Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil nicht zahlt

Sie erziehen Ihr Kind allein, und der andere Elternteil zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt? Dann kann der Staat einspringen: Der Unterhaltsvorschuss sichert Ihrem Kind eine monatliche Leistung, solange der Unterhalt ausbleibt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch — und wenn die Unterhaltsvorschussstelle ablehnt, lohnt sich oft der Widerspruch. Hier lesen Sie, wer den Vorschuss bekommt, wie hoch er ist und was Sie bei einer Ablehnung tun können.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Wer Anspruch hat: Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil (ledig, geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt lebend) leben und vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt in Mindesthöhe erhalten (§ 1 UhVorschG).
  • Bis 12 ohne Weiteres: Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres bestehen keine zusätzlichen Voraussetzungen (§ 1 Abs. 1 UhVorschG).
  • Von 12 bis 18 mit Zusatzvoraussetzung: Danach nur, wenn das Kind kein Bürgergeld bezieht bzw. die Leistung Hilfebedürftigkeit vermeidet, oder der Elternteil über mindestens 600 Euro Einkommen verfügt (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
  • Wie viel: In Höhe des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, gemindert um das volle Kindergeld für ein erstes Kind (§ 2 UhVorschG).
  • Rückgriff: Der Staat zahlt vor und holt sich den Unterhalt beim anderen Elternteil zurück (§ 7 UhVorschG).

Worauf Sie achten müssen

Antrag stellen: Den Unterhaltsvorschuss beantragen Sie bei der Unterhaltsvorschussstelle (meist beim Jugendamt). Die Leistung gibt es nicht rückwirkend für lange Zeiträume — stellen Sie den Antrag zügig.

Mitwirken: Sie müssen Auskünfte erteilen und bei der Feststellung von Vaterschaft und Aufenthalt des anderen Elternteils mitwirken; sonst besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 UhVorschG).

Ablehnung prüfen: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie fristgebunden Widerspruch einlegen — die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Ihr Unterhaltsvorschuss-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Der Unterhaltsvorschuss ist ein Anspruch, keine Almosenleistung — man muss ihn nur richtig geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Stellen Sie den Antrag zügig. Bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts.
  • 2. Prüfen Sie die Voraussetzungen. Alter des Kindes, Alleinerziehung, fehlender Unterhalt (§ 1 UhVorschG).
  • 3. Wirken Sie mit. Auskünfte und Angaben zum anderen Elternteil sind Pflicht.
  • 4. Lesen Sie den Bescheid genau. Bei Ablehnung zählt die Widerspruchsfrist.
  • 5. Legen Sie Widerspruch ein. Fristgerecht und mit Begründung.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der zahlungsunwillige Elternteil. Der Unterhalt bleibt aus — der Vorschuss springt ein (§ 1 UhVorschG).
  • Die Ablehnung ab zwölf. Nach dem zwölften Geburtstag wird abgelehnt, obwohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a vorliegen.
  • Der Rückgriff. Der andere Elternteil erhält Post, weil das Land den gezahlten Vorschuss zurückverlangt (§ 7 UhVorschG).

Tipp aus der Praxis

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für das Kind, wenn der andere Elternteil den Unterhalt nicht zahlt. Anspruch besteht, wenn das Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt — ledig, geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt — und vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt in Mindesthöhe erhält (§ 1 Abs. 1 UhVorschG). Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gilt das ohne weitere Bedingungen. Von zwölf bis achtzehn kommt eine Zusatzvoraussetzung hinzu: Entweder das Kind bezieht kein Bürgergeld beziehungsweise die Leistung vermeidet die Hilfebedürftigkeit, oder der alleinerziehende Elternteil verfügt über ein Einkommen von mindestens 600 Euro (§ 1 Abs. 1a UhVorschG). Die Höhe richtet sich nach dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und wird um das volle Kindergeld für ein erstes Kind gemindert (§ 2 UhVorschG). Wichtig zu wissen: Der Staat zahlt nur in Vorleistung. Soweit Vorschuss fließt, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das Land über, das den anderen Elternteil in Rückgriff nimmt (§ 7 UhVorschG). Wird Ihr Antrag abgelehnt, prüfen Sie die Begründung genau — häufig geht es um die Zusatzvoraussetzungen ab zwölf oder um Mitwirkungspflichten, und ein Widerspruch hat oft Erfolg.

Der Unterhaltsvorschuss: die Rechtslage in einfacher Sprache

Wer den Vorschuss bekommt (§ 1 UhVorschG)

Anspruch hat ein Kind, das bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt — ledig, geschieden, verwitwet oder von Ehegatte oder Lebenspartner dauernd getrennt — und vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in der gesetzlichen Mindesthöhe erhält (§ 1 Abs. 1 UhVorschG). Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres bestehen keine weiteren Voraussetzungen. Anschließend, bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, besteht der Anspruch nur, wenn das Kind kein Bürgergeld bezieht oder die Leistung die Hilfebedürftigkeit vermeidet, oder wenn der alleinerziehende Elternteil über ein Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).

Wie hoch der Vorschuss ist (§ 2 UhVorschG)

Der Unterhaltsvorschuss wird in Höhe des monatlichen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gezahlt (§ 2 Abs. 1 UhVorschG in Verbindung mit § 1612a BGB). Davon wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe abgezogen (§ 2 Abs. 2 UhVorschG). Die konkreten Beträge ergeben sich aus dem jeweils geltenden Mindestunterhalt und dem aktuellen Kindergeld; sie werden regelmäßig angepasst. Eigene Einkünfte des Kindes, etwa Waisenbezüge, werden angerechnet.

Wann kein Anspruch besteht (§ 1 Abs. 3 UhVorschG)

Kein Anspruch besteht, wenn der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UhVorschG). Diese Mitwirkung ist wichtig, weil der Staat den anderen Elternteil später in Anspruch nehmen will.

Der Rückgriff beim anderen Elternteil (§ 7 UhVorschG)

Der Unterhaltsvorschuss ist keine geschenkte Leistung: Soweit er gezahlt wird, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil auf das Land über (§ 7 UhVorschG). Die Unterhaltsvorschussstelle kann den unterhaltspflichtigen Elternteil daher in Rückgriff nehmen. Wer eine solche Rückforderung erhält, sollte prüfen lassen, ob und in welcher Höhe er tatsächlich leistungsfähig war — auch hier lohnt der genaue Blick.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss vorliegen, warum ein Antrag abgelehnt wurde und ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat — oder, aus Sicht des anderen Elternteils, ob eine Rückforderung berechtigt ist. Ein ehrlicher Hinweis: Ob der Anspruch durchgeht, hängt von den konkreten Verhältnissen ab; ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Für Widerspruchs- und Klageverfahren im Sozialrecht bestehen häufig Kostenerleichterungen; ob Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, klären wir mit Ihnen. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss

Bis zu welchem Alter gibt es Unterhaltsvorschuss?

Grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; ab dem zwölften Geburtstag gelten Zusatzvoraussetzungen (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

In Höhe des Mindestunterhalts der Altersstufe, gemindert um das volle Kindergeld für ein erstes Kind (§ 2 UhVorschG). Die Beträge werden regelmäßig angepasst.

Muss ich den Vater/die Mutter des Kindes benennen?

Sie müssen bei der Feststellung von Vaterschaft und Aufenthalt mitwirken; verweigern Sie das, besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 UhVorschG).

Der Antrag wurde abgelehnt — was kann ich tun?

Sie können fristgebunden Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids; lassen Sie die Begründung prüfen.

Ich soll gezahlten Vorschuss zurückzahlen — geht das?

Soweit Vorschuss gezahlt wurde, kann das Land beim unterhaltspflichtigen Elternteil Rückgriff nehmen (§ 7 UhVorschG). Ob und in welcher Höhe, hängt von der Leistungsfähigkeit ab.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — Alter des Kindes, Ihre Familiensituation und ob Unterhalt gezahlt wird — und laden Sie einen etwaigen Ablehnungsbescheid hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob ein Anspruch besteht und ob ein Widerspruch sinnvoll ist. Schriftlich, zum Nachlesen.

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