Hausfriedensbruch vorgeworfen? Was jetzt wichtig ist
Sie sollen unbefugt eine Wohnung, ein Grundstück oder ein Geschäft betreten haben — oder trotz Aufforderung nicht gegangen sein. Jetzt kommt die Anzeige wegen Hausfriedensbruchs. Zuerst gilt: Ein Vorwurf ist keine Verurteilung. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, sie setzt Vorsatz voraus, und oft entscheidet die Frage, ob Sie zum Betreten befugt waren. Wichtig ist jetzt: nichts zur Sache sagen und die Akte abwarten. Hier lesen Sie, worauf es ankommt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Zwei Varianten: Strafbar ist, wer widerrechtlich in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen eindringt — oder wer ohne Befugnis darin verweilt und sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt (§ 123 Abs. 1 StGB).
- Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- Antragsdelikt: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (§ 123 Abs. 2 StGB); der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden (§ 77b StGB).
- Nur Vorsatz: Ein bloßes Versehen ist straflos (§ 15 StGB).
- Der Kernpunkt — die Befugnis: Wer mit Einwilligung des Berechtigten (des Besitzers, § 858 BGB) handelt, begeht keinen Hausfriedensbruch. Beim Ersttäter ist zudem oft eine Einstellung möglich (§§ 153, 153a StPO).
Die Fristen — jetzt zählt Tempo
Strafbefehl: gegen einen Strafbefehl haben Sie nur zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch. Danach wird er rechtskräftig.
Strafantrag: Der Verletzte muss den Strafantrag binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter stellen (§ 77b StGB); fehlt der Antrag, wird nicht verfolgt.
Anhörungsbogen: keine Angaben zur Sache — erst Akteneinsicht, dann entscheiden.
Ihr Hausfriedensbruch-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Beim Hausfriedensbruch entscheidet oft die Befugnis — und ob überhaupt ein Strafantrag vorliegt“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Sagen Sie nichts zur Sache. Im Anhörungsbogen keine Angaben, erst Akteneinsicht.
- 2. Prüfen Sie die Befugnis. Mit Einwilligung des Berechtigten liegt kein Hausfriedensbruch vor (§ 123 StGB, § 858 BGB).
- 3. Prüfen Sie den Strafantrag. Ohne wirksamen Antrag keine Verfolgung (§ 123 Abs. 2, § 77b StGB).
- 4. Wahren Sie die Frist. Zwei Wochen Einspruch gegen einen Strafbefehl.
- 5. Denken Sie an die Einstellung. Beim Ersttäter oft erreichbar (§§ 153, 153a StPO).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Nach der Trennung. Der Weg zurück in die frühere gemeinsame Wohnung — ob das Hausfriedensbruch ist, hängt an der Berechtigung am Besitz (§ 123 StGB, § 858 BGB).
- Das Hausverbot. Trotz ausgesprochenem Hausverbot ein Geschäft oder Lokal betreten — hier kommt die Verweil-Variante in Betracht.
- Der Streit ums Grundstück. Ein Nachbar betritt das umfriedete Grundstück — das „befriedete Besitztum“ ist ausdrücklich geschützt.
Tipp aus der Praxis
Beim Hausfriedensbruch lohnt der Blick auf drei Punkte. Der erste ist die Befugnis: Strafbar ist nur das widerrechtliche Eindringen oder Verweilen. Wer mit Einwilligung des Berechtigten handelt — also dessen, dem das Hausrecht zusteht (in der Regel der Besitzer, § 858 BGB) —, begeht keinen Hausfriedensbruch. Gerade in Trennungsfällen ist das entscheidend: Solange jemand noch Mitbesitzer der Wohnung ist, fehlt es häufig an der Widerrechtlichkeit. Der zweite Punkt ist der Strafantrag: Die Tat ist ein reines Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2 StGB). Ohne einen wirksamen, binnen drei Monaten gestellten Strafantrag (§ 77b StGB) wird nicht verfolgt — anders als bei vielen anderen Delikten gibt es hier auch keine Verfolgung „von Amts wegen wegen öffentlichen Interesses“. Der dritte Punkt ist der Vorsatz: Nur vorsätzliches Handeln ist strafbar (§ 15 StGB); wer versehentlich auf ein fremdes Grundstück gerät, macht sich nicht strafbar. Und ganz praktisch: Sagen Sie zur Sache nichts, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt. Beim Ersttäter und geringem Unrecht lässt sich häufig eine Einstellung erreichen (§§ 153, 153a StPO) — dann gibt es keine Verurteilung und keinen Eintrag ins Führungszeugnis.
Hausfriedensbruch: die Rechtslage in einfacher Sprache
Der Tatbestand (§ 123 StGB)
§ 123 StGB kennt zwei Varianten. Strafbar ist zum einen, wer widerrechtlich in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen — oder in abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst oder Verkehr dienen — eindringt. Strafbar ist zum anderen, wer sich ohne Befugnis dort aufhält und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. „Befriedetes Besitztum“ ist dabei etwa ein umzäuntes oder erkennbar abgegrenztes Grundstück.
Der Schlüssel: die Befugnis und das Hausrecht (§ 858 BGB)
Entscheidend ist die Widerrechtlichkeit. Wer das Hausrecht innehat, darf über den Zutritt bestimmen — das ist regelmäßig der Besitzer, dessen Besitz gegen eigenmächtige Eingriffe geschützt ist (§ 858 BGB). Wer mit dessen Einwilligung handelt, dringt nicht widerrechtlich ein. Deshalb ist in Konflikten oft die Vorfrage entscheidend, wem das Hausrecht zusteht — etwa bei getrennt lebenden Partnern, bei Mietverhältnissen oder bei einem ausgesprochenen Hausverbot.
Nur Vorsatz ist strafbar (§ 15 StGB)
Wie bei den meisten Delikten ist auch der Hausfriedensbruch nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar (§ 15 StGB). Wer aus Versehen ein fremdes Grundstück betritt oder irrtümlich von einer Befugnis ausgeht, handelt nicht vorsätzlich. Ein solcher Irrtum über die Berechtigung ist ein häufiger Ansatzpunkt der Verteidigung.
Antragsdelikt und Frist (§ 123 Abs. 2, § 77b StGB)
Der Hausfriedensbruch wird ausschließlich auf Antrag verfolgt (§ 123 Abs. 2 StGB). Stellt der Berechtigte keinen Strafantrag, findet keine Strafverfolgung statt. Der Antrag muss zudem fristgerecht gestellt werden: binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters erfahren hat (§ 77b StGB). Ob ein wirksamer, fristgerechter Antrag vorliegt, ist deshalb stets zu prüfen.
Strafe und Einstellung (§§ 153, 153a StPO, § 32 BZRG)
Beim Ersttäter und geringem Unrecht droht in der Praxis meist keine Freiheitsstrafe. Häufig lässt sich das Verfahren einstellen — ohne Auflage (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage (§ 153a StPO). Dann gibt es keine Verurteilung. Und selbst eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen erscheint bei sonst leerem Register nicht im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Gerade deshalb lohnt es sich, den Fall früh in die richtige Richtung zu lenken.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob der Vorwurf trägt, ob es an der Befugnis oder am Strafantrag fehlt und ob eine Einstellung erreichbar ist. Ein ehrlicher Hinweis: Nicht jeder Vorwurf lässt sich ausräumen, und der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Weil aber Befugnis, Vorsatz und Strafantrag oft die Schwachstellen sind, kann sich eine frühe Verteidigung lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz, prüfen wir, ob sie eintritt. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.
Häufige Fragen zum Hausfriedensbruch
Was droht mir bei Hausfriedensbruch?
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 123 StGB). Beim Ersttäter ist aber oft eine Einstellung möglich (§§ 153, 153a StPO).
Wird ohne Strafantrag verfolgt?
Nein. Der Hausfriedensbruch ist ein reines Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2 StGB); ohne wirksamen Antrag findet keine Verfolgung statt.
Darf ich in die frühere gemeinsame Wohnung?
Das hängt davon ab, wem das Hausrecht zusteht. Solange Sie noch Mitbesitzer sind, fehlt es oft an der Widerrechtlichkeit (§ 123 StGB, § 858 BGB). Das sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ich bin nur versehentlich auf das Grundstück geraten — bin ich strafbar?
Nein. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln (§ 15 StGB); ein Versehen genügt nicht.
Muss ich zur Polizei-Vorladung erscheinen?
Zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen und nichts zur Sache sagen. Warten Sie die Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger ab.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — welche Räume oder welches Grundstück betroffen sind, ob Sie eingedrungen sein oder nicht gegangen sein sollen und ob schon eine Anzeige, Vorladung oder ein Strafbefehl kam — und laden Sie die Unterlagen hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob der Vorwurf trägt und wie Sie sich verhalten sollten. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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