Pflichtverteidiger: Wann er Ihnen zusteht — und warum er nicht gratis ist

Bei einem schwereren Tatvorwurf lässt einen das Gesetz nicht ohne Verteidiger dastehen: In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt, auch wenn Sie sich einen Anwalt sonst nicht leisten könnten. Zwei Dinge werden dabei oft missverstanden — Sie dürfen sich Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen, und kostenlos ist er nicht in jedem Fall. Hier lesen Sie, wann Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht, wie Sie ihn bekommen und was er kostet.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Wann: in den Fällen der notwendigen Verteidigung — etwa bei einem Verbrechensvorwurf, Untersuchungshaft, Verhandlung vor dem Landgericht oder bei besonders schwerer oder schwieriger Sache (§ 140 StPO).
  • Wie: Auf Ihren Antrag wird unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt; in bestimmten Fällen auch ohne Antrag (§ 141 StPO).
  • Freie Wahl: Sie dürfen einen Anwalt Ihres Vertrauens benennen, der Ihnen dann bestellt wird, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO).
  • Nicht gratis: Bei einer Verurteilung tragen Sie die Verfahrenskosten einschließlich der Pflichtverteidigergebühren (§ 465 StPO); nur bei Freispruch oder Einstellung bleibt es bei der Staatskasse.
  • Nicht mit Prozesskostenhilfe verwechseln: Der Pflichtverteidiger ist eine Vorschussleistung des Staates, keine einkommensabhängige Gratis-Verteidigung.

Worauf es sofort ankommt

Früh einen Anwalt benennen: Sobald Ihnen der Tatvorwurf eröffnet wird, sollten Sie einen Verteidiger Ihres Vertrauens benennen (§ 142 Abs. 5 StPO) — sonst sucht das Gericht einen aus. Warten Sie nicht bis zur Hauptverhandlung.

Vor der ersten Vernehmung: Über einen Antrag auf Pflichtverteidigung ist möglichst vor Ihrer Vernehmung zu entscheiden (§ 141 StPO). Machen Sie ohne Verteidiger keine Angaben zur Sache.

Bei Haft sofort: Droht die Vorführung zur Untersuchungshaft, wird ein Pflichtverteidiger auch ohne Ihren Antrag bestellt (§§ 140, 141 StPO) — bestehen Sie darauf.

Ihr Check: Pflichtverteidiger

Drei Fragen zu Ihrer Lage, eine sofortige Einschätzung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an die Kanzlei senden. Die Einschätzung zeigt die allgemeine Rechtslage; Ihren konkreten Fall prüft ein Anwalt.

Ihre Lage: die Einschätzung

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Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

Rechtsanwalt Sebastian Müller rät in dieser Situation zu fünf einfachen Regeln:

  • 1. Schweigen Sie zur Sache. Ohne Verteidiger machen Sie keine Angaben.
  • 2. Benennen Sie Ihren Anwalt selbst. Sie müssen keinen fremden hinnehmen (§ 142 Abs. 5 StPO).
  • 3. Prüfen Sie die notwendige Verteidigung. Bei Verbrechen, Haft oder schwerer Sache steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu (§ 140 StPO).
  • 4. Handeln Sie früh. Der Antrag gehört vor die erste Vernehmung (§ 141 StPO).
  • 5. Rechnen Sie mit den Kosten. Bei Verurteilung tragen Sie sie (§ 465 StPO).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die Vorladung ohne Anwalt. Bei einem schweren Vorwurf soll man zur Vernehmung, ohne einen Verteidiger zu haben — genau hier greift die notwendige Verteidigung.
  • Der fremde Pflichtverteidiger. Das Gericht will einen Anwalt bestellen, den man nicht kennt — dabei darf man einen eigenen benennen.
  • Der Irrtum „kostenlos“. Viele glauben, der Pflichtverteidiger sei geschenkt — bei einer Verurteilung ist er es nicht.

Tipp aus der Praxis

Der Pflichtverteidiger sichert das faire Verfahren in den Fällen, in denen der Gesetzgeber eine Verteidigung für unverzichtbar hält — der sogenannten notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO). Dazu zählen vor allem der Vorwurf eines Verbrechens, eine drohende oder bestehende Untersuchungshaft, die Verhandlung vor dem Landgericht sowie Fälle, in denen die Tat, die drohende Rechtsfolge oder die Sach- und Rechtslage besonders schwer ist oder sich der Beschuldigte ersichtlich nicht selbst verteidigen kann. Liegt ein solcher Fall vor und haben Sie noch keinen Verteidiger, wird Ihnen auf Antrag — teils auch ohne Antrag — unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt (§ 141 StPO). Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens: Sie sind dem vom Gericht ausgewählten Anwalt nicht ausgeliefert. Vor der Bestellung müssen Sie Gelegenheit bekommen, selbst einen Verteidiger zu benennen, und dieser ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO). Sie können sich Ihren Pflichtverteidiger also aussuchen. Zweitens: Kostenlos ist er nicht in jedem Fall. Der Staat schießt die Gebühren zwar vor, aber bei einer Verurteilung tragen Sie als Verurteilter die Kosten des Verfahrens (§ 465 StPO). Nur bei Freispruch oder Einstellung bleibt es bei der Staatskasse. Der Pflichtverteidiger ist damit etwas anderes als die einkommensabhängige Prozesskostenhilfe im Zivilprozess.

Pflichtverteidiger: die Rechtslage einfach erklärt

Wann Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht (§ 140 StPO)

Ein Pflichtverteidiger wird in den Fällen der notwendigen Verteidigung bestellt. Das Gesetz zählt sie auf: unter anderem der Vorwurf eines Verbrechens, die Verhandlung vor dem Land- oder Oberlandesgericht oder dem Schöffengericht, eine drohende oder bestehende Untersuchungshaft, ein drohendes Berufsverbot, die Unterbringung zur Begutachtung oder der Ausschluss des bisherigen Verteidigers. Darüber hinaus liegt notwendige Verteidigung vor, wenn die Tat, die zu erwartende Rechtsfolge oder die Sach- und Rechtslage so schwer wiegt, dass ein Verteidiger geboten ist, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Wie die Bestellung läuft (§ 141 StPO)

Liegt ein solcher Fall vor und haben Sie noch keinen Verteidiger, wird Ihnen auf Ihren ausdrücklichen Antrag nach Belehrung unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt; über den Antrag ist möglichst vor Ihrer ersten Vernehmung zu entscheiden. In bestimmten Situationen — etwa wenn Sie einem Gericht zur Entscheidung über die Untersuchungshaft vorgeführt werden — geschieht das auch ohne Antrag. Wichtig ist, dass Sie ohne Verteidiger keine Angaben zur Sache machen.

Sie dürfen Ihren Anwalt selbst wählen (§ 142 Abs. 5 StPO)

Der Pflichtverteidiger ist kein Zufallsprodukt: Bevor das Gericht jemanden bestellt, muss es Ihnen Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist einen Verteidiger Ihres Vertrauens zu benennen. Der von Ihnen benannte Anwalt ist zu bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht. Nutzen Sie dieses Recht — so bekommen Sie einen Verteidiger, dem Sie vertrauen, statt eines vom Gericht ausgewählten.

Was der Pflichtverteidiger kostet (§ 465 StPO)

Der Staat verauslagt zunächst die Gebühren des Pflichtverteidigers. Werden Sie jedoch verurteilt, tragen Sie als Verurteilter die Kosten des Verfahrens, zu denen auch diese Gebühren gehören (§ 465 StPO). Nur bei einem Freispruch oder einer Einstellung bleibt die Staatskasse darauf sitzen. Der Pflichtverteidiger ist deshalb keine bedingungslos kostenlose Verteidigung, sondern eine Vorschussleistung — anders als die einkommensabhängige Prozesskostenhilfe im Zivilprozess.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Für die Ersteinschätzung zahlen Sie nichts: Sie erfahren, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wie Sie Ihren Wunschanwalt benennen und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Ehrlich gesagt: Bei einem ernsten Tatvorwurf ist eine frühe, kompetente Verteidigung fast immer entscheidend — und ob Pflicht- oder Wahlverteidigung für Sie günstiger ist, klären wir vorab offen. Einen bestimmten Ausgang des Strafverfahrens können wir nicht garantieren.

Häufige Fragen zum Pflichtverteidiger

Bekommt jeder Beschuldigte einen Pflichtverteidiger?

Nein, nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) — etwa bei Verbrechen, Untersuchungshaft oder besonders schwerer Sache.

Ist der Pflichtverteidiger kostenlos?

Nicht unbedingt. Der Staat schießt die Gebühren vor, aber bei einer Verurteilung tragen Sie die Kosten (§ 465 StPO). Nur bei Freispruch oder Einstellung bleibt es bei der Staatskasse.

Kann ich mir den Pflichtverteidiger aussuchen?

Ja. Sie dürfen vor der Bestellung einen Anwalt Ihres Vertrauens benennen, der zu bestellen ist, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO).

Ist das dasselbe wie Prozesskostenhilfe?

Nein. Prozesskostenhilfe ist einkommensabhängig und betrifft vor allem den Zivilprozess. Der Pflichtverteidiger wird unabhängig vom Einkommen in den Fällen des § 140 StPO bestellt.

Wann sollte ich den Antrag stellen?

So früh wie möglich, am besten vor der ersten Vernehmung (§ 141 StPO). Bei drohender Untersuchungshaft erfolgt die Bestellung auch ohne Antrag.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz, was Ihnen vorgeworfen wird und in welchem Stadium das Verfahren steht — und legen Sie vorhandene Schreiben bei. Sie bekommen eine kostenlose Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Sebastian Müller: ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und wie Sie Ihren Wunschverteidiger durchsetzen. Schnell, denn gerade am Anfang zählt jede Entscheidung.

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