· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026
Die WM läuft nachts, der Wecker klingelt früh: Wann Fußball wirklich den Job kostet
Seit dieser Woche rollt der Ball: Die Fußball-Weltmeisterschaft in den USA, Kanada und Mexiko hat begonnen. Für Millionen Fans in Deutschland hat das einen Haken. Wegen der Zeitverschiebung beginnen viele Spiele erst am späten Abend oder mitten in der Nacht. Wer mitfiebert, sitzt um drei Uhr früh vor dem Bildschirm — und um sieben klingelt der Wecker.
Der Wunsch, kein Spiel zu verpassen, ist völlig normal. Die Müdigkeit am nächsten Morgen auch. Kritisch wird es erst, wenn aus dem Fußballabend ein Ärger mit dem Arbeitgeber wird: eine Abmahnung im Postfach, im schlimmsten Fall die Kündigung. Ob es so weit kommt, ist seltener eine Frage von Pech als von ein paar Weichen, die man in diesen Nächten stellt.
Woran Ihr Job in diesen Wochen wirklich hängt
Zwei Begriffe entscheiden fast alles: „Verschulden“ und „Abmahnung“. Wer einmal verschläft und ehrlich zu spät kommt, handelt nicht klug — aber in aller Regel folgt darauf zunächst eine Abmahnung, die berühmte „gelbe Karte“, nicht sofort die Kündigung. Für die verpasste Zeit gibt es kein Geld, und der Vorfall steht in der Akte. Der Arbeitsplatz ist damit meist noch nicht in Gefahr.
Wie stark Sie geschützt sind, hängt auch vom Betrieb ab. Die Regel „erst Abmahnung, dann Kündigung“ greift vor allem, wenn Sie länger als sechs Monate dort arbeiten (§ 1 KSchG) und es kein Kleinbetrieb ist — also in der Regel mehr als zehn Beschäftigte (§ 23 KSchG). In sehr kleinen Betrieben ist der Schutz schwächer.
Heikler wird es beim heimlichen Streamen am Arbeitsplatz. Wer das Internet während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat nutzt, verletzt seine Pflichten. Das rechtfertigt meist eine Abmahnung — und bei ausschweifender Nutzung kann es sogar eine fristlose Kündigung tragen (BAG, Urteil vom 07.07.2005 — 2 AZR 581/04). Ein kurzer Blick aufs eigene Handy in der Pause ist etwas anderes als das halbe Spiel am Dienstrechner.
Zwei Wege sind besonders gefährlich, weil hier oft keine Abmahnung nötig ist. Der erste: sich krankmelden und dann beim Public Viewing feiern. Eine Krankschreibung hat vor Gericht großes Gewicht. Dieses Gewicht kann aber erschüttert werden, wenn Umstände ernsthafte Zweifel an der Erkrankung wecken (LArbG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2021 — 7 Sa 359/20). Wer krankgeschrieben ausgelassen feiern geht, liefert genau solche Zweifel — und riskiert die fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit. Der zweite Weg: einfach freinehmen, obwohl der Chef den Urlaub abgelehnt hat. Dieses eigenmächtige Fernbleiben kann als schwerer Vertrauensbruch gewertet werden und eine Kündigung rechtfertigen.
Was in diesen Wochen wirklich hilft
Der ruhigste Weg ist der offene. Wollen Sie ein Spiel sehen, beantragen Sie Urlaub oder Gleitzeit rechtzeitig und schriftlich — dann haben Sie es schwarz auf weiß. Sagt der Arbeitgeber Nein, bleiben Sie trotzdem nicht eigenmächtig weg. Streamen Sie nicht heimlich am Dienstgerät, sondern fragen Sie, was erlaubt ist. Und wer wirklich krank ist, ist krank — dann gilt der Schutz der Krankschreibung voll.
„Am Ende kostet nicht das Spiel den Job, sondern die Ausrede danach“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Wer vorher offen fragt, muss sich hinterher nichts zurechtlegen.“
Liegt schon eine Abmahnung oder Kündigung im Briefkasten, zählt vor allem eines: die Zeit. Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam — selbst wenn sie angreifbar gewesen wäre (§ 7 KSchG). Bei einer Abmahnung haben Sie mehr Ruhe; unterschreiben müssen Sie sie nicht, und einen falschen Vorwurf sollten Sie nicht unwidersprochen in der Akte lassen. Ob die Maßnahme in Ihrem Fall angreifbar ist, lässt sich vorab in einer kostenfreien Ersteinschätzung klären. Was nach einer Kündigung Schritt für Schritt zählt, lesen Sie in unserem Ratgeber „Kündigung bekommen: was Sie jetzt tun können„.
Ihre Angaben — direkt als Anfrage an uns
Optional: Was auf Sie zutrifft — mit einem Klick geht Ihre Schilderung an den Anwalt.
- Wann ist Ihnen das Schreiben zugegangen?
- Wer ist Ihr Arbeitgeber?
- Worum geht es aus Ihrer Sicht?
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
- § 626 BGB — fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 1 KSchG — wann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss
- § 23 KSchG — der volle Kündigungsschutz gilt erst ab Betrieben über zehn Beschäftigten (Kleinbetrieb)
- § 4 KSchG — drei Wochen Frist für die Kündigungsschutzklage
- § 7 KSchG — die Kündigung gilt als wirksam, wenn die Frist verstreicht
- § 5 EntgFG — Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheit
- BAG, Urteil vom 07.07.2005 — 2 AZR 581/04 (private Internetnutzung während der Arbeitszeit)
- LArbG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2021 — 7 Sa 359/20 (erschütterter Beweiswert einer Krankschreibung)
Was bedeutet das für Ihren Fall?
Schildern Sie kurz Ihre Lage — Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller. Schriftlich, zum Nachlesen.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordernKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
SmarterAnwalt