Arbeitsbescheinigung fehlt: Welche Unterlagen die Agentur für Arbeit braucht

Zuerst klären: Welches Dokument fehlt?

Nach dem Jobverlust liegt ein Arbeitszeugnis vor, doch die Agentur für Arbeit wartet weiterhin auf die Arbeitsbescheinigung. Das ist kein Widerspruch: Beide Dokumente haben unterschiedliche Aufgaben. Die Arbeitsbescheinigung enthält Tatsachen, die für die Entscheidung über Arbeitslosengeld erheblich sein können. Das Arbeitszeugnis beschreibt die Beschäftigung und auf Verlangen zusätzlich Leistung und Verhalten.

Prüfen Sie deshalb die genaue Bezeichnung in der Nachricht der Agentur. Ein gutes Arbeitszeugnis ersetzt die Arbeitsbescheinigung ebenso wenig wie die elektronische Arbeitsbescheinigung den Zeugnisanspruch. Wenn beides fehlt, sollten Sie zwei ausdrücklich getrennte Anliegen an den früheren Arbeitgeber richten.

Welche Angaben für das Arbeitslosengeld verlangt werden

Nach § 312 Absatz 1 SGB III muss der Arbeitgeber auf Ihr Verlangen oder auf Verlangen der Bundesagentur die erheblichen Tatsachen bescheinigen. Dazu zählen insbesondere die Art Ihrer Tätigkeit, Beginn, Ende und Unterbrechungen der Beschäftigung sowie der Beendigungsgrund. Hinzu kommen Arbeitsentgelt und sonstige Geldleistungen, die Sie erhalten haben oder beanspruchen können.

Die Aufzählung ist nicht abschließend: Entscheidend ist, welche Tatsachen für die Leistungsentscheidung erheblich sein können. Es geht also nicht um eine Bewertung Ihrer Arbeitsqualität. Auch die Angabe, warum die Beschäftigung endete, gehört hier zu den gesetzlich vorgesehenen Informationen. Eine Meinungsverschiedenheit darüber sollten Sie konkret benennen und mit Ihren Unterlagen erläutern.

Die Bescheinigung geht elektronisch an die Bundesagentur

Für die Arbeitsbescheinigung nach § 312 Absatz 1 gilt das elektronische Verfahren des § 313a Absatz 1 SGB III. Der Arbeitgeber übermittelt die Bescheinigung der Bundesagentur unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen. Sie müssen daher nicht zunächst ein Papieroriginal beim Arbeitgeber abholen und selbst weiterreichen.

Die Bundesagentur muss Ihnen unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuleiten. Dass Sie keine Papierbescheinigung vom Arbeitgeber erhalten haben, beweist deshalb noch keine fehlende Übermittlung. Fragen Sie bei Unklarheiten nach dem Eingang und dem Datennachweis. Die Formularausnahme für bestimmte Tätigkeiten im privaten Haushalt betrifft Bescheinigungen nach § 313; sie ist keine allgemeine Papieralternative für die Arbeitsbescheinigung nach § 312 Absatz 1.

Fehlende Arbeitsbescheinigung gezielt anfordern

Richten Sie Ihre Anfrage möglichst nachvollziehbar an den Arbeitgeber, etwa an die Personalabteilung. Nennen Sie Ihren vollständigen Namen und den Beschäftigungszeitraum. Eine mögliche Formulierung lautet: Ich bitte Sie, die Arbeitsbescheinigung nach § 312 Absatz 1 SGB III für meine Beschäftigung elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln und mir den Übermittlungszeitpunkt mitzuteilen.

Bewahren Sie Anfrage und Antwort auf. Bleibt die Übermittlung aus, informieren Sie die zuständige Agentur und legen Sie Ihre bisherige Korrespondenz vor. Bitten Sie darum, die Bescheinigung beim Arbeitgeber anzufordern; auch ein Verlangen der Bundesagentur löst die gesetzliche Bescheinigungspflicht aus. Eine selbst gesetzte Rückmeldefrist dient Ihrer Organisation und ist keine gesetzliche Ausstellungsfrist.

Übermittelte Daten mit eigenen Unterlagen vergleichen

Sobald der Datennachweis vorliegt, vergleichen Sie Beschäftigungszeiten, Unterbrechungen, Beendigungsgrund und Entgeltangaben mit Arbeitsvertrag, Beendigungsunterlagen und Abrechnungen. Markieren Sie konkrete Abweichungen. Schreiben Sie beispielsweise, welcher Zeitraum oder welche Zahlung aus Ihrer Sicht fehlt, statt nur allgemein eine falsche Bescheinigung zu beanstanden.

Bitten Sie den Arbeitgeber um Prüfung und Berichtigung der betroffenen Angaben und informieren Sie zugleich die Agentur über den streitigen Punkt. Halten Sie dabei auseinander, was tatsächlich gezahlt wurde und welche Geldleistung Sie noch beanspruchen: § 312 erfasst ausdrücklich beide Kategorien. Die Bescheinigung liefert Entscheidungsgrundlagen; über den Arbeitslosengeldanspruch entscheidet die Agentur.

Das Arbeitszeugnis zusätzlich und passend verlangen

Fehlt Ihnen außerdem ein Arbeitszeugnis, verlangen Sie es gesondert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach § 109 GewO Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis mit mindestens Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Verlangen muss es auch Leistung und Verhalten erfassen. Es muss klar und verständlich sein und darf keine verdeckten Aussagen enthalten.

Mit Ihrer Einwilligung kann das Zeugnis in elektronischer Form erteilt werden. Diese Einwilligungsregel betrifft das Zeugnis; die elektronische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung an die Bundesagentur folgt ihrem eigenen gesetzlichen Verfahren. Benennen Sie deshalb bei jeder Nachfrage sowohl das fehlende Dokument als auch den vorgesehenen Empfänger.

Quellen

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