Bekomme ich Bewährung? Wann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird

Eine Freiheitsstrafe droht — und die alles entscheidende Frage lautet: Muss ich wirklich ins Gefängnis, oder gibt es Bewährung? Das Gesetz gibt darauf klare Regeln: Bis zu einem Jahr wird die Strafe in der Regel ausgesetzt, bis zu zwei Jahren unter zusätzlichen Voraussetzungen. Entscheidend ist die Prognose des Gerichts — und darauf lässt sich Einfluss nehmen. Hier lesen Sie, wann Bewährung möglich ist und worauf es ankommt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Bis ein Jahr — die Regel: Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn eine günstige Prognose besteht (§ 56 Abs. 1 StGB).
  • Ein bis zwei Jahre — mit besonderen Umständen: Auch eine höhere Strafe bis zu zwei Jahren kann ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB).
  • Über zwei Jahre: Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
  • Die Prognose entscheidet: Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände und Ihr Verhalten nach der Tat sind maßgeblich — darauf lässt sich hinwirken.
  • Bewährungszeit und Auflagen: Das Gericht bestimmt eine Bewährungszeit von zwei bis fünf Jahren (§ 56a StGB) und kann Auflagen und Weisungen erteilen.

Worauf Sie achten sollten

Prognose vorbereiten: Ein festes Arbeits- und Wohnumfeld, eine begonnene Therapie und die Wiedergutmachung des Schadens verbessern die Aussichten auf Bewährung (§ 56 StGB).

Auflagen ernst nehmen: Wird Bewährung gewährt, halten Sie Auflagen und Weisungen genau ein — sonst droht der Widerruf (§ 56f StGB).

Früh verteidigen: Die Weichen für eine Bewährung werden im Verfahren gestellt, nicht erst im Urteil — anwaltlicher Rat sollte früh einsetzen.

Ihr Bewährungs-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Ob es Bewährung gibt, entscheidet sich an der Prognose — und die lässt sich aktiv vorbereiten“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Ordnen Sie die Strafhöhe ein. Bis ein Jahr ist Bewährung die Regel, bis zwei Jahre braucht es besondere Umstände (§ 56 StGB).
  • 2. Stärken Sie Ihre Prognose. Feste Arbeit, geordnete Verhältnisse und Therapie zählen.
  • 3. Machen Sie den Schaden wieder gut. Wiedergutmachung wirkt sich günstig aus (§ 56 Abs. 2 StGB).
  • 4. Halten Sie Auflagen ein. Verstöße können zum Widerruf führen (§ 56f StGB).
  • 5. Verteidigen Sie früh. Die Grundlagen für Bewährung werden vor dem Urteil gelegt.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die erste Verurteilung. Eine Freiheitsstrafe um ein Jahr bei bislang unbescholtener Person — hier ist Bewährung die Regel (§ 56 Abs. 1 StGB).
  • Knapp unter zwei Jahren. Die Strafe liegt zwischen einem und zwei Jahren — jetzt kommt es auf besondere Umstände und die Wiedergutmachung an (Abs. 2).
  • Der drohende Widerruf. Während der Bewährungszeit gibt es eine neue Sache oder einen Auflagenverstoß — der Widerruf steht im Raum (§ 56f StGB).

Tipp aus der Praxis

Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, hängt zuerst von ihrer Höhe ab: Bis zu einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung aus, wenn eine günstige Prognose besteht — wenn also zu erwarten ist, dass Ihnen schon die Verurteilung als Warnung dient und Sie künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 StGB). Bei einer Strafe zwischen einem und zwei Jahren ist die Aussetzung zusätzlich an besondere Umstände geknüpft (Abs. 2), wobei das Bemühen um Schadenswiedergutmachung ausdrücklich zählt. Über zwei Jahren ist eine Bewährung ausgeschlossen, und ab sechs Monaten kann die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise entgegenstehen (Abs. 3). Für die Prognose kommt es auf Persönlichkeit, Vorleben, die Umstände der Tat, Ihr Verhalten danach und Ihre Lebensverhältnisse an — genau diese Faktoren lassen sich vorbereiten: eine feste Arbeit, geordnete Wohnverhältnisse, eine begonnene Therapie und die Wiedergutmachung des Schadens sind starke Argumente. Wird Bewährung gewährt, gilt eine Bewährungszeit von zwei bis fünf Jahren (§ 56a StGB); halten Sie Auflagen und Weisungen ein, denn Verstöße oder neue Straftaten können den Widerruf auslösen (§ 56f StGB).

Strafaussetzung zur Bewährung: die Rechtslage in einfacher Sprache

Bis zu einem Jahr: die Regel (§ 56 Abs. 1 StGB)

Wird eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verhängt, setzt das Gericht die Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn eine günstige Sozialprognose besteht. Maßgeblich ist die Erwartung, dass Ihnen bereits die Verurteilung zur Warnung dient und Sie künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen. Dabei berücksichtigt das Gericht Ihre Persönlichkeit, Ihr Vorleben, die Umstände der Tat, Ihr Verhalten nach der Tat und Ihre Lebensverhältnisse (§ 56 Abs. 1 StGB).

Ein bis zwei Jahre: besondere Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB)

Auch eine höhere Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann zur Bewährung ausgesetzt werden — aber nur, wenn nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen. Hier zählt ausdrücklich auch Ihr Bemühen, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen (§ 56 Abs. 2 StGB). Über zwei Jahre hinaus ist eine Aussetzung nicht mehr möglich; die Strafe wird dann vollstreckt.

Die Grenze bei sechs Monaten (§ 56 Abs. 3 StGB)

Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann die Aussetzung ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet — etwa wenn das allgemeine Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts eine Vollstreckung verlangt. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel, und bedarf einer besonderen Begründung.

Bewährungszeit, Auflagen und Widerruf (§§ 56a, 56f StGB)

Wird Bewährung gewährt, bestimmt das Gericht eine Bewährungszeit von zwei bis fünf Jahren (§ 56a StGB). Es kann Ihnen Auflagen — etwa die Wiedergutmachung des Schadens, eine Geldzahlung oder gemeinnützige Arbeit — und Weisungen erteilen und Sie einem Bewährungshelfer unterstellen. Begehen Sie in der Bewährungszeit eine neue Straftat oder verstoßen Sie gröblich gegen Auflagen oder Weisungen, kann das Gericht die Bewährung widerrufen, sodass die Strafe doch vollstreckt wird (§ 56f StGB). Statt eines Widerrufs kann das Gericht aber auch weitere Auflagen erteilen oder die Bewährungszeit verlängern.

Lohnt sich anwaltliche Hilfe — und was kostet sie?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob in Ihrem Fall eine Bewährung in Betracht kommt und wie sich die Prognose stärken lässt. Ein ehrlicher Hinweis: Ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist eine Prognoseentscheidung des Gerichts und hängt vom Einzelfall ab; garantieren lässt sie sich nicht. Vieles wird aber schon vor dem Urteil vorbereitet — eine feste Arbeit, eine Therapie oder die Wiedergutmachung des Schadens können den Ausschlag geben. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zur Bewährung

Bis zu welcher Strafe gibt es Bewährung?

Bis zu einem Jahr in der Regel (§ 56 Abs. 1 StGB), bis zu zwei Jahren bei besonderen Umständen (Abs. 2). Über zwei Jahre ist keine Bewährung mehr möglich.

Was ist eine günstige Prognose?

Die Erwartung, dass Sie künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen. Dafür zählen Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Nachtatverhalten und Lebensverhältnisse (§ 56 Abs. 1 StGB).

Wie lange dauert die Bewährungszeit?

Zwei bis fünf Jahre; das Gericht legt sie fest und kann sie nachträglich anpassen (§ 56a StGB).

Wann wird die Bewährung widerrufen?

Vor allem bei einer neuen Straftat in der Bewährungszeit oder bei gröblichen Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen (§ 56f StGB). Das Gericht kann stattdessen aber auch nur nachbessern.

Kann ich meine Chancen auf Bewährung verbessern?

Ja. Eine feste Arbeit, geordnete Verhältnisse, eine Therapie und die Wiedergutmachung des Schadens stärken die Prognose — am besten frühzeitig vorbereitet.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — welche Strafe erwartet wird, ob es Vorstrafen gibt und wie Ihre Lebens- und Arbeitssituation aussieht — und laden Sie vorhandene Unterlagen wie die Anklage oder Ladung hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob eine Bewährung in Betracht kommt und wie sich Ihre Prognose stärken lässt. Schriftlich, zum Nachlesen.

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