Jugendstrafrecht: Wenn Ihr Kind mit dem Strafrecht in Berührung kommt

Ihr Kind wird beschuldigt, oder es kommt Post vom Jugendgericht? Für Jugendliche und oft auch für junge Erwachsene gilt ein eigenes Strafrecht: Im Vordergrund steht nicht die Bestrafung, sondern die Erziehung. Die Folgen sind andere und meist milder als bei Erwachsenen, und viele Verfahren lassen sich ohne Urteil beenden. Entscheidend ist, früh und richtig zu reagieren. Hier lesen Sie, was gilt und wie eine Begleitung ansetzt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Wer betroffen ist: Jugendliche sind 14 bis unter 18, Heranwachsende 18 bis unter 21 Jahre alt (§ 1 JGG); unter 14 ist man strafunmündig.
  • Erziehung vor Strafe: Die Folgen sind gestuft — erst Erziehungsmaßregeln, dann Zuchtmittel, erst zuletzt eine Jugendstrafe (§ 5 JGG).
  • Andere Strafrahmen: Die Jugendstrafe reicht von sechs Monaten bis fünf Jahren, bei schweren Verbrechen bis zu zehn Jahren; die Erwachsenen-Strafrahmen gelten nicht (§ 18 JGG).
  • Heranwachsende oft milder: Auf 18- bis 20-Jährige wird das Jugendstrafrecht angewandt, wenn sie in der Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden oder es eine Jugendverfehlung war (§ 105 JGG).
  • Oft ohne Urteil: Viele Verfahren enden mit einer Einstellung, etwa nach einem Täter-Opfer-Ausgleich oder einer erzieherischen Maßnahme (§ 45 JGG).

Worauf Sie sofort achten müssen

Keine Angaben zur Sache: Ihr Kind muss und sollte sich ohne Akteneinsicht nicht zur Sache äußern — nur die Personalien.

Vorladung der Polizei: Zu einer polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter muss Ihr Kind nicht erscheinen. Lassen Sie zuerst die Akte einsehen.

Jugendgerichtshilfe: Sie wird am Verfahren beteiligt und begleitet Ihr Kind; ein offener, aber überlegter Umgang mit ihr kann helfen.

Ihr Jugendstrafrecht-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Im Jugendstrafrecht geht es um die Zukunft eines jungen Menschen — hier zählt frühes, ruhiges Handeln“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Schweigen zur Sache. Nur die Personalien, sonst nichts.
  • 2. Ordnen Sie das Alter ein. Jugendlicher oder Heranwachsender (§ 1, § 105 JGG)?
  • 3. Streben Sie eine Einstellung an. Diversion ist oft möglich (§ 45 JGG).
  • 4. Nehmen Sie die Jugendgerichtshilfe ernst. Sie wirkt im Verfahren mit.
  • 5. Lassen Sie die Akte einsehen. Erst danach steht die Verteidigung.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der Schulhof-Streit. Eine Körperverletzung unter Jugendlichen — oft lässt sich das Verfahren erzieherisch erledigen (§ 45 JGG).
  • Der junge Erwachsene. Ein 19-Jähriger, der noch wie ein Jugendlicher wirkt — dann gilt oft das mildere Jugendstrafrecht (§ 105 JGG).
  • Die Angst vor der Akte. Eltern fürchten Folgen fürs spätere Leben — Umfang und Eintragung hängen stark vom Ausgang ab.

Tipp aus der Praxis

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche, also 14- bis 17-Jährige, und über § 105 JGG häufig auch für Heranwachsende, die 18 bis 20 Jahre alt sind (§ 1 JGG). Kinder unter 14 sind strafunmündig. Prägend ist der Erziehungsgedanke: Die Reaktionen sind gestuft — zuerst Erziehungsmaßregeln wie Weisungen, dann Zuchtmittel wie eine Verwarnung, Auflagen oder ein Jugendarrest, und erst als letztes Mittel eine Jugendstrafe (§ 5 JGG). Die Jugendstrafe bewegt sich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, bei schweren Verbrechen bis zu zehn Jahren — die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten ausdrücklich nicht (§ 18 JGG). Bei Heranwachsenden entscheidet das Gericht, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt; Jugendstrafrecht wird angewandt, wenn der junge Mensch nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelte (§ 105 JGG). Der wichtigste Hebel ist die sogenannte Diversion: Gerade bei erstmaligen oder leichteren Taten kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, etwa wenn eine erzieherische Maßnahme eingeleitet oder ein Täter-Opfer-Ausgleich erreicht wurde (§ 45 JGG). Viele Jugendverfahren enden so ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Wichtig bleibt: zunächst zur Sache schweigen und die Akte einsehen lassen.

Das Jugendstrafrecht: die Rechtslage in einfacher Sprache

Wer betroffen ist (§ 1, § 105 JGG)

Jugendlicher ist, wer zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt war; Heranwachsender, wer 18, aber noch nicht 21 war (§ 1 JGG). Für Jugendliche gilt stets das Jugendstrafrecht. Bei Heranwachsenden prüft das Gericht, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden oder ob es sich um eine Jugendverfehlung handelte — dann gilt das mildere Jugendstrafrecht (§ 105 JGG). Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig und können nicht bestraft werden.

Verantwortlichkeit und Erziehungsgedanke (§ 3, § 5 JGG)

Ein Jugendlicher ist nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Tatzeit reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). Steht die Verantwortlichkeit fest, richten sich die Folgen nach dem Erziehungsgedanken: Vorrang haben Erziehungsmaßregeln, dann kommen Zuchtmittel, und erst wenn beides nicht ausreicht, eine Jugendstrafe (§ 5 JGG). Es geht also nicht in erster Linie um Vergeltung, sondern darum, weitere Straftaten zu verhindern.

Die möglichen Folgen (§ 5, § 18 JGG)

Erziehungsmaßregeln sind etwa Weisungen — beispielsweise die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs. Zuchtmittel sind die Verwarnung, Auflagen (etwa Arbeitsleistungen oder eine Wiedergutmachung) oder der Jugendarrest. Die Jugendstrafe als schwerste Folge beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre; nur bei einem Verbrechen, für das das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre vorsieht, sind bis zu zehn Jahre möglich (§ 18 JGG). Die Höhe bemisst sich nach dem, was erzieherisch erforderlich ist, nicht nach den Erwachsenen-Strafrahmen.

Einstellung ohne Urteil (§ 45 JGG)

Ein zentraler Vorteil des Jugendstrafrechts ist die Diversion: Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering ist, wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet wurde oder wenn sich der Jugendliche um einen Ausgleich mit dem Verletzten bemüht hat (§ 45 JGG). Auch eine Ermahnung oder eine Auflage durch den Jugendrichter kann das Verfahren beenden. Viele Jugendverfahren enden auf diese Weise ohne Hauptverhandlung — ein Ziel, auf das eine gute Verteidigung früh hinarbeitet.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, welches Recht gilt, welche Folgen realistisch drohen, ob eine Einstellung in Betracht kommt und wie sich das Verfahren begleiten lässt. Ein ehrlicher Hinweis: Wie ein Jugendverfahren ausgeht, hängt vom Einzelfall, von der Tat und von der Entwicklung des jungen Menschen ab; ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Gerade weil es hier um die Zukunft geht, ist eine frühe, einfühlsame Begleitung wichtig. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz, prüfen wir die Eintrittspflicht. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht

Ab welchem Alter kann mein Kind bestraft werden?

Erst ab 14 Jahren; darunter ist man strafunmündig. Für 14- bis 17-Jährige gilt das Jugendstrafrecht, für 18- bis 20-Jährige oft ebenfalls (§ 1, § 105 JGG).

Welche Strafen gibt es im Jugendstrafrecht?

Gestuft: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) und als letztes Mittel die Jugendstrafe von sechs Monaten bis fünf, ausnahmsweise zehn Jahren (§ 5, § 18 JGG).

Gilt für einen 19-Jährigen Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht?

Das entscheidet das Gericht: Jugendstrafrecht, wenn er in der Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es eine Jugendverfehlung war (§ 105 JGG).

Kann das Verfahren ohne Urteil enden?

Ja, häufig: Über die Diversion kann von der Verfolgung abgesehen werden — etwa nach einem Täter-Opfer-Ausgleich oder einer erzieherischen Maßnahme (§ 45 JGG).

Muss mein Kind zur Polizei-Vernehmung?

Als Beschuldigter nicht. Es muss keine Angaben zur Sache machen; lassen Sie zuerst über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz die Lage — wie alt Ihr Kind zur Tatzeit war, was ihm vorgeworfen wird und ob es schon eine Vorladung gab — und laden Sie vorhandene Schreiben hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: welches Recht gilt, was droht und ob eine Einstellung erreichbar ist. Schriftlich, zum Nachlesen — und ohne dass sich Ihr Kind vorschnell äußert.

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