Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung: Ihr Anspruch — und warum Ihre Kinder meist nichts zahlen müssen

Wer im Alter oder wegen dauerhafter Erwerbsminderung nicht genug zum Leben hat, hat Anspruch auf Grundsicherung. Trotzdem beantragen viele sie nicht — aus Angst, dann würden die eigenen Kinder zur Kasse gebeten. Diese Sorge ist heute fast immer unbegründet: Auf das Einkommen der Kinder wird erst ab 100.000 Euro im Jahr zugegriffen. Hier lesen Sie, wann Ihnen Grundsicherung zusteht, was mit Ihrem Vermögen und Ihren Angehörigen ist und wie Sie sich gegen einen ablehnenden Bescheid wehren.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Wer Anspruch hat: wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (ab Jahrgang 1964: 67 Jahre) oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist — und seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen decken kann (§ 41 SGB XII).
  • Kein Darlehen: Grundsicherung ist ein Zuschuss, den Sie im Normalfall nicht zurückzahlen müssen.
  • Ihre Kinder bleiben meist außen vor: auf den Unterhalt von Kindern (und Eltern) wird nur zugegriffen, wenn deren Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII) — und das wird regelmäßig gar nicht erst abgefragt.
  • Eigenes Vermögen zählt mit: Einkommen und Vermögen werden angerechnet, ein Schonvermögen bleibt aber unangetastet (§ 43 SGB XII).
  • Bescheid falsch? Gegen Ablehnung oder Kürzung können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Worauf es sofort ankommt

Antrag früh stellen: Grundsicherung gibt es in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend. Jeder Monat Zögern ist bares Geld — stellen Sie den Antrag beim Sozialamt (Grundsicherungsamt), notfalls formlos.

Widerspruchsfrist ein Monat: Ist der Bescheid abgelehnt oder zu niedrig, haben Sie ab Bekanntgabe einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 84 SGG); danach bleibt nur die Klage zum Sozialgericht, ebenfalls binnen eines Monats (§ 87 SGG).

Vorsicht Selbstverschulden: Wer seine Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, bekommt keine Leistung (§ 41 Abs. 4 SGB XII) — etwa durch zweckloses Verschenken von Vermögen.

Ihr Check: Grundsicherung

Drei Fragen zu Ihrer Lage, eine sofortige Einschätzung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an die Kanzlei senden. Die Einschätzung zeigt die allgemeine Rechtslage; Ihren konkreten Fall prüft ein Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

Rechtsanwalt Sebastian Müller rät in dieser Situation zu fünf einfachen Regeln:

  • 1. Trauen Sie sich, den Antrag zu stellen. Grundsicherung ist ein Recht, keine Almosen — und in der Regel kein Darlehen.
  • 2. Lassen Sie sich von der Kinder-Angst nicht abhalten. Erst ab 100.000 € Jahreseinkommen wird ein Kind herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
  • 3. Rechnen Sie Ihr Vermögen ehrlich zusammen. Ein Schonvermögen bleibt, aber Verschweigen fällt auf.
  • 4. Verschenken Sie nichts „zur Sicherheit“. Das kann als grob fahrlässige Bedürftigkeit gewertet werden (§ 41 Abs. 4).
  • 5. Halten Sie die Monatsfrist ein. Ein fehlerhafter Bescheid wird sonst bestandskräftig.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Angst vor dem Zugriff auf die Kinder. Eltern verzichten auf die Leistung, weil sie die Tochter nicht belasten wollen — obwohl deren Gehalt weit unter 100.000 € liegt.
  • „Kleine Rente, aber zu stolz“. Die Rente reicht nicht, ein Antrag scheint wie ein Eingeständnis — dabei ist die Grundsicherung genau dafür da.
  • Bescheid einfach hingenommen. Eine zu niedrige Bewilligung bleibt liegen, bis die Monatsfrist vorbei ist — und wird dann bestandskräftig.

Tipp aus der Praxis

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist die eigenständige Existenzsicherung des vierten Kapitels des SGB XII — nicht zu verwechseln mit dem Bürgergeld (das gilt für Erwerbsfähige) oder der Erwerbsminderungsrente (die Sie aus Beiträgen erwerben). Anspruch hat, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat — für ab 1964 Geborene sind das 67 Jahre — oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann (§ 41 SGB XII). Der häufigste Grund, aus dem Berechtigte den Antrag scheuen, ist die Sorge vor dem Unterhaltsrückgriff auf die Kinder. Diese Sorge ist seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz weitgehend unbegründet: Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern bleiben unberücksichtigt, solange deren Jahreseinkommen nicht über 100.000 Euro liegt — und das Gesetz vermutet ausdrücklich, dass es darunter liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII), sodass das Amt die Einkommen der Kinder in aller Regel nicht einmal abfragt. Wichtig ist die Kehrseite: Wer sein Vermögen ohne Grund verschenkt, um bedürftig zu werden, riskiert den Ausschluss (§ 41 Abs. 4). Und ein fehlerhafter Bescheid muss innerhalb eines Monats mit dem Widerspruch angegriffen werden (§ 84 SGG), sonst wird er bestandskräftig.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: die Rechtslage einfach erklärt

Wer Anspruch hat (§ 41 SGB XII)

Leistungsberechtigt ist, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen decken kann und entweder die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Die Altersgrenze steigt mit dem Geburtsjahr; für ab 1964 Geborene liegt sie bei 67 Jahren. Die dauerhafte volle Erwerbsminderung gilt ab dem 18. Lebensjahr, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist. Wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, ist ausgeschlossen (§ 41 Abs. 4).

Einkommen und Vermögen (§ 43 SGB XII)

Vor der Grundsicherung müssen Sie eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen einsetzen. Ein Schonvermögen bleibt aber geschützt, und auch ein selbst bewohntes, angemessenes Hausgrundstück wird in der Regel nicht verlangt. Wie viel genau anzurechnen ist, hängt vom Einzelfall ab — die konkreten Beträge sollten Sie nicht aus dem Bauch heraus, sondern anhand Ihrer Unterlagen prüfen lassen.

Der Rückgriff auf Kinder und Eltern (§ 94 Abs. 1a SGB XII)

Das ist der Punkt, der die meisten umtreibt — und die gute Nachricht: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern nur noch berücksichtigt, wenn deren Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen darunter bleibt; das Amt fragt es deshalb im Regelfall gar nicht erst ab. Anders als früher wird also nicht routinemäßig auf Ihre Kinder zugegriffen. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein höheres Einkommen darf das Amt genauer nachfragen.

Wenn der Bescheid nicht stimmt (§§ 84, 87 SGG)

Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid legen Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Behörde ein, die ihn erlassen hat (§ 84 SGG). Hilft der Widerspruch nicht, können Sie binnen eines weiteren Monats zum Sozialgericht klagen (§ 87 SGG). Für Sie als leistungsberechtigte Person ist das Sozialgerichtsverfahren gerichtskostenfrei — ein wichtiger Unterschied zu anderen Gerichtszweigen.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Für die Ersteinschätzung zahlen Sie nichts: Sie erfahren, ob Ihnen Grundsicherung dem Grunde nach zusteht, ob Ihr Vermögen im Weg steht und ob der Rückgriff auf Ihre Kinder überhaupt ein Thema ist. Ehrlich gesagt: Oft ist schon der Antrag der halbe Weg, und ein Anwalt lohnt sich vor allem, wenn ein Bescheid falsch ist oder das Amt zu Unrecht auf Angehörige zugreift. Einen bestimmten Ausgang können wir nicht garantieren. Über unser Honorar sprechen wir vorher offen.

Häufige Fragen zur Grundsicherung

Müssen meine Kinder die Grundsicherung zurückzahlen?

In aller Regel nein. Auf den Unterhalt der Kinder wird nur zugegriffen, wenn deren Jahreseinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII) — und das wird meist gar nicht abgefragt.

Ab welchem Alter habe ich Anspruch?

Ab der Regelaltersgrenze. Für ab 1964 Geborene sind das 67 Jahre (§ 41 SGB XII). Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung gilt der Anspruch schon ab 18.

Muss ich mein Erspartes zuerst aufbrauchen?

Einkommen und Vermögen werden eingesetzt, ein Schonvermögen bleibt aber geschützt (§ 43 SGB XII). Die genaue Grenze hängt vom Einzelfall ab.

Ist Grundsicherung dasselbe wie Bürgergeld?

Nein. Bürgergeld (SGB II) ist für Erwerbsfähige. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) gilt für Menschen ab der Altersgrenze oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung.

Mein Antrag wurde abgelehnt — was nun?

Legen Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 SGG). Hilft das nicht, ist die Klage zum Sozialgericht möglich, ebenfalls binnen eines Monats (§ 87 SGG).

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — Alter oder Erwerbsminderung, ungefähre Einkünfte, ob ein Bescheid vorliegt — und legen Sie den Bescheid bei. Sie bekommen eine kostenlose Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Sebastian Müller: ob Ihnen Grundsicherung zusteht und ob sich ein Widerspruch lohnt. Schriftlich, in Ruhe zum Nachlesen.

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