· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026

Ihr Arbeitgeber ist insolvent — und der Lohn bleibt aus: Was Ihnen jetzt zusteht und welche Fristen Sie nicht verpassen dürfen

Es ist eine Nachricht, die im Frühjahr 2026 immer mehr Beschäftigte trifft: Die Firma ist insolvent. Am 9. April meldete das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH), dass zu Jahresbeginn so viele Unternehmen pleitegingen wie seit über zwanzig Jahren nicht mehr. Allein im ersten Quartal zählte das Institut rund 4.573 Insolvenzen größerer Firmen — der höchste Stand seit 2005, höher noch als in der Finanzkrise 2009. Betroffen waren rund 54.000 Arbeitsplätze. Am härtesten traf es Bau, Handel und wirtschaftsnahe Dienstleistungen.

Hinter dieser Zahl steht ein sehr konkreter Moment: Der Lohn kommt nicht. Sie gehen weiter zur Arbeit, aber das Konto bleibt leer. Miete, Rate, Einkauf — alles läuft weiter, nur das Gehalt nicht. Dazu die Ungewissheit: Habe ich morgen noch einen Job? Wer diesen Moment erlebt, ist oft wie gelähmt. Das ist eine völlig normale Reaktion. Und es ist der Moment, in dem sich viele nicht trauen zu fragen, was ihnen eigentlich zusteht.

Ihr Lohn ist nicht einfach weg

Die wichtigste Nachricht zuerst: Für ausstehenden Lohn gibt es das Insolvenzgeld — eine Leistung der Agentur für Arbeit, nicht der Firma. Es ersetzt Ihren Nettolohn für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 165 SGB III). Das Geld kommt also, auch wenn beim Arbeitgeber nichts mehr zu holen ist.

Zwei Dinge sind dabei entscheidend. Erstens: Es geht wirklich nur um diese drei Monate und nur um den Netto-Betrag — was länger zurückliegt, deckt das Insolvenzgeld nicht ab. Zweitens, und das ist die Falle: Sie müssen es innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist (§ 324 Absatz 3 SGB III) — wer sie ohne guten Grund verstreichen lässt, verliert den Anspruch. Nur wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben, lässt sich das später noch heilen.

Was der Insolvenzverwalter darf — und was nicht

Mit der Insolvenz endet Ihr Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Es besteht zunächst fort (§ 108 InsO). Der Insolvenzverwalter kann es aber kündigen — auch dann, wenn Ihr Vertrag eigentlich eine lange Kündigungsfrist oder Unkündbarkeit vorsieht. Die Frist beträgt in der Insolvenz höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 InsO). Für lange Beschäftigte kann das eine Verkürzung bedeuten.

Wichtig: Auch eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter ist eine ganz normale Kündigung — und angreifbar. Wollen Sie sich wehren, gilt die harte Frist von drei Wochen ab Zugang des Schreibens für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Diese drei Wochen laufen auch in der Insolvenz. Lassen Sie sie verstreichen, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war.

Und der alte Lohn, der schon vor der Verfahrenseröffnung offen war? Den bekommen Sie, soweit ihn das Insolvenzgeld nicht abdeckt, nur als sogenannte Insolvenzforderung (§ 38, § 108 Absatz 3 InsO). Das heißt: Sie melden ihn zur Insolvenztabelle an und erhalten am Ende meist nur einen kleinen Bruchteil — die Quote. Ehrlich gesagt bleibt hier oft wenig übrig. Umso wichtiger ist es, das Insolvenzgeld nicht zu verschenken.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

In dieser Lage zählt vor allem, ruhig und in der richtigen Reihenfolge vorzugehen:

  • Weiterarbeiten wie bisher. Kündigen Sie nicht selbst und bleiben Sie nicht einfach weg. Wer von sich aus hinschmeißt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und schwächt seine Ansprüche.
  • Insolvenzgeld sofort auf den Schirm nehmen. Der Antrag läuft über die Agentur für Arbeit; in der Praxis hilft der Insolvenzverwalter beim Ausfüllen. Denken Sie an die Zwei-Monats-Frist.
  • Unterlagen sichern. Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, den Schriftverkehr — alles, was Ihre Ansprüche belegt.
  • Offene Löhne schriftlich anmelden, nicht nur mündlich beim Verwalter nachfragen.
  • Eine Kündigung nicht ungeprüft hinnehmen. Die drei Wochen sind schnell vorbei.

„Das Wort Insolvenz klingt nach Endstation — dabei ist es für Ihren Lohn eher der Startschuss, tätig zu werden“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Der teuerste Fehler ist nicht der falsche Antrag, sondern der, den man aus Schreck gar nicht erst stellt.“

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie alle Fristen im Blick haben, schauen wir uns Ihren Fall in einer kostenfreien Ersteinschätzung an: ob das Insolvenzgeld für Sie infrage kommt, bis wann Sie es beantragen müssen und ob eine Kündigung angreifbar ist. Sie erfahren dann klar, was möglich ist und welche Unterlagen wir noch brauchen, um abschließend zu antworten.

Ihre Angaben — direkt als Anfrage an uns

Optional: Was auf Sie zutrifft — mit einem Klick geht Ihre Schilderung an den Anwalt.

  1. Seit wann bleibt Ihr Lohn aus?
  2. Wie heißt Ihr Arbeitgeber?
  3. Ist das Insolvenzverfahren schon eröffnet?
  4. Haben Sie schon Insolvenzgeld beantragt?
  5. Haben Sie eine Kündigung erhalten?
  6. Worum geht es aus Ihrer Sicht — was steht noch aus?

Mehr dazu, wie Sie ausstehenden Lohn durchsetzen — auch ohne Insolvenz: Lohn nicht gezahlt: so kommen Sie an Ihr Geld.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

Was bedeutet das für Ihren Fall?

Schildern Sie kurz Ihre Lage — Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller. Schriftlich, zum Nachlesen.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Kostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht