigkeit.
Wie schwer wiegt der Verstoß?
Wie hoch die Sanktion ausfällt, richtet sich nach dem Bußgeldkatalog. Maßgeblich sind zwei Größen: wie stark der Abstand unterschritten war und wie schnell gefahren wurde. Je geringer der Abstand und je höher das Tempo, desto schwerer wiegt der Verstoß — bei einer erheblichen Unterschreitung ab höherer Geschwindigkeit kommen Punkte und ein Fahrverbot hinzu. Ein einmaliges, geringfügiges Unterschreiten wird dagegen milder bewertet.
Wann der Vorwurf wackelt: die Kurzzeitigkeit
Ein zu geringer Abstand ist nicht automatisch ein vorwerfbarer Verstoß. Die Gerichte verlangen, dass die Unterschreitung nicht nur ganz kurzzeitig bestand. Scherte unmittelbar vor der Messung ein anderes Fahrzeug in die Lücke ein, oder bremste der Vordermann grundlos ab, hatten Sie keine faire Gelegenheit, den Abstand wieder aufzubauen — dann fehlt es häufig am Vorwurf. Genau hier setzt die Verteidigung oft an: Die Auswertung muss belegen, dass der geringe Abstand über eine ausreichende Strecke und Zeit bestand.
Fahrverbot (§ 25 StVG)
Bei einer groben Pflichtverletzung kann ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet werden (§ 25 StVG). Es ist aber nicht immer zwingend: Bei besonderen Härten — etwa wenn der Beruf am Führerschein hängt — oder bei Fehlern in der Feststellung kann es sich abwenden oder in eine höhere Geldbuße umwandeln lassen. Ob ein solcher Ansatz trägt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Einspruch und Verjährung (§ 67 OWiG, § 26 StVG)
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Diese Frist ist entscheidend — wird sie versäumt, ist der Bescheid rechtskräftig. Eine Rolle spielt außerdem die Verjährung: Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG).
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob sich ein Einspruch lohnt, wo die Messung angreifbar ist und ob ein drohendes Fahrverbot abgewendet werden kann. Gerade wenn der Führerschein auf dem Spiel steht, kann sich das lohnen — für viele hängt am Führerschein der Beruf. Ein ehrlicher Hinweis: Nicht jede Messung ist fehlerhaft, und ein Erfolg lässt sich nicht garantieren. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt sie in Verkehrssachen häufig die Kosten. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.
Häufige Fragen zum Abstandsverstoß
Wie groß muss der Abstand sein?
So groß, dass Sie bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns noch halten können (§ 4 Abs. 1 StVO). Als Faustregel gilt der „halbe Tacho“: der Abstand in Metern etwa halb so groß wie die Geschwindigkeit.
Wann droht ein Fahrverbot?
Bei erheblicher Unterschreitung des Abstands und höherer Geschwindigkeit — dann kann ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten hinzukommen (§ 25 StVG).
Vor mir hat jemand die Spur gewechselt — zählt das?
Häufig ja. Wenn kurz vor der Messung jemand einscherte oder der Vordermann bremste, bestand die Unterschreitung oft nicht lange genug, um Ihnen vorgeworfen zu werden. Das sollte geprüft werden.
Wie lange habe ich für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Danach wird der Bescheid rechtskräftig.
Was, wenn ich gar nicht gefahren bin?
Dann steht die Fahrereigenschaft nicht fest. Sie müssen sich nicht selbst belasten — und die Behörde muss beweisen, wer am Steuer saß.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — ob ein Anhörungsbogen oder schon ein Bußgeldbescheid kam, wann er zugestellt wurde und ob ein Fahrzeug vor Ihnen einscherte — und laden Sie Anhörungsbogen oder Bescheid hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob sich ein Einspruch lohnt und wie Sie ein Fahrverbot vielleicht abwenden. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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