· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026

Warnstreik im Handel: Dürfen Sie mitstreiken — und was ist mit Lohn und Job?

In diesem Frühjahr wird im Einzel- und Großhandel wieder um den Tarifvertrag gerungen. Seit Mitte April 2026 verhandeln die Gewerkschaft ver.di und die Arbeitgeber über mehr Geld für die Beschäftigten. Bleiben die Gespräche ohne Ergebnis, ist der nächste Schritt wie so oft der Warnstreik — dann kann in Kaufhäusern, Supermärkten und Lagern für ein paar Stunden oder einen ganzen Tag die Arbeit ruhen.

Und viele Beschäftigte fragen sich schon jetzt: Darf ich da überhaupt mitmachen, wenn der Aufruf kommt? Was, wenn mein Chef sauer wird — bekomme ich eine Abmahnung, im schlimmsten Fall die Kündigung? Und was ist mit dem Lohn für den Tag? Diese Unsicherheit ist völlig normal. Viele trauen sich nicht mitzustreiken, weil sie genau das nicht wissen. Gehen wir es der Reihe nach durch.

Dürfen Sie überhaupt streiken?

Ja — wenn Ihre Gewerkschaft zum Streik aufruft. Das Recht, sich zusammenzuschließen und für bessere Löhne und Arbeitsbedingungen zu kämpfen, steht im Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 GG). Ein Streik, den eine Gewerkschaft trägt und der ein Ziel verfolgt, das sich in einem Tarifvertrag regeln lässt — etwa mehr Geld —, ist erlaubt und vom Grundgesetz geschützt (BAG, Urteil vom 24.04.2007 – 1 AZR 252/06). Sie brauchen dafür keine Erlaubnis Ihres Arbeitgebers und müssen sich vorher nicht abmelden.

Wichtig ist das Wort Gewerkschaft. Legen Kolleginnen und Kollegen auf eigene Faust die Arbeit nieder, ohne dass eine Gewerkschaft dahintersteht (ein sogenannter wilder Streik), ist das nach der Rechtsprechung nicht vom Streikrecht gedeckt — und kann wirklich Ärger machen. Machen Sie also nur bei einem offiziellen Aufruf mit, nicht spontan im Alleingang.

Müssen Sie Gewerkschaftsmitglied sein?

Zum Mitstreiken nicht. Auch wer nicht in der Gewerkschaft ist, darf sich einem gewerkschaftlichen Streik anschließen. Einen Unterschied gibt es nur beim Geld: Streikgeld — also eine Zahlung der Gewerkschaft für den Ausfalltag — bekommt in aller Regel nur, wer Mitglied ist.

Was passiert mit meinem Lohn?

Für die Stunden, die Sie streiken, zahlt Ihr Arbeitgeber nichts. Das ist keine Strafe, sondern die Kehrseite des Streiks: Sie arbeiten nicht, also ruht für diese Zeit auch der Lohnanspruch. Sind Sie in der Gewerkschaft, fängt das Streikgeld einen Teil davon auf. Ihr Arbeitsverhältnis läuft ganz normal weiter — der Streiktag ist keine kleine Kündigung, sondern nur eine Pause, die beide Seiten aushalten müssen.

Darf mein Chef mich abmahnen oder kündigen, weil ich gestreikt habe?

Nein. Wer an einem rechtmäßigen, von der Gewerkschaft getragenen Streik teilnimmt, verletzt keine Pflicht — und darf dafür nicht benachteiligt werden. Das Gesetz nennt das Maßregelungsverbot: Der Arbeitgeber darf Sie nicht schlechter behandeln, weil Sie in zulässiger Weise Ihre Rechte nutzen (§ 612a BGB). Eine Abmahnung oder Kündigung allein wegen der Streikteilnahme ist deshalb angreifbar.

Kommt trotzdem ein Kündigungsschreiben, zählt jeder Tag. Wollen Sie sich wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Wer diese Frist verpasst, muss die Kündigung am Ende meist gegen sich gelten lassen — selbst eine unberechtigte. Bei einer Abmahnung läuft keine solche Frist, aber auch sie sollten Sie nicht einfach unterschreiben oder stillschweigend hinnehmen.

Was Sie konkret tun können

  • Streiken Sie nur beim offiziellen Aufruf Ihrer Gewerkschaft, nicht spontan auf eigene Faust.
  • Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit und heben Sie den Streikaufruf auf.
  • Arbeiten Sie ansonsten ganz normal weiter — aus Trotz liegen bleiben oder Dinge „aufräumen“ hilft niemandem.
  • Kommt eine Abmahnung oder Kündigung: ruhig bleiben, nichts unterschreiben, das Datum des Zugangs sofort notieren — die drei Wochen laufen ab diesem Tag — und die Sache prüfen lassen.
  • Sind Sie unsicher, ob der Aufruf offiziell ist, fragen Sie bei der Streikleitung oder Ihrer Gewerkschaft nach.

„Fast niemand bekommt Ärger, weil er beim offiziellen Streik mitmacht“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Ärger gibt es, wenn jemand auf eigene Faust losstürmt — oder wenn nach dem Kündigungsschreiben aus Schreck einfach zu lange nichts passiert.“

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  1. Bei welchem Arbeitgeber sind Sie beschäftigt (Betrieb, Branche)?
  2. Hat eine Gewerkschaft (z. B. ver.di) zu diesem Streik aufgerufen?
  3. Sind Sie Gewerkschaftsmitglied?
  4. Wie hat Ihr Arbeitgeber auf die Streikteilnahme reagiert?
  5. Falls Abmahnung oder Kündigung: Wann ist sie Ihnen zugegangen?
  6. Worum geht es aus Ihrer Sicht? Was ist passiert?

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