Kindergeld gestrichen oder zurückgefordert? Was für volljährige Kinder gilt

Solange das Kind minderjährig ist, gibt es Kindergeld ohne Wenn und Aber. Ab 18 wird es kompliziert: Die Familienkasse zahlt nur noch unter bestimmten Voraussetzungen — und fordert schnell Geld zurück, wenn sich etwas ändert und nicht gemeldet wird. Hier lesen Sie, wann Ihnen für ein volljähriges Kind Kindergeld zusteht, wo die häufigsten Fallen liegen und wie Sie sich gegen eine Ablehnung oder Rückforderung wehren.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Bis 25 in Ausbildung: Für ein volljähriges Kind gibt es Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr, solange es für einen Beruf ausgebildet wird oder studiert (§ 32 Abs. 4 EStG).
  • Bis 21 ohne Job: Ist das Kind arbeitsuchend gemeldet und ohne Beschäftigung, gibt es Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG).
  • Übergangszeiten zählen: Eine Lücke von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist unschädlich (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG).
  • Die 20-Stunden-Falle: Nach einer abgeschlossenen ersten Ausbildung darf das Kind für eine weitere Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Einspruch, nicht Widerspruch: Gegen den Bescheid der Familienkasse legen Sie binnen eines Monats Einspruch ein (§ 355 AO).

Worauf Sie sofort achten sollten

Ein-Monats-Frist: Gegen einen Ablehnungs- oder Rückforderungsbescheid der Familienkasse müssen Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen (§ 355 AO) — nicht Widerspruch.

Änderungen melden: Ende oder Abbruch der Ausbildung, ein Jobwechsel oder ein Umzug sind der Familienkasse mitzuteilen — sonst droht eine Rückforderung.

Nachweise sammeln: Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder die Meldung als arbeitsuchend belegen den Anspruch.

Ihr Kindergeld-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

Ihre Situation?
Ihre Frage?
Was möchten Sie?

Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Beim Kindergeld für Erwachsene scheitert vieles an Formalien und Fristen — dabei besteht der Anspruch oft weiter, als die Familienkasse annimmt“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Prüfen Sie Alter und Status. Bis 25 in Ausbildung, bis 21 arbeitsuchend (§ 32 Abs. 4 EStG).
  • 2. Denken Sie an Übergangszeiten. Bis zu vier Monate Lücke sind unschädlich.
  • 3. Beachten Sie die 20-Stunden-Grenze. Sie gilt nach der ersten Ausbildung.
  • 4. Legen Sie Einspruch ein. Innerhalb eines Monats, nicht Widerspruch (§ 355 AO).
  • 5. Melden Sie Änderungen. So vermeiden Sie Rückforderungen.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Das Studium nach der Lehre. Nach abgeschlossener Ausbildung studiert das Kind weiter und jobbt nebenbei — jetzt entscheidet die 20-Stunden-Grenze (§ 32 Abs. 4 EStG).
  • Die Lücke bis zum Ausbildungsbeginn. Zwischen Schulabschluss und Ausbildung liegen ein paar Monate — bis zu vier Monate sind unschädlich.
  • Die späte Rückforderung. Die Ausbildung endete früher als gedacht, die Familienkasse hat weitergezahlt und verlangt das Geld nun zurück.

Tipp aus der Praxis

Für ein volljähriges Kind besteht der Kindergeldanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres genügt es, wenn das Kind ohne Beschäftigung und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht der Anspruch, solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder studiert, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, eine Ausbildung mangels Platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder einen Freiwilligendienst leistet. Ist das Kind wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, gibt es Kindergeld sogar ohne Altersgrenze. Die wichtigste Falle ist die 20-Stunden-Grenze: Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird das Kind für eine weitere Ausbildung nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht — ein Ausbildungsverhältnis oder ein Minijob sind dabei unschädlich. Gegen einen ablehnenden oder zurückfordernden Bescheid der Familienkasse hilft der Einspruch, den Sie binnen eines Monats einlegen müssen (§ 355 AO).

Kindergeld für Volljährige: die Rechtslage in einfacher Sprache

Wer Anspruch hat (§ 62 EStG)

Kindergeld erhält, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder entsprechend einkommensteuerpflichtig ist (§ 62 EStG). Für minderjährige Kinder besteht der Anspruch ohne weitere Bedingungen. Ab der Volljährigkeit kommt es dagegen darauf an, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann.

Volljährige Kinder: die Voraussetzungen (§ 32 Abs. 4 EStG)

Ein Kind über 18 wird nur berücksichtigt, wenn es das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, keiner Beschäftigung nachgeht und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist, oder wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder einen Freiwilligendienst leistet (§ 32 Abs. 4 EStG). Bei einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung, die den Selbstunterhalt unmöglich macht, entfällt die Altersgrenze.

Die 20-Stunden-Grenze nach der Erstausbildung

Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind für eine weitere Ausbildung nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht. Ein Ausbildungsdienstverhältnis und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) bleiben dabei außer Betracht (§ 32 Abs. 4 EStG). Genau an dieser Grenze entstehen viele Ablehnungen und Rückforderungen.

Rückforderung und Rechtsbehelf (§ 355 AO)

Zahlt die Familienkasse Kindergeld, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind — etwa nach dem Ende oder Abbruch der Ausbildung —, hebt sie die Festsetzung auf und verlangt das überzahlte Kindergeld zurück. Deshalb müssen Sie Änderungen unverzüglich melden. Gegen den Bescheid der Familienkasse ist der Einspruch statthaft, den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einlegen müssen (§ 355 AO) — nicht ein Widerspruch. Bleibt der Einspruch erfolglos, steht der Weg zum Finanzgericht offen.

Lohnt sich anwaltliche Hilfe — und was kostet sie?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob für Ihr volljähriges Kind ein Kindergeldanspruch besteht, ob die 20-Stunden-Grenze greift und wie Sie fristgerecht Einspruch einlegen. Ein ehrlicher Hinweis: Vieles hängt an den Nachweisen zur Ausbildung und an der Erwerbstätigkeit des Kindes; ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Gerade weil die Ein-Monats-Frist knapp ist, sollten Sie einen Bescheid nicht liegen lassen. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt Beratungshilfe in Betracht.

Häufige Fragen zum Kindergeld für Volljährige

Bis zu welchem Alter gibt es Kindergeld?

In Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, als arbeitsuchend Gemeldeter bis 21 (§ 32 Abs. 4 EStG). Bei Behinderung, die vor 25 eintrat, ohne Altersgrenze.

Darf mein Kind neben der Ausbildung arbeiten?

Vor der ersten Ausbildung unbegrenzt. Nach abgeschlossener Erstausbildung nur bis 20 Stunden pro Woche — ein Ausbildungsverhältnis oder Minijob zählt nicht mit (§ 32 Abs. 4 EStG).

Was gilt in der Zeit zwischen zwei Ausbildungen?

Eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten ist unschädlich; für längere Lücken kommt es auf die Umstände an (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG).

Die Familienkasse fordert Geld zurück — was tun?

Legen Sie fristgerecht Einspruch ein (§ 355 AO) und weisen Sie nach, dass die Voraussetzungen im fraglichen Zeitraum vorlagen. Melden Sie künftige Änderungen rechtzeitig.

Ist es ein Widerspruch oder ein Einspruch?

Beim Kindergeld ein Einspruch nach der Abgabenordnung, einzulegen innerhalb eines Monats (§ 355 AO) — danach ist die Klage zum Finanzgericht möglich.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — wie alt Ihr Kind ist, ob es in Ausbildung oder Studium steht, ob es eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und wie viel es arbeitet — und laden Sie den Bescheid der Familienkasse hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob der Anspruch besteht und wie Sie fristgerecht Einspruch einlegen. Schriftlich, zum Nachlesen.

Meinen Fall prüfen lassen

Kostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht