· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026

Stellenabbau, wohin man schaut — jetzt entscheidet Ihr Arbeitszeugnis über den nächsten Job: Was drinstehen muss (und was „stets bemüht“ wirklich heißt)

In dieser Woche liest sich der Wirtschaftsteil wie eine einzige Verlustanzeige. Die Zahl der Firmenpleiten ist so hoch wie seit 2013 nicht mehr, meldeten die Nachrichten am 23. Juni. Bei Volkswagen könnten bis zu 100.000 Stellen wegfallen (26. Juni), die Deko-Kette Depot schließt weitere 66 Filialen (29. Juni), und ähnliche Meldungen kommen inzwischen aus fast jeder Branche. Wer jetzt seinen Arbeitsplatz verliert, denkt zuerst an die Kündigung, an eine mögliche Abfindung, an das Geld. Ein Blatt Papier gerät dabei leicht aus dem Blick — und ist für den nächsten Job oft das Wichtigste: das Arbeitszeugnis.

Vielleicht kennen Sie das Gefühl, wenn das Zeugnis vor Ihnen liegt. Erleichterung, dass ein Kapitel zu Ende ist — und zugleich ein Unbehagen. Was steht da eigentlich? Sie lesen „stets bemüht“ und ahnen, dass das nichts Gutes bedeutet, ohne genau sagen zu können, warum. Diese Unsicherheit ist verständlich. Zeugnisse sind in einer eigenen Sprache geschrieben, die kaum jemand von uns im Alltag benutzt. Die gute Nachricht: Diese Sprache lässt sich entschlüsseln — und das Gesetz steht dabei auf Ihrer Seite.

Ihr Recht auf das Zeugnis

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, haben Sie ein Recht auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 Gewerbeordnung). Das gilt unabhängig davon, ob Ihnen gekündigt wurde, ob Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben oder selbst gegangen sind. Verlangen können Sie mehr als ein einfaches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit: Auf Wunsch bekommen Sie ein qualifiziertes Zeugnis, das auch Ihre Leistung und Ihr Verhalten bewertet. Fordern Sie im Zweifel ausdrücklich dieses qualifizierte Zeugnis — für eine Bewerbung zählt vor allem die Bewertung.

Die Note: „befriedigend“ ist die Mitte

Die eigentliche Bewertung steckt oft in festen Formeln. „Stets zur vollsten Zufriedenheit“ ist die Bestnote. Die mittlere Note — „befriedigend“ — hat das Bundesarbeitsgericht klar bestimmt: Sie entspricht der Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ (BAG, Urteil vom 18.11.2014 — 9 AZR 584/13). Für Sie ist dabei die Beweislast wichtig. Wollen Sie eine bessere Note als „befriedigend“, müssen Sie im Streit belegen, dass Ihre Leistung überdurchschnittlich war. Eine schlechtere Note als „befriedigend“ muss dagegen der Arbeitgeber begründen. Ein durchschnittliches Zeugnis ist also nicht von selbst angreifbar — ein unterdurchschnittliches sehr wohl.

Versteckte Botschaften sind nicht erlaubt

Daneben zieht das Gesetz eine klare Grenze. Ein Zeugnis muss klar und verständlich sein und darf keine Formulierungen enthalten, die etwas anderes aussagen als ihr Wortlaut (§ 109 Absatz 2 Gewerbeordnung). Gemeint sind versteckte Codes: Sätze, die freundlich klingen, aber als Abwertung gemeint sind. Wird ausgerechnet Ihre Geselligkeit als einzige Stärke gelobt, kann das eine solche verdeckte Botschaft sein. Auch das Wort „bemüht“ wird in der Praxis als schwache Bewertung gelesen. Und nach der Rechtsprechung muss ein Zeugnis zwar wahr sein, darf Sie aber nicht ohne Grund an Ihrem beruflichen Fortkommen hindern. Wo eine Formulierung diese Linie überschreitet, können Sie eine Berichtigung verlangen — notfalls vor dem Arbeitsgericht.

Was Sie jetzt tun können

Ein paar Schritte helfen fast immer:

  • Verlangen Sie ausdrücklich ein qualifiziertes Zeugnis, wenn Sie nur ein einfaches erhalten haben.
  • Lesen Sie den Text zweimal — erst den Wortlaut, dann die Zwischentöne. Notieren Sie jede Formulierung, die Sie stutzig macht.
  • Vergleichen Sie das Endzeugnis mit einem Zwischenzeugnis, falls Sie eines haben. Eine plötzliche Verschlechterung muss der Arbeitgeber erklären.
  • Warten Sie nicht zu lange. In vielen Arbeits- und Tarifverträgen stehen Ausschlussfristen, oft drei Monate. Ob sie für das Zeugnis gelten, ist umstritten — sicherer ist, das Zeugnis früh prüfen zu lassen.

„Die meisten legen das Zeugnis erleichtert weg und lesen es erst wieder, wenn die nächste Bewerbung abgelehnt wird“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Dabei ist der beste Zeitpunkt, es prüfen zu lassen, der Tag, an dem es kommt — nicht ein halbes Jahr später.“

Sie sind sich nicht sicher, was Ihr Zeugnis wirklich aussagt — oder ob sich eine bessere Note durchsetzen lässt? In einer kostenfreien Ersteinschätzung sortieren wir Ihre Lage. Sie bekommen schwarz auf weiß, was Ihnen zusteht und was wir gegebenenfalls noch brauchen, um abschließend zu antworten. So gehen Sie mit einem klaren Zeugnis in die nächste Bewerbung — und verlieren dabei keine Frist.

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  1. Wann endet oder endete Ihr Arbeitsverhältnis?
  2. Bei welchem Arbeitgeber und in welcher Position waren Sie beschäftigt?
  3. Haben Sie Ihr Zeugnis schon erhalten?
  4. Stört Sie eine Note oder Formulierung im Zeugnis?
  5. Läuft für Sie eine Frist, etwa eine Ausschlussfrist im Vertrag?
  6. Worum geht es Ihnen — eine bessere Note, versteckte Botschaften prüfen, oder das Zeugnis überhaupt erst bekommen?

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

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