Kinderzuschlag: Extra-Geld für arbeitende Familien mit kleinem Einkommen

Sie arbeiten und kommen für sich selbst über die Runden — aber mit den Kindern wird das Geld knapp? Dann steht Ihnen vielleicht Kinderzuschlag zu. Viele Familien lassen diese Leistung liegen, weil sie gar nicht wissen, dass sie Anspruch haben. Der Kinderzuschlag soll gerade verhindern, dass Sie wegen der Kinder in die Grundsicherung rutschen. Hier lesen Sie, wer Anspruch hat, worauf es ankommt und was Sie tun, wenn die Familienkasse ablehnt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Für wen: für Eltern, die Kindergeld beziehen und ein eigenes Einkommen von mindestens 900 Euro (Paare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) haben (§ 6a BKGG).
  • Wofür: für unverheiratete Kinder unter 25, die in Ihrem Haushalt leben.
  • Der Zweck: Sie verdienen für sich genug, aber nicht für die Kinder — der Kinderzuschlag soll den Gang in die Grundsicherung ersparen.
  • Vermögen: spielt erst ab 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro je weiterem Familienmitglied eine Rolle (§ 6a Abs. 3 BKGG).
  • Extra: Wer Kinderzuschlag bekommt, hat oft auch Anspruch auf Wohngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG).

Worauf es sofort ankommt

Antrag bei der Familienkasse: Kinderzuschlag gibt es nur auf Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Bewilligt wird jeweils für sechs Monate (§ 6a Abs. 7 BKGG) — stellen Sie den Antrag also frühzeitig und rechtzeitig neu.

Erst rechnen, dann verzichten: Ob es reicht, hängt von Einkommen, Wohnkosten und Kinderzahl ab. Nutzen Sie den offiziellen Kinderzuschlag-Rechner der Familienkasse, bevor Sie annehmen, es lohne sich nicht.

Bei Ablehnung: ein Monat: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG) — Streitigkeiten gehören vor die Sozialgerichte (§ 15 BKGG).

Ihr Check: Kinderzuschlag

Drei Fragen zu Ihrer Lage, eine sofortige Einschätzung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an die Kanzlei senden. Die Einschätzung zeigt die allgemeine Rechtslage; Ihren konkreten Fall prüft ein Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

Rechtsanwalt Sebastian Müller rät in dieser Situation zu fünf einfachen Regeln:

  • 1. Rechnen Sie nach. Viele unterschätzen ihren Anspruch — der Rechner der Familienkasse schafft Klarheit.
  • 2. Vergessen Sie das Vermögen nicht als Chance. Es zählt erst ab hohen Freibeträgen (§ 6a Abs. 3 BKGG).
  • 3. Denken Sie an Wohngeld und Teilhabe. Beides kommt oft zusätzlich in Betracht (§ 6b BKGG).
  • 4. Stellen Sie rechtzeitig neu. Bewilligt wird nur für sechs Monate.
  • 5. Wehren Sie sich gegen Fehler. Ein Monat Widerspruchsfrist, dann das Sozialgericht (§§ 84, 15 BKGG-Weg).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Knapp über der Grundsicherung. Das Einkommen reicht gerade für die Eltern, aber nicht für die Kinder — der klassische Fall für den Kinderzuschlag.
  • Der ungenutzte Anspruch. Eine Familie hält sich für „zu gut verdienend“ und beantragt gar nicht erst — obwohl der Rechner einen Anspruch zeigt.
  • Die pauschale Ablehnung. Ein Bescheid lehnt ohne nachvollziehbare Begründung ab — hier hilft der Widerspruch.

Tipp aus der Praxis

Der Kinderzuschlag ist eine der am seltensten genutzten Familienleistungen — dabei kann er mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen. Er richtet sich an Eltern, die arbeiten und für sich selbst genug verdienen, deren Einkommen aber nicht für die Kinder reicht. Voraussetzung ist, dass Sie für das Kind Kindergeld beziehen, das Kind unverheiratet und unter 25 ist und in Ihrem Haushalt lebt, und dass Sie ein Mindesteinkommen von 900 Euro als Paar beziehungsweise 600 Euro als Alleinerziehende erreichen (§ 6a BKGG). Nach oben ist die Grenze fließend: Der Kinderzuschlag mindert sich mit steigendem Einkommen, und er entfällt, sobald Sie so viel verdienen, dass Sie den Bedarf der ganzen Familie decken. Anders als bei der Grundsicherung zählt Vermögen erst ab hohen Freibeträgen — 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied. Wichtig ist der Zweck: Der Kinderzuschlag soll gerade verhindern, dass Sie allein wegen der Kinder auf die Grundsicherung nach dem SGB II angewiesen sind. Weil die Berechnung vom Einzelfall abhängt, sollten Sie vor jedem Verzicht den offiziellen Kinderzuschlag-Rechner nutzen — und bei einer Ablehnung nicht vorschnell aufgeben, sondern die Widerspruchsfrist von einem Monat wahren.

Kinderzuschlag: die Rechtslage einfach erklärt

Wer Anspruch hat (§ 6a Abs. 1 BKGG)

Kinderzuschlag bekommen Eltern für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die in ihrem Haushalt leben, wenn drei Dinge zusammenkommen: Sie beziehen für das Kind Kindergeld, Sie erreichen ein Mindestbruttoeinkommen von 900 Euro als Elternpaar beziehungsweise 600 Euro als Alleinerziehende, und Sie sind mit dem Kinderzuschlag — gegebenenfalls zusammen mit Wohngeld — nicht mehr auf die Grundsicherung nach dem SGB II angewiesen. Genau das ist der Sinn der Leistung: Sie soll Familien mit kleinem, aber ausreichendem Erwerbseinkommen aus der Grundsicherung heraushalten.

Wie viel und wie lange (§ 6a Abs. 2, 3, 7 BKGG)

Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Der Höchstbetrag deckt zusammen mit dem Kindergeld das Existenzminimum des Kindes ab und wird jährlich angepasst; er mindert sich, wenn das Kind eigenes Einkommen hat (um 45 Prozent des anrechenbaren Betrags), und auch das Einkommen der Eltern oberhalb ihres eigenen Bedarfs wirkt sich aus. Konkrete Beträge nennt Ihnen am zuverlässigsten der offizielle Kinderzuschlag-Rechner. Bewilligt wird jeweils für sechs Monate; danach ist ein neuer Antrag nötig.

Vermögen und zusätzliche Leistungen (§§ 6a Abs. 3, 6b BKGG)

Anders als bei der Grundsicherung bleibt Vermögen weitgehend außer Betracht: Es wird erst berücksichtigt, wenn es 40.000 Euro für die berechtigte Person und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Familie übersteigt. Und der Kinderzuschlag öffnet weitere Türen: Wer ihn bezieht, hat in aller Regel zusätzlich Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG) — etwa für Schulbedarf, Mittagessen oder Vereinsbeiträge — und häufig auch auf Wohngeld.

Wenn die Familienkasse ablehnt (§§ 15 BKGG, 84 SGG)

Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Anders als beim Kindergeld, über das die Finanzgerichte entscheiden, gehören Streitigkeiten über den Kinderzuschlag vor die Sozialgerichte (§ 15 BKGG). Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid legen Sie deshalb binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG); hilft er nicht, ist die Klage zum Sozialgericht möglich, ebenfalls binnen eines Monats (§ 87 SGG). Gerade bei der komplexen Berechnung lohnt sich eine Prüfung des Bescheids.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Für die Ersteinschätzung zahlen Sie nichts: Sie erfahren, ob ein Anspruch überhaupt in Betracht kommt, ob die Ablehnung nachvollziehbar ist und ob sich ein Widerspruch lohnt. Ehrlich gesagt: Den Antrag selbst und den Rechner erledigen Sie meist ohne Anwalt. Eine Beratung lohnt vor allem, wenn ein Bescheid falsch erscheint, die Berechnung undurchsichtig ist oder mehrere Leistungen zusammentreffen. Einen bestimmten Ausgang können wir nicht garantieren. Über unser Honorar sprechen wir vorher offen.

Häufige Fragen zum Kinderzuschlag

Verdiene ich zu viel für Kinderzuschlag?

Das lässt sich pauschal nicht sagen. Es gibt ein Mindesteinkommen von 900 € (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende); nach oben ist die Grenze fließend. Der Kinderzuschlag-Rechner gibt Klarheit.

Zählt mein Erspartes?

Erst ab hohen Freibeträgen: 40.000 € für die erste Person und 15.000 € für jedes weitere Familienmitglied (§ 6a Abs. 3 BKGG).

Bekomme ich noch andere Leistungen dazu?

Oft ja. Wer Kinderzuschlag bezieht, hat in der Regel Anspruch auf Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG) und häufig auf Wohngeld.

Ist Kinderzuschlag dasselbe wie Kindergeld?

Nein. Kindergeld ist steuerrechtlich (Finanzgericht); der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung nach dem BKGG, über die die Sozialgerichte entscheiden (§ 15 BKGG).

Mein Antrag wurde abgelehnt — was nun?

Legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG). Hilft er nicht, ist die Klage zum Sozialgericht möglich (§ 87 SGG).

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — Zahl der Kinder, ungefähres Einkommen, ob ein Bescheid vorliegt — und legen Sie den Bescheid bei. Sie bekommen eine kostenlose Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Sebastian Müller: ob ein Anspruch in Betracht kommt und ob sich ein Widerspruch lohnt. Schriftlich, in Ruhe zum Nachlesen.

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