Arbeitsuchend oder arbeitslos melden: Welche Meldung wann nötig ist
Zwei Meldungen für unterschiedliche Zeitpunkte
Ihr Arbeitsverhältnis endet, und eine Anschlussstelle fehlt? Dann sollten Sie zwei getrennte Schritte einplanen: die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III und die Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III. Die erste knüpft an das bekannte Ende des Arbeitsverhältnisses an. Die zweite betrifft die bevorstehende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit.
Wer sich frühzeitig arbeitsuchend gemeldet hat, sollte deshalb nicht davon ausgehen, damit auch die Arbeitslosmeldung erledigt zu haben. Halten Sie ausdrücklich fest, welche Meldung Sie vorgenommen haben. Für Ihre Planung sind drei Angaben entscheidend: Wann haben Sie vom Ende erfahren, wann endet das Arbeitsverhältnis und ab wann erwarten Sie Arbeitslosigkeit?
Arbeitsuchendmeldung: drei Monate oder drei Tage
Grundsätzlich müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Dabei sind Ihre persönlichen Daten und der Beendigungszeitpunkt anzugeben. Die Pflicht hängt am Ende des Arbeitsverhältnisses; sie setzt keine Kündigung voraus und kann deshalb auch bei einem auslaufenden befristeten Vertrag bestehen.
Erfahren Sie erst weniger als drei Monate vor dem Ende vom Beendigungszeitpunkt, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach dieser Kenntnis melden. Warten Sie dann nicht bis zum letzten Arbeitstag. Notieren Sie das Kenntnisdatum und halten Sie die Unterlagen bereit, aus denen der Endtermin hervorgeht. § 38 Absatz 1 erfasst auch endende Ausbildungsverhältnisse, nimmt betriebliche Ausbildungsverhältnisse aber ausdrücklich von dieser Meldepflicht aus.
Auch bei einer Klage oder Aussicht auf Weiterbeschäftigung
Die Arbeitsuchendmeldung bleibt erforderlich, wenn Sie den Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend machen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber eine Fortsetzung in Aussicht stellt. Eine Hoffnung auf Weiterbeschäftigung ist daher kein Grund, die Meldung aufzuschieben.
Eine Kündigungsschutzklage und die Meldung bei der Agentur für Arbeit verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die gerichtliche Auseinandersetzung erledigt die Meldepflicht nicht. Organisieren Sie beide Angelegenheiten getrennt und warten Sie mit der Arbeitsuchendmeldung nicht auf das Ergebnis des Rechtsstreits.
Arbeitslosmeldung: spätestens zum Beginn, auch vorab möglich
Die Arbeitslosmeldung sollten Sie spätestens zum Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit vornehmen. Sie ist bereits vorher zulässig, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Dieses Zeitfenster ist von der Frist für die Arbeitsuchendmeldung zu unterscheiden: Dort geht es um eine spätestens fällige Meldung, hier um die Möglichkeit einer vorgezogenen Arbeitslosmeldung.
Nach § 141 erfolgt die Arbeitslosmeldung elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Für die elektronische Meldung ist das gesetzlich vorgesehene Verfahren maßgeblich; eine gewöhnliche E-Mail ersetzt es nicht. Ist die zuständige Agentur am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit nicht dienstbereit, wirkt die Meldung am nächsten dienstbereiten Tag auf diesen ersten Tag zurück.
Was Sie nach den Meldungen im Blick behalten sollten
Bewahren Sie Bestätigungen auf und prüfen Sie, ob beide Meldungen erfasst sind. Nach der Arbeitsuchendmeldung soll die Agentur unverzüglich ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dieses kann persönlich oder im gegenseitigen Einvernehmen per Videotelefonie stattfinden.
Auch eine erledigte Arbeitslosmeldung wirkt nicht unbegrenzt weiter. Ihre Wirkung erlischt bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von mehr als sechs Wochen. Sie erlischt außerdem bei Aufnahme einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn diese nicht unverzüglich mitgeteilt wurde. Wer Vermittlungsleistungen nutzt, muss insbesondere den Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses unverzüglich unter Angabe des Arbeitgebers und seines Sitzes mitteilen.
Die Meldung ist noch keine Leistungszusage
Eine rechtzeitige Meldung garantiert kein Arbeitslosengeld. § 137 SGB III verlangt dafür Arbeitslosigkeit, die Arbeitslosmeldung und die erfüllte Anwartschaftszeit. Die Arbeitsuchendmeldung allein erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Trennen Sie deshalb auch bei Nachfragen die beiden Meldungen von der Entscheidung über Ihren Leistungsanspruch. Lassen Sie konkret klären, welche Meldung mit welchem Datum vorliegt und ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Quellen
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