Steht meine Verurteilung im Führungszeugnis? Was drin steht — und was nicht

Eine Verurteilung — und schon die Sorge: Sieht das jetzt jeder Arbeitgeber? Meist nicht. Das einfache Führungszeugnis blendet kleinere Verurteilungen aus, und nach einer bestimmten Zeit werden Einträge ganz gelöscht. Hier lesen Sie, welche Verurteilung im Führungszeugnis auftaucht, wann sie wieder verschwindet und ab wann Sie sich als unbestraft bezeichnen dürfen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Kleine Strafen erscheinen nicht: Eine einzelne Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis drei Monate steht nicht im einfachen Führungszeugnis — sofern keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).
  • Auch die Verwarnung nicht: Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt taucht ebenfalls nicht auf (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG).
  • Einträge werden getilgt: Nach der Tilgungsfrist verschwindet der Eintrag — regelmäßig nach fünf Jahren bei geringen Strafen, sonst später (§ 46 BZRG).
  • Danach unbestraft: Ist der Eintrag getilgt, darf die Verurteilung Ihnen nicht mehr vorgehalten werden (§ 51 BZRG).
  • Ausnahme: Bei bestimmten Sexualstraftaten gelten diese Erleichterungen nicht, und das erweiterte Führungszeugnis zeigt mehr.

Worauf Sie achten sollten

Welches Zeugnis? Unterscheiden Sie das einfache Führungszeugnis (für Sie selbst oder den Arbeitgeber) vom erweiterten Führungszeugnis, das etwa für Tätigkeiten mit Kindern verlangt wird und mehr anzeigt.

Selbst hineinschauen: Beantragen Sie ein Führungszeugnis zur eigenen Einsicht, bevor Sie es abgeben — so wissen Sie, was drinsteht.

Fehler korrigieren: Ist ein Eintrag falsch oder müsste er längst getilgt sein, lässt sich das beim Bundesamt für Justiz beanstanden.

Ihr Führungszeugnis-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Die meisten unterschätzen, wie viel das Führungszeugnis verschweigt — und wie verlässlich Einträge wieder verschwinden“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Ordnen Sie Ihre Strafe ein. Bis 90 Tagessätze oder drei Monate erscheint eine einzelne Strafe nicht (§ 32 BZRG).
  • 2. Prüfen Sie weitere Einträge. Die Ausnahme gilt nur, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist.
  • 3. Klären Sie die Zeugnisart. Das erweiterte Führungszeugnis zeigt mehr.
  • 4. Schauen Sie selbst hinein. Beantragen Sie ein Zeugnis zur eigenen Einsicht.
  • 5. Achten Sie auf die Tilgung. Nach Fristablauf dürfen Sie sich als unbestraft bezeichnen (§ 51 BZRG).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der Strafbefehl über 60 Tagessätze. Die erste und einzige Verurteilung — sie erscheint im einfachen Führungszeugnis nicht (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).
  • Das Zeugnis für den neuen Job. Der Arbeitgeber verlangt ein Führungszeugnis; die Frage ist, ob überhaupt etwas sichtbar wird.
  • Die alte Sache von früher. Eine Verurteilung liegt Jahre zurück — nach Ablauf der Tilgungsfrist ist sie gelöscht (§ 46 BZRG).

Tipp aus der Praxis

Das einfache Führungszeugnis, das Arbeitgeber üblicherweise verlangen, ist weit weniger auskunftsfreudig als viele befürchten. Eine einzelne Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten wird nicht aufgenommen, solange keine weitere Strafe im Register eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG); auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erscheint nicht. Kommt jedoch eine zweite Verurteilung hinzu, entfällt diese Erleichterung. Unabhängig davon werden Einträge nach Ablauf der Tilgungsfrist gelöscht — bei geringen Strafen regelmäßig nach fünf Jahren, bei schwereren später (§ 46 BZRG). Ist ein Eintrag getilgt, dürfen die Tat und die Verurteilung Ihnen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden, und Sie dürfen sich als unbestraft bezeichnen (§ 51 BZRG). Für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen wird allerdings ein erweitertes Führungszeugnis verlangt, das mehr anzeigt; und bei bestimmten Sexualstraftaten greifen die Erleichterungen von vornherein nicht.

Das Führungszeugnis: die Rechtslage in einfacher Sprache

Was nicht ins einfache Führungszeugnis kommt (§ 32 BZRG)

In das Führungszeugnis werden zwar grundsätzlich die Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister aufgenommen, das einfache Führungszeugnis lässt aber wichtige Ausnahmen zu: Nicht aufgenommen werden die Verwarnung mit Strafvorbehalt sowie eine einzelne Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe beziehungsweise einem Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten — vorausgesetzt, es ist keine weitere Strafe eingetragen (§ 32 Abs. 2 BZRG). Eine erstmalige, kleinere Verurteilung bleibt damit im einfachen Führungszeugnis unsichtbar.

Wann Einträge gelöscht werden (§ 46 BZRG)

Auch schwerere Einträge bleiben nicht für immer stehen: Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden sie aus dem Register entfernt. Bei geringen Strafen — etwa einer Geldstrafe bis 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis drei Monaten — beträgt die Frist in der Regel fünf Jahre; für die meisten anderen Verurteilungen ist sie länger, bei sehr schweren Taten reicht sie bis zu zwanzig Jahren oder es findet keine Tilgung statt (§ 46 BZRG). Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag des ersten Urteils.

Nach der Tilgung: das Verwertungsverbot (§ 51 BZRG)

Ist ein Eintrag getilgt oder zu tilgen, dürfen die Tat und die Verurteilung Ihnen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden (§ 51 BZRG). Sie dürfen sich dann als unbestraft bezeichnen — auch gegenüber einem Arbeitgeber, der nach Vorstrafen fragt. Bestehende Rechte Dritter und gesetzliche Folgen der Tat bleiben allerdings unberührt.

Einfaches, erweitertes Zeugnis und das Register

Zu unterscheiden sind das einfache Führungszeugnis, das erweiterte Führungszeugnis für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen, das mehr anzeigt, und das Bundeszentralregister selbst, das gegenüber Gerichten und Behörden noch weiter reicht. Bei bestimmten Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180, 182 StGB) gelten die genannten Erleichterungen nicht — solche Verurteilungen erscheinen auch bei geringer Strafe.

Lohnt sich anwaltliche Hilfe — und was kostet sie?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Ihre Verurteilung im einfachen oder erweiterten Führungszeugnis erscheint, wann die Tilgungsfrist abläuft und ob Sie sich als unbestraft bezeichnen dürfen. Ein ehrlicher Hinweis: Die Einordnung hängt von der konkreten Strafe und von weiteren Einträgen ab; ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Oft ist schon vor einer Verurteilung — etwa im Strafbefehls- oder Einstellungsverfahren — viel dafür zu tun, dass gar kein Eintrag entsteht. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zum Führungszeugnis

Steht eine Geldstrafe im Führungszeugnis?

Eine einzelne Geldstrafe bis 90 Tagessätze steht nicht im einfachen Führungszeugnis, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).

Wie lange bleibt eine Verurteilung im Register?

Bis zum Ablauf der Tilgungsfrist — bei geringen Strafen regelmäßig fünf Jahre, sonst länger (§ 46 BZRG). Danach wird der Eintrag gelöscht.

Darf ich mich als unbestraft bezeichnen?

Ja, sobald der Eintrag getilgt oder zu tilgen ist: Dann darf die Verurteilung Ihnen nicht mehr vorgehalten werden (§ 51 BZRG).

Was ist der Unterschied zum erweiterten Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis wird für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangt und zeigt mehr an — hier greifen die Erleichterungen des einfachen Zeugnisses nicht in gleichem Umfang.

Kann ich vorab sehen, was drinsteht?

Ja. Sie können ein Führungszeugnis zur eigenen Einsicht beantragen und den Inhalt prüfen, bevor Sie es irgendwo vorlegen.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — welche Strafe verhängt wurde, ob es weitere Einträge gibt und wofür Sie das Führungszeugnis brauchen — und laden Sie vorhandene Unterlagen wie den Strafbefehl hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: was in Ihrem Führungszeugnis erscheint und wann es getilgt wird. Schriftlich, zum Nachlesen.

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