· Fundstellen geprüft am 12. Juli 2026

Bus und Bahn bestreikt, Sie zu spät zur Arbeit — darf der Chef Sie abmahnen?

Am Montag, dem 2. Februar 2026, blieben in vielen deutschen Städten die Busse, Straßenbahnen und U-Bahnen stehen. Die Gewerkschaft ver.di hatte die Beschäftigten der kommunalen Nahverkehrsunternehmen bundesweit zum Warnstreik aufgerufen. Für die Streikenden ging es um ihren Tarifvertrag. Für alle anderen ging es erst einmal um eine ganz praktische Frage: Wie komme ich heute überhaupt zur Arbeit?

Vielleicht kennen Sie das Gefühl. Der Wecker klingelt, draußen ist es dunkel und kalt, und die App zeigt jede Verbindung in Rot. Sie stehen an der Haltestelle, und im Kopf wächst nicht nur die Sorge um den verpassten Termin. Es wächst die Angst vor dem Gesicht des Chefs. Diese Angst ist verständlich. Sie sind nicht schuld am Streik, und trotzdem tragen Sie den Ärger. Die gute Nachricht: Zwischen „zu spät gekommen“ und „Abmahnung im Personalordner“ liegt mehr Recht auf Ihrer Seite, als viele denken.

Wer trägt das Risiko, wenn kein Bus fährt?

Zunächst die unbequeme Seite. Im Arbeitsrecht gilt das sogenannte Wegerisiko — also das Risiko, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein. Dieses Risiko tragen grundsätzlich Sie, nicht Ihr Arbeitgeber. Wer wegen des Streiks gar nicht oder erst später arbeitet, hat für diese Ausfallzeit im Grundsatz auch keinen Lohnanspruch (§§ 275, 326 BGB). Ohne Arbeit kein Lohn — das klingt hart, ist aber die Ausgangslage.

Der Rettungsanker § 616 BGB, der den Lohn bei kurzer, unverschuldeter Verhinderung sichert, hilft hier meist nicht. Er greift nur bei einem Grund, der in Ihrer Person liegt. Ein flächendeckender Streik, der Tausende gleichzeitig trifft, gehört in der Regel nicht dazu.

Lohnkürzung ist das eine — eine Abmahnung das andere

Jetzt kommt der Teil, den viele verwechseln. Dass der Arbeitgeber die Ausfallstunden nicht bezahlen muss, heißt nicht, dass er Sie abmahnen darf. Eine Abmahnung ist kein Ausdruck schlechter Laune. Sie setzt ein steuerbares, vorwerfbares Verhalten voraus — etwas, das Sie hätten anders machen können und müssen.

Wer am Streiktag nachweislich keine zumutbare Möglichkeit hatte, pünktlich zu sein, verhält sich in der Regel nicht pflichtwidrig. Dann ist eine Abmahnung unberechtigt. Anders sieht es aus, wenn Sie den Streik schon Tage vorher kannten und trotzdem nichts unternommen haben: kein früheres Losfahren, keine Fahrgemeinschaft, keine kurze Nachricht an den Betrieb. Dann kann aus Pech ein Vorwurf werden.

Und selbst eine Abmahnung ist nicht in Stein gemeißelt. War sie von vornherein unberechtigt — etwa, weil Ihnen gar kein Vorwurf zu machen war —, können Sie verlangen, dass Ihr Arbeitgeber sie wieder aus Ihrer Personalakte entfernt. Und selbst eine berechtigte Abmahnung muss dort nicht ewig bleiben: Hat der Arbeitgeber an ihrem Verbleib kein schutzwürdiges Interesse mehr, ist auch sie zu entfernen — das allerdings nur in Ausnahmefällen (BAG, Urteil vom 19.07.2012 — 2 AZR 782/11).

Was Sie beim nächsten Streik konkret tun können

Machen Sie sich nicht klein — aber machen Sie es dem Arbeitgeber auch nicht leicht, Ihnen einen Vorwurf zu bauen. Ein paar einfache Schritte helfen:

  • Sagen Sie früh Bescheid. Eine kurze Nachricht am Vorabend oder am frühen Morgen zeigt, dass Sie mitdenken.
  • Sichern Sie Beweise. Ein Screenshot der Streik-Meldung und der roten Verbindungs-App zeigt später, dass nichts fuhr.
  • Nutzen Sie zumutbare Alternativen. Früher los, Fahrgemeinschaft, Fahrrad — nicht, weil Sie müssen, sondern weil es hinterher jeden Vorwurf entkräftet.
  • Unterschreiben Sie nichts vorschnell. Wer eine Abmahnung mit „zur Kenntnis genommen“ quittiert, erkennt sie damit noch nicht an. Ruhe bewahren und prüfen lassen ist trotzdem klüger als sofort loszupoltern.

„Wer den Streik am Vorabend in der App sieht und dem Chef zwei Zeilen schreibt, steht am nächsten Morgen nicht als Bummelant da, sondern als jemand, der mitdenkt — und genau das ist am Ende oft der Unterschied“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

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Optional: Was auf Sie zutrifft — mit einem Klick geht Ihre Schilderung an den Anwalt.

  1. Wann sind Sie wegen des Streiks zu spät gekommen?
  2. Wie heißt Ihr Arbeitgeber?
  3. Haben Sie schon eine Abmahnung erhalten?
  4. Wurde Ihnen Lohn für die Ausfallzeit gekürzt?
  5. Was ist genau passiert — wie sind Sie zur Arbeit gekommen und wie hat Ihr Arbeitgeber reagiert?

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

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