Illegales Autorennen und Raserei: Was bei § 315d StGB auf dem Spiel steht
Ein Vorwurf nach dem „Raser-Paragrafen“ wiegt schwer: Es geht nicht um ein Bußgeld, sondern um eine Straftat — mit Freiheits- oder Geldstrafe, in aller Regel dem Verlust der Fahrerlaubnis und unter Umständen der Einziehung des Fahrzeugs. Betroffen ist nicht nur, wer an einem Rennen teilnimmt: Seit 2017 erfasst das Gesetz auch das „Einzelrennen“ eines einzelnen Fahrers. Hier lesen Sie, was § 315d StGB genau verlangt und wo eine Verteidigung ansetzt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Drei Varianten: strafbar sind das Ausrichten/Durchführen eines Rennens, die Teilnahme als Fahrer und das „Einzelrennen“ eines Einzelnen (§ 315d Abs. 1 StGB).
- Das Einzelrennen ist eng gefasst: Es verlangt nicht angepasste Geschwindigkeit, grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren und die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen — alles zusammen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).
- Der Strafrahmen: bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei Gefährdung bis fünf, bei Todesfolge ein bis zehn Jahre (§ 315d Abs. 1, 2 und 5 StGB).
- Führerschein und Auto: die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen (§ 69 StGB), das Fahrzeug kann eingezogen werden (§ 315f StGB).
- Als Beschuldigter: keine Angaben zur Sache, nur die Personalien, zuerst Akteneinsicht.
Worauf Sie sofort achten sollten
Schweigen als Beschuldigter: Sie müssen zu einer polizeilichen Vernehmung nicht erscheinen und keine Angaben zur Sache machen — nur die Personalien.
Schnell reagieren wegen des Führerscheins: Schon im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden. Wird der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt, ist anwaltlicher Rat besonders eilig.
Fahrzeug sichergestellt? Wurde Ihr Auto sichergestellt, klären Sie umgehend, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einziehung droht (§ 315f StGB) — das betrifft auch finanzierte oder geliehene Fahrzeuge.
Ihr Raser-Paragraf-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Beim Vorwurf eines verbotenen Rennens entscheidet sich früh, ob überhaupt der Straftatbestand erfüllt ist oder nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Sagen Sie nichts zur Sache. Als Beschuldigter geben Sie nur die Personalien an.
- 2. Nehmen Sie zuerst Akteneinsicht. Erst dann kennen Sie Vorwurf und Beweise.
- 3. Prüfen Sie den Tatbestand. Ein Einzelrennen verlangt mehr als bloßes zu schnelles Fahren (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).
- 4. Kümmern Sie sich sofort um den Führerschein. Die vorläufige Entziehung lässt sich nur früh angreifen.
- 5. Klären Sie die Einziehung des Autos. Auch ein finanziertes Fahrzeug kann betroffen sein (§ 315f StGB).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Das Kräftemessen an der Ampel. Zwei Fahrzeuge beschleunigen nebeneinander stark — der Vorwurf lautet Teilnahme an einem Rennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).
- Der Einzelne mit Vollgas. Ein Fahrer soll allein mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein — hier steht das „Einzelrennen“ im Raum (Nr. 3).
- Die Flucht vor der Polizei. Wer sich einer Kontrolle mit höchstmöglicher Geschwindigkeit entzieht, dem wird häufig ebenfalls § 315d vorgeworfen.
Tipp aus der Praxis
Der „Raser-Paragraf“ (§ 315d StGB) erfasst drei Fälle: das Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Rennens, die Teilnahme als Fahrer und — seit 2017 — das sogenannte Einzelrennen. Gerade der letzte Fall wird oft vorschnell angenommen. Er setzt voraus, dass sich der Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, und zwar mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Alle diese Merkmale müssen zusammenkommen. Eine bloße — auch erhebliche — Geschwindigkeitsüberschreitung genügt nicht; sie bleibt für sich genommen eine Ordnungswidrigkeit. Genau an dieser Absicht, die „höchstmögliche Geschwindigkeit“ auszufahren, setzt die Verteidigung häufig an. Bestätigt sich der Vorwurf dagegen, drohen neben der Strafe in aller Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und die mögliche Einziehung des Fahrzeugs (§ 315f StGB). Deshalb gilt: keine Angaben zur Sache, zuerst Akteneinsicht — und dann prüfen, ob der Straftatbestand überhaupt erfüllt ist.
Der Raser-Paragraf: die Rechtslage in einfacher Sprache
Die drei Varianten (§ 315d Abs. 1 StGB)
Strafbar macht sich, wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt (Nr. 1), wer als Fahrer an einem solchen Rennen teilnimmt (Nr. 2) oder wer sich als Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (Nr. 3 — das „Einzelrennen“). Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch ist nur bei der ersten Variante strafbar (§ 315d Abs. 3 StGB).
Das Einzelrennen ist eng gefasst (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Die dritte Variante wird häufig überdehnt. Sie verlangt nicht nur eine hohe Geschwindigkeit, sondern zusätzlich grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren — und vor allem die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Es geht also um ein „Rennen gegen sich selbst“, nicht um jede Geschwindigkeitsüberschreitung. Fehlt diese Absicht oder eines der anderen Merkmale, bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Tatbestand des Einzelrennens als hinreichend bestimmt bestätigt; entscheidend bleibt aber immer die genaue Prüfung des Einzelfalls.
Wenn Menschen oder Sachen gefährdet werden (§ 315d Abs. 2, 4 und 5 StGB)
Gefährdet der Fahrer bei der Teilnahme oder beim Einzelrennen Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre (§ 315d Abs. 2 StGB). Wird die Gefahr nur fahrlässig verursacht, sind es bis zu drei Jahre (Abs. 4). Kommt ein Mensch zu Tode oder wird schwer geschädigt, reicht die Strafe von einem bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis fünf Jahren (Abs. 5).
Die Folgen für Führerschein und Fahrzeug (§§ 69, 69a, 315f StGB)
Anders als bei manchen anderen Verkehrsdelikten gehört das verbotene Kraftfahrzeugrennen zu den gesetzlichen Regelfällen: Wer deswegen verurteilt wird, gilt in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sodass die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB); zugleich wird eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren für die Neuerteilung festgesetzt (§ 69a StGB). Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden. Hinzu kommt: Das benutzte Fahrzeug kann eingezogen werden (§ 315f StGB) — unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch dann, wenn es nicht dem Fahrer gehört, etwa bei finanzierten oder geliehenen Autos.
Lohnt sich eine Verteidigung — und was kostet sie?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob der Straftatbestand überhaupt erfüllt ist oder nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, was für Führerschein und Fahrzeug droht und wo eine Verteidigung ansetzt. Ein ehrlicher Hinweis: Wie ein Strafverfahren ausgeht, hängt vom Einzelfall und der Beweislage ab; ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Gerade beim Führerschein und bei der drohenden Einziehung des Autos zählt aber jeder Tag — beides lässt sich meist nur zu Beginn des Verfahrens noch beeinflussen. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab; bei einer Rechtsschutzversicherung klären wir die Deckung.
Häufige Fragen zum verbotenen Autorennen
Ist jede Geschwindigkeitsüberschreitung ein „Rennen“?
Nein. Das Einzelrennen verlangt zusätzlich grob verkehrswidriges, rücksichtsloses Fahren und die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Sonst bleibt es eine Ordnungswidrigkeit.
Welche Strafe droht bei § 315d StGB?
Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Abs. 1); bei Gefährdung bis fünf Jahre (Abs. 2), bei Todesfolge ein bis zehn Jahre (Abs. 5).
Verliere ich meinen Führerschein?
In der Regel ja: Das verbotene Rennen ist ein gesetzlicher Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB), mit anschließender Sperre (§ 69a StGB).
Kann mein Auto eingezogen werden?
Ja, das ist möglich (§ 315f StGB) — unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bei finanzierten oder geliehenen Fahrzeugen.
Soll ich bei der Polizei aussagen?
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen — nur die Personalien. Lassen Sie zuerst über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz, was Ihnen vorgeworfen wird, und laden Sie vorhandene Unterlagen wie eine Vorladung oder eine Sicherstellungsbescheinigung hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob der Straftatbestand trägt, was für Führerschein und Fahrzeug droht und wie sich verteidigen lässt. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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