Mindestlohn: Was Ihnen mindestens zusteht — und wie Sie zu wenig gezahlten Lohn zurückholen

Jede Arbeitsstunde hat einen gesetzlichen Mindestpreis. Wer weniger bekommt, kann die Differenz nachfordern — und daran ändern auch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nichts, denn der Mindestlohn ist unverzichtbar. Gerade bei Minijobs und Aushilfen wird er oft unterlaufen, indem mehr gearbeitet als bezahlt wird. Hier lesen Sie, wie hoch der Mindestlohn ist, für wen er gilt und wie Sie Ihr Geld zurückholen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • 13,90 Euro: Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde, ab 2027 dann 14,60 Euro (§ 1 MiLoG).
  • Für fast alle: Der Anspruch gilt für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer — auch im Minijob.
  • Unverzichtbar: Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 3 MiLoG).
  • Keine Ausschlussfristen: Vertragliche Verfallklauseln gelten für den Mindestlohn nicht.
  • Nachforderbar: Zu wenig gezahlten Lohn holen Sie zurück — im Rahmen der dreijährigen Verjährung.

Worauf es ankommt

Der Stundenlohn: tatsächlich geleistete Stunden gegen den gezahlten Bruttolohn — unter 13,90 Euro ist zu wenig (§ 1 MiLoG).

Die Unabdingbarkeit: Verzicht nur durch gerichtlichen Vergleich, keine Verwirkung, keine Ausschlussfristen (§ 3 MiLoG).

Die Verjährung: drei Jahre für die Nachforderung (§ 195 BGB) — sichern Sie Ihre Stundenaufzeichnungen.

Ihr Mindestlohn-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Beim Mindestlohn gewinnt, wer seine Stunden dokumentiert — der Rest ergibt sich aus dem Gesetz“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Rechnen Sie nach. Bruttolohn gegen geleistete Stunden (§ 1 MiLoG).
  • 2. Zählen Sie alle Stunden. Auch Bereitschaft und oft Umkleide- oder Wegezeiten.
  • 3. Sichern Sie Beweise. Eigene Aufzeichnungen, Dienstpläne, Chats.
  • 4. Berufen Sie sich auf § 3 MiLoG. Verfallklauseln gelten nicht.
  • 5. Handeln Sie in der Frist. Drei Jahre Verjährung (§ 195 BGB).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der Minijob mit Extra-Stunden. Bezahlt wird eine feste Pauschale, gearbeitet wird mehr. Rechnet man um, liegt der Stundenlohn unter dem Mindestlohn (§ 1 MiLoG).
  • Die Verfallklausel. Der Arbeitgeber beruft sich auf eine Ausschlussfrist im Vertrag. Für den Mindestlohn gilt sie nicht (§ 3 MiLoG).
  • Die unbezahlte Vorbereitung. Umkleiden, Übergaben oder Wegezeiten werden nicht vergütet, obwohl sie Arbeitszeit sein können — auch das kann den Mindestlohn unterlaufen.

Tipp aus der Praxis

Der gesetzliche Mindestlohn ist eine harte Untergrenze: Seit dem 1. Januar 2026 sind es 13,90 Euro brutto für jede geleistete Arbeitsstunde, ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Diese Beträge werden regelmäßig auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Verordnung angepasst. Entscheidend ist, dass der Mindestlohn unverzichtbar ist. Weder ein niedriger Stundenlohn im Arbeitsvertrag noch eine Ausschluss- oder Verfallklausel kann ihn wirksam unterschreiten — solche Abreden sind schlicht unwirksam, und man kann auf den entstandenen Anspruch nur durch einen gerichtlichen Vergleich verzichten. Der häufigste Trick, mit dem der Mindestlohn in der Praxis unterlaufen wird, ist gar nicht der zu niedrige Stundensatz, sondern die unbezahlte Arbeitszeit. Gerade in Minijobs wird eine feste Monatspauschale gezahlt, aber deutlich mehr gearbeitet, als diese Pauschale abdeckt. Rechnet man den tatsächlichen Stundenlohn aus — gezahlter Bruttolohn geteilt durch die wirklich geleisteten Stunden —, landet man schnell unter der gesetzlichen Grenze. Deshalb ist die wichtigste Vorbereitung, die eigenen Arbeitszeiten sauber zu dokumentieren: mit eigenen Aufzeichnungen, Dienstplänen oder Nachrichten. Wer eine Unterschreitung feststellt, kann die Differenz nachfordern, und zwar rückwirkend im Rahmen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Ehrlich bleibt: Ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung durchsetzbar ist, hängt von den nachweisbaren Stunden ab — die Dokumentation ist hier alles.

Mindestlohn: die Rechtslage in einfacher Sprache

Der Anspruch und die Höhe

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Die Höhe wird auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung festgelegt und regelmäßig angepasst (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. In einzelnen Branchen kann ein höherer Mindestlohn gelten, niedriger jedoch nicht.

Für wen er gilt

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse — Vollzeit, Teilzeit, Minijob und Aushilfe. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihn zu zahlen (§ 20 MiLoG). Es gibt nur wenige gesetzliche Ausnahmen, etwa bestimmte Pflichtpraktika, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Langzeitarbeitslose in den ersten Monaten einer Beschäftigung. Ob eine Ausnahme greift, ist genau zu prüfen; im Zweifel besteht der Anspruch.

Die Unabdingbarkeit

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam (§ 3 MiLoG). Auf den entstandenen Anspruch können Sie nur durch einen gerichtlichen Vergleich verzichten; ein sonstiger Verzicht ist ausgeschlossen, und auch die Verwirkung ist ausgeschlossen. Das bedeutet vor allem: Arbeits- oder tarifvertragliche Ausschluss- und Verfallfristen, die Ansprüche sonst schnell untergehen lassen, greifen für den Mindestlohn nicht.

Die Nachforderung

Haben Sie weniger als den Mindestlohn erhalten, können Sie die Differenz nachfordern. Weil Ausschlussfristen nicht gelten und die Verwirkung ausgeschlossen ist (§ 3 MiLoG), bleibt Ihnen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Fordern Sie den Betrag schriftlich und unter Fristsetzung; Grundlage ist Ihre Aufstellung der tatsächlich geleisteten Stunden.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Ihr Stundenlohn unter dem Mindestlohn liegt, wie Sie die Differenz berechnen und wie Sie sie zurückholen. Der Einsatz lohnt sich, weil sich schon eine kleine Unterschreitung über viele Monate zu einem erheblichen Betrag summiert — und weil Verfallklauseln dem Mindestlohn nichts anhaben können. Oft genügt ein begründetes Nachforderungsschreiben mit einer sauberen Stundenaufstellung. Ein ehrlicher Hinweis: Ob und in welcher Höhe die Nachzahlung durchsetzbar ist, hängt von den nachweisbaren Arbeitsstunden ab; der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, klären wir mit.

Häufige Fragen zum Mindestlohn

Wie hoch ist der Mindestlohn?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro brutto je Zeitstunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro (§ 1 MiLoG, Mindestlohnanpassungsverordnung).

Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?

Ja. Der Anspruch besteht für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 MiLoG), also auch im Minijob und in der Aushilfe.

Kann ich auf den Mindestlohn verzichten?

Nein — außer durch einen gerichtlichen Vergleich. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, und die Verwirkung ist ausgeschlossen (§ 3 MiLoG).

Gilt eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag?

Für den Mindestlohn nicht. Verfall- und Ausschlussklauseln greifen insoweit nicht (§ 3 MiLoG).

Wie lange kann ich zu wenig Lohn nachfordern?

Im Rahmen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sichern Sie Ihre Stundenaufzeichnungen und handeln Sie nicht zu spät.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — welchen Lohn Sie erhalten, wie viele Stunden Sie tatsächlich arbeiten und um welche Beschäftigung es geht — und laden Sie hoch, was relevant ist (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Stundenaufzeichnungen). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob Ihr Lohn zu niedrig ist und wie Sie die Differenz zurückholen. Schriftlich, zum Nachlesen.

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