Arbeitsgericht: Warum Sie Ihren Anwalt in erster Instanz auch beim Gewinnen selbst bezahlen

Prozesserfolg und Anwaltsrechnung getrennt betrachten

Wer vor dem Arbeitsgericht einen Anspruch durchsetzt, sollte die eigene Anwaltsrechnung von Anfang an mitdenken. Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht nach § 12a ArbGG kein Anspruch darauf, dass die unterlegene Gegenseite die Kosten des eigenen Prozessbevollmächtigten oder Beistands erstattet. Das gilt auch bei vollständigem Obsiegen.

Ein hypothetisches Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verlangt ausstehenden Lohn und gewinnt vollständig. Aus diesem Erfolg allein folgt kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung ihrer Anwaltskosten. Für die wirtschaftliche Entscheidung zählen deshalb sowohl das angestrebte Ergebnis als auch die Kosten der eigenen Vertretung.

Was der Ausschluss konkret erfasst

Die Vorschrift erfasst die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands und die Entschädigung wegen Zeitversäumnis. Wer obsiegt, kann für den eigenen Zeitaufwand keine Entschädigung vom Gegner verlangen. Ein gewonnener Prozess führt also nicht dazu, dass jede persönliche Belastung finanziell ausgeglichen wird.

Umgekehrt lässt sich aus § 12a ArbGG nicht ableiten, dass das gesamte Verfahren kostenlos wäre. Insbesondere beantwortet der Ausschluss der Erstattung eigener Vertretungskosten nicht sämtliche Fragen zu Gerichtskosten oder anderen Kostenpositionen. Lassen Sie eine Kosteneinschätzung deshalb nach einzelnen Positionen aufschlüsseln.

Die Ausnahme bei Verweisung und die Grenze der Instanz

Eine ausdrückliche Ausnahme betrifft bestimmte Kosten des Beklagten: Hat der Kläger zunächst ein Gericht der ordentlichen, allgemeinen Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und verweist dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht, gilt der Ausschluss nicht für die Kosten, die dem Beklagten gerade dadurch entstanden sind.

Diese Ausnahme öffnet keinen allgemeinen Erstattungsanspruch für alle Anwaltskosten. Entscheidend sind die durch den falschen Rechtsweg verursachten Kosten. Außerdem ist die Regel des § 12a Absatz 1 auf den ersten Rechtszug im Urteilsverfahren begrenzt. Für einen zweiten oder dritten Rechtszug darf dieselbe Kostenannahme nicht ungeprüft übernommen werden.

Vor dem Mandat die finanzielle Grundlage klären

Vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung muss auf den gesetzlichen Ausschluss der Kostenerstattung hingewiesen werden. Nutzen Sie dieses Gespräch, um nach den voraussichtlichen eigenen Kosten und dem Umfang des Auftrags zu fragen. Die Erwartung, bei einem Sieg werde ohnehin der Arbeitgeber zahlen, ist keine tragfähige Finanzierungsplanung.

Vor dem Arbeitsgericht können Parteien ihren Rechtsstreit grundsätzlich selbst führen. Für bestimmte fremde oder zur Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderungen enthält § 11 Absatz 1 allerdings eine Ausnahme. Auch eine Gewerkschaft kann ihre Mitglieder im gesetzlichen Rahmen vertreten. Ob sie Ihren Fall übernimmt, sollten Sie konkret klären.

Prozesskostenhilfe: Einkommen allein entscheidet nicht

Wer die Prozesskosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen. § 114 ZPO verlangt zusätzlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Mutwilligkeit hat hier eine bestimmte Bedeutung: Eine verständige Person, die keine Prozesskostenhilfe benötigt, würde unter Würdigung aller Umstände auf das Verfahren verzichten, obwohl ausreichende Erfolgsaussichten bestehen. Geringes Einkommen und ein möglicherweise berechtigter Anspruch reichen daher für sich genommen nicht aus. Prozesskostenhilfe ist keine pauschale Zusage eines kostenlosen Verfahrens.

So bereiten Sie die Kostenentscheidung vor

Stellen Sie für das Beratungsgespräch Ihr konkretes Prozessziel, die dazugehörigen Unterlagen und Ihre Fragen zur Finanzierung zusammen. Bitten Sie um eine getrennte Einschätzung der Erfolgsaussichten und der eigenen Kosten. Fragen Sie ausdrücklich, welche Kosten auch bei vollständigem Erfolg bei Ihnen verbleiben.

Wenn Ihre finanziellen Mittel begrenzt sind, sprechen Sie Prozesskostenhilfe bereits bei der Planung an und halten Sie Angaben zu Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation bereit. Klären Sie vor einer Vertretungsvereinbarung, welche Finanzierung tatsächlich gesichert ist und welche Fragen noch offen sind.

Quellen

Was bedeutet das für Ihren Fall?

Schildern Sie kurz Ihre Lage — Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller. Schriftlich, zum Nachlesen.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Kostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht