Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: der Vorwurf nach § 113 und § 114 StGB

Aus einer Polizeikontrolle, einer Personalienfeststellung oder einer Zwangsräumung wird schnell ein strafrechtlicher Vorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder sogar ein tätlicher Angriff. Beides sind eigenständige Straftaten mit spürbaren Strafrahmen — und die beiden Vorschriften unterscheiden sich erheblich. Entscheidend ist oft, ob die Maßnahme der Beamten überhaupt rechtmäßig war und was Ihnen genau vorgeworfen wird. Hier lesen Sie, worauf es ankommt und wie eine Verteidigung ansetzt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Widerstand (§ 113 StGB): Wer einem zur Vollstreckung berufenen Amtsträger bei der Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, dem droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 113 Abs. 1 StGB).
  • Tätlicher Angriff (§ 114 StGB): Der tätliche Angriff auf einen Amtsträger bei einer Diensthandlung wird härter bestraft — mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 114 Abs. 1 StGB). Hier gibt es eine Mindeststrafe.
  • War die Maßnahme rechtmäßig? War die Diensthandlung nicht rechtmäßig, ist die Tat nach § 113 nicht strafbar (§ 113 Abs. 3 StGB) — bei § 114 gilt das, wenn es um eine Vollstreckungshandlung geht (§ 114 Abs. 3 StGB).
  • Nur bei Vorsatz: Beide Delikte setzen Vorsatz voraus (§ 15 StGB); eine reflexartige Reaktion oder fehlende Kenntnis, dass es sich um Beamte handelt, kann entlasten.
  • Besonders schwere Fälle: etwa das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs — dann sechs Monate bis fünf Jahre (§ 113 Abs. 2 StGB, über § 114 Abs. 2 auch dort).

Worauf Sie sofort achten müssen

Keine Angaben zur Sache: Sie müssen sich nicht selbst belasten. Machen Sie ohne Akteneinsicht keine Angaben — Ihre Personalien genügen.

Vorladung der Polizei: Zu einer polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen und nichts sagen. Lassen Sie zuerst die Akte einsehen.

Rechtmäßigkeit sichern: Notieren Sie früh, wie die Maßnahme ablief, und benennen Sie Zeugen — ob die Diensthandlung rechtmäßig war, ist häufig der entscheidende Punkt (§ 113 Abs. 3 StGB).

Ihr Widerstand-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

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Ihre nächsten Schritte

So verhalten Sie sich: fünf Regeln

„Der häufigste Fehler ist, sich noch am Ort zu rechtfertigen — das wird notiert und später verwendet“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Schweigen Sie zur Sache. Nennen Sie nur Ihre Personalien, sonst nichts.
  • 2. Widersprechen Sie nicht körperlich. Auch gegen eine falsche Maßnahme hilft die Klärung hinterher, nicht das Gerangel.
  • 3. Sichern Sie Zeugen und Belege. Namen, Videos, Verletzungen, sofort notieren.
  • 4. Erscheinen Sie nicht ungeprüft zur Vernehmung. Zur Polizei-Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht.
  • 5. Lassen Sie die Akte einsehen. Erst danach entscheidet sich die Verteidigung.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der weggezogene Arm. Bei der Festnahme oder Personalienfeststellung reißt sich jemand los — schon das kann als Widerstand gewertet werden (§ 113 StGB).
  • Der Schubser. Ein Stoß oder Tritt gegen den Beamten führt schnell zum schwereren Vorwurf des tätlichen Angriffs (§ 114 StGB).
  • Die zweifelhafte Maßnahme. War die Kontrolle oder Räumung selbst nicht rechtmäßig, kann die Strafbarkeit entfallen (§ 113 Abs. 3 StGB).

Tipp aus der Praxis

Entscheidend ist zunächst, welcher Vorwurf im Raum steht. Widerstand nach § 113 StGB setzt Gewalt oder die Drohung mit Gewalt gegen einen zur Vollstreckung berufenen Amtsträger voraus und ist mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der tätliche Angriff nach § 114 StGB ist dagegen bereits das körperliche Attackieren bei einer Diensthandlung — dafür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, also eine Mindeststrafe. Ob ein Verhalten noch bloßer Widerstand oder schon ein tätlicher Angriff ist, macht deshalb einen großen Unterschied. Der zweite große Hebel ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung: Ist die Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Tat nach § 113 nicht strafbar (§ 113 Abs. 3 StGB); bei § 114 gilt das, wenn es um eine Vollstreckungshandlung geht (§ 114 Abs. 3 StGB). Und schließlich sind beide Delikte Vorsatzdelikte (§ 15 StGB): Wer sich nur reflexartig wehrt oder gar nicht erkennt, dass er es mit Beamten zu tun hat, dem kann der Vorsatz fehlen. Für all das kommt es auf den genauen Ablauf an — den sollte man früh und nüchtern festhalten.

Widerstand und tätlicher Angriff: die Rechtslage in einfacher Sprache

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)

Strafbar macht sich, wer einem Amtsträger — etwa einem Polizisten — oder einem Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen oder behördlichen Verfügungen berufen ist, bei einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet (§ 113 Abs. 1 StGB). Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. „Gewalt“ meint dabei einen körperlichen Kraftaufwand gegen die Maßnahme; bloßes passives Verhalten oder Wortgefechte genügen in der Regel nicht.

Der tätliche Angriff (§ 114 StGB)

Der tätliche Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten ist ein eigener, schwererer Tatbestand: Wer einen Amtsträger bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 114 Abs. 1 StGB). Anders als beim Widerstand kommt es hier nicht auf „Gewalt gegen die Maßnahme“ an — es genügt der körperliche Angriff auf den Beamten, und das Gesetz sieht eine Mindeststrafe vor. Deshalb ist die Abgrenzung zwischen bloßem Widerstand und tätlichem Angriff für die Verteidigung so wichtig.

War die Diensthandlung rechtmäßig? (§ 113 Abs. 3 StGB)

Ein zentraler Punkt: Die Tat ist nach § 113 nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig war (§ 113 Abs. 3 StGB). Für den tätlichen Angriff nach § 114 gilt dieser Maßstab, wenn es sich um eine Vollstreckungshandlung handelt (§ 114 Abs. 3 StGB). Ob eine Maßnahme rechtmäßig ist, richtet sich nach strafrechtlichen Maßstäben und nicht allein danach, ob sie sich später als inhaltlich falsch erweist — trotzdem lohnt sich die genaue Prüfung, weil sie den Vorwurf vollständig zu Fall bringen kann.

Vorsatz und besonders schwere Fälle (§ 15, § 113 Abs. 2 StGB)

Beide Delikte setzen Vorsatz voraus (§ 15 StGB): Wer sich nur reflexartig losreißt oder nicht erkennt, dass ihm Beamte gegenüberstehen, handelt möglicherweise ohne den nötigen Vorsatz. Umgekehrt sieht das Gesetz für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor — etwa wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (§ 113 Abs. 2 StGB, über § 114 Abs. 2 auch beim tätlichen Angriff).

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, welcher Vorwurf im Raum steht, ob die Diensthandlung angreifbar ist, ob es beim Widerstand bleibt oder ein tätlicher Angriff vorgeworfen wird und wie eine Verteidigung ansetzt. Ein ehrlicher Hinweis: Wie ein Strafverfahren ausgeht, hängt vom Einzelfall und von der Beweislage ab; ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Gerade weil bei § 114 eine Mindeststrafe droht und ein Eintrag Folgen für das Führungszeugnis haben kann, ist eine frühe Verteidigung wichtig. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz, prüfen wir die Eintrittspflicht. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zum Widerstand-Vorwurf

Ist Losreißen schon Widerstand?

Es kann als Widerstand gewertet werden, wenn dabei Kraft gegen die Maßnahme eingesetzt wird (§ 113 StGB). Entscheidend ist der genaue Ablauf; rein passives Verhalten genügt in der Regel nicht.

Was ist der Unterschied zwischen § 113 und § 114 StGB?

§ 113 StGB erfasst Widerstand mit Gewalt oder Drohung (bis drei Jahre oder Geldstrafe), § 114 StGB den tätlichen Angriff bei einer Diensthandlung (drei Monate bis fünf Jahre, mit Mindeststrafe).

Was, wenn die Polizeimaßnahme rechtswidrig war?

War die Diensthandlung nicht rechtmäßig, ist die Tat nach § 113 nicht strafbar (§ 113 Abs. 3 StGB); bei § 114 gilt das für Vollstreckungshandlungen (§ 114 Abs. 3 StGB).

Muss ich zur polizeilichen Vernehmung erscheinen?

Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen und keine Angaben zur Sache machen. Lassen Sie zuerst über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Je nach Lage und Beweisen kommt eine Einstellung in Betracht. Ob und unter welchen Voraussetzungen, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz, was passiert ist — bei welcher Maßnahme, was Ihnen vorgeworfen wird und ob es Verletzungen oder Zeugen gab — und laden Sie vorhandene Unterlagen (Vorladung, Anzeige) hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: welcher Vorwurf im Raum steht und wie eine Verteidigung ansetzt. Schriftlich, zum Nachlesen — und ohne dass Sie sich vorschnell äußern.

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