· Fundstellen geprüft am 11. August 2026

Mindestlohn 2026: Kommen 13,90 Euro brutto je Stunde bei Ihnen an?

Stand: 1. Oktober 2026.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Entscheidend ist, ob die anrechenbare Bruttovergütung auch für die tatsächlich geleisteten Stunden ausreicht. Höhere Branchenmindestlöhne können zusätzlich maßgeblich sein.

Vielleicht kennen Sie das Gefühl: Sie arbeiten Vollzeit, und am Monatsende bleibt trotzdem zu wenig übrig. Beim Blick auf die Abrechnung beschleicht Sie ein Verdacht — aber Sie wollen keinen Ärger, schon gar nicht mit dem Chef. Dieses ungute Gefühl ist keine Kleinigkeit, und es ist auch nicht überzogen. Manchmal steckt ein simpler Rechenfehler dahinter. Manchmal steckt mehr dahinter.

Die häufigsten Tricks — und wie Sie sie erkennen

Auf dem Papier steht ein Stundenlohn über 13,90 Euro, und trotzdem landet zu wenig auf dem Konto. Das geht meistens so:

  • Vergütungspflichtige Zeiten fehlen. Notwendige Vorbereitung, Übergaben oder betrieblich veranlasstes Umkleiden können vergütungspflichtige Arbeit sein. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen ab; nicht jede Zeit im Umfeld der Arbeit zählt automatisch mit.
  • Überstunden bleiben unberücksichtigt. Prüfen Sie die anrechenbare Bruttovergütung im maßgeblichen Zeitraum im Verhältnis zu sämtlichen zu vergütenden Stunden. Nicht jede unbezahlte Überstunde führt automatisch zu einer Mindestlohnunterschreitung; zusätzliche vertragliche Vergütungsansprüche können dennoch bestehen.
  • Pausen, die keine sind. „Pausen“, in denen Sie doch einspringen müssen, sind keine echten Pausen.
  • Abzüge für Kost, Unterkunft oder Arbeitskleidung, die den Lohn unter die Grenze drücken.
  • Der „selbstständige“ Auftrag. Wer wie ein Angestellter eingebunden ist — feste Zeiten, Weisungen, kein eigenes Risiko —, ist rechtlich meist Arbeitnehmer (§ 611a Abs. 1 BGB), ganz gleich, was der Vertrag sagt. Dann gilt auch der Mindestlohn.

Ehrlich bleibt festzuhalten: Für einige Gruppen gelten Ausnahmen, etwa für viele Auszubildende oder bestimmte Pflichtpraktika. Für die allermeisten Beschäftigten aber gilt der Mindestlohn ohne Wenn und Aber.

Zu wenig gezahlt? Das Geld können Sie nachfordern

Der gesetzliche Mindestlohn ist Ihr Anspruch, kein Angebot des Arbeitgebers (§ 1 MiLoG). Und dieser Anspruch ist besonders geschützt: Vereinbarungen, die ihn unterschreiten oder seine Durchsetzung beschränken, sind unwirksam. Verzichten können Sie auf den Mindestlohn nur durch einen gerichtlichen Vergleich — sonst nicht. Und „verwirken“, also durch bloßes Abwarten verlieren, können Sie ihn nicht (§ 3 MiLoG).

Das ist deshalb wichtig, weil in vielen Arbeitsverträgen sogenannte Ausschluss- oder Verfallklauseln stehen: Danach sollen Ansprüche verfallen, wenn man sie nicht binnen weniger Wochen oder Monate schriftlich geltend macht. Für den Mindestlohn greifen solche Klauseln nicht. Das Bundesarbeitsgericht ist sogar weiter gegangen: Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Verfallklausel in einem nach 2014 geschlossenen Vertrag, die den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt, ist insgesamt unwirksam (BAG, Urteil vom 18.09.2018 — 9 AZR 162/18).

Zwei Dinge sollten Sie trotzdem wissen. Geschützt ist der gesetzliche Mindestlohn; für Lohnbestandteile darüber hinaus kann eine wirksame Frist weiterhin gelten. Und: Verfallen kann Ihr Anspruch zwar nicht, verjähren aber schon. Es gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Wer zu lange wartet, verliert am Ende trotzdem Geld — deshalb zählt jeder Monat.

Was Sie jetzt tun können — in Ruhe und schriftlich

Sie müssen weder kündigen noch sofort vor Gericht ziehen. Fangen Sie mit dem an, was Ihnen niemand nehmen kann: mit Aufschreiben.

  • Notieren Sie ab heute jeden Arbeitstag: wann Sie angefangen haben, wann Schluss war, welche Pausen es wirklich gab. Ein einfacher Kalender genügt.
  • Sammeln Sie Ihre Lohnabrechnungen, den Arbeitsvertrag und die Dienstpläne.
  • Grob nachrechnen: Teilen Sie die anrechenbare Bruttovergütung durch die zu vergütenden Arbeitsstunden des betreffenden Zeitraums. Vergleichen Sie nicht den ausgezahlten Nettolohn mit dem gesetzlichen Bruttomindestlohn. Für Arbeitszeitkonten und die Anrechnung einzelner Zahlungen gelten Besonderheiten.
  • Arbeiten Sie normal weiter und unterschreiben Sie nichts, was Ihnen unter Druck vorgelegt wird — etwa eine Bestätigung, dass „alle Ansprüche erledigt“ seien.

Ob sich das Nachfordern lohnt, lässt sich meist schnell einschätzen, wenn Ihre Stunden und Abrechnungen auf dem Tisch liegen. Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten — auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Für Sie heißt das: Wir sagen Ihnen vorab ehrlich, ob und in welcher Höhe sich der Weg rechnet. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig. Wie Sie den Anspruch Schritt für Schritt berechnen und schriftlich geltend machen, steht ausführlich in unserem Ratgeber Mindestlohn: was Ihnen mindestens zusteht.

Ihre Angaben — direkt als Anfrage an uns

Optional: Was auf Sie zutrifft — mit einem Klick geht Ihre Schilderung an den Anwalt.

  1. Seit wann besteht das Arbeitsverhältnis, um das es geht?
  2. Welchen Stundenlohn zahlt Ihr Arbeitgeber — und für wie viele Stunden pro Woche?
  3. Werden alle Ihre Arbeitsstunden bezahlt — auch Umkleiden, Übergabe und Überstunden?
  4. Steht in Ihrem Vertrag eine Ausschluss- oder Verfallklausel (Ansprüche verfallen nach Wochen oder Monaten)?
  5. Sind Sie dort angestellt oder werden Sie als selbstständig geführt?
  6. Was ist Ihnen aufgefallen — und haben Sie den Lohn schon einmal angesprochen?

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