Lohn nicht gezahlt: so kommen Sie an Ihr Geld
Der Zahltag ist vorbei, das Konto bleibt leer — oder es fehlt plötzlich ein Teil, mit Abzügen, die Sie nicht kennen. Ihr Lohn ist keine Bitte, er ist ein Anspruch. Hier steht, welche Fristen wirklich zählen, welche Abzüge unzulässig sind und wie Sie richtig fordern.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ihr Lohn ist fällig, sobald der Abrechnungszeitraum vorbei ist (§ 614 BGB) — meist also mit dem Monatswechsel oder zum vertraglich vereinbarten Zahltag.
- Ab dann gerät der Arbeitgeber ohne Mahnung in Verzug (§ 286 BGB) — und schuldet Verzugszinsen (§ 288 BGB).
- Die größte Falle sind Ausschlussfristen im Vertrag: Oft müssen Ansprüche binnen weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden — sonst verfallen sie. Der Mindestlohn-Anteil verfällt nicht über Ausschlussfristen (§ 3 MiLoG).
- Abzüge brauchen eine Grundlage: Gegen den unpfändbaren Teil Ihres Lohns darf der Arbeitgeber gar nicht aufrechnen (§ 394 BGB).
- Arbeitgeber insolvent? Insolvenzgeld ersetzt bis zu drei Monatslöhne (§ 165 SGB III) — Antrag binnen zwei Monaten (§ 324 SGB III).
Die Fristen, die hier wirklich zählen
Ausschlussfristen (Verfallklauseln): Viele Arbeits- und Tarifverträge verlangen, dass Sie offene Ansprüche innerhalb kurzer Zeit — häufig drei Monate — schriftlich geltend machen, manchmal in zwei Stufen (erst schriftlich fordern, dann klagen). Wer auf den „besseren Moment“ wartet, verliert. Schauen Sie heute in Ihren Vertrag — der Mindestlohn-Anteil verfällt nicht über Ausschlussfristen und kann nicht verwirkt werden (§ 3 MiLoG); er verjährt aber ebenso nach drei Jahren.
Verjährung: Ohne Ausschlussfrist verjähren Lohnansprüche regulär nach drei Jahren, gerechnet zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Und bei Insolvenz gilt die schärfste Frist von allen: zwei Monate für den Insolvenzgeld-Antrag bei der Agentur für Arbeit (§ 324 SGB III).
Ihr Lohn-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; ob sie auf Ihren Fall zutreffen, prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt das Gesetz zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
Vertiefend auf dieser Website: Kündigung bekommen · Lohnfortzahlungs- und Urlaubs-Rechner
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen aus unserer Beratungspraxis — zusammengefasst und ohne Namen. Streit um offenen Lohn begleiten wir laufend:
- Die Gegenrechnung kommt genau zum Zahltag. Plötzlich sollen Sie einen Schaden verursacht haben, ein Gerät ersetzen, eine Rechnung tragen — und der Betrag wird einfach vom Lohn abgezogen. Solche Abzüge tauchen auffallend oft erst auf, wenn Lohn gefordert wird, und halten einer Prüfung häufig nicht stand.
- „Das war unbezahlter Urlaub.“ Sie waren krankgeschrieben — und auf der Abrechnung wird daraus rückwirkend unbezahlte Freizeit. Bei Krankschreibung gilt aber die Lohnfortzahlung (§ 3 EntgFG). Solche Umdeutungen gehören geprüft, nicht hingenommen.
- Spesen und Zuschläge bleiben einfach offen. Gerade bei Fahrern und im Schichtdienst fehlen am Ende Spesen, Nacht- oder Wochenendzuschläge — Monat für Monat kleine Beträge, in Summe viel Geld. Hier zählen Ihre eigenen Aufzeichnungen doppelt.
Tipp aus der Praxis
Fordern Sie schriftlich und mit Zugangsnachweis — Einwurf-Einschreiben, nicht WhatsApp. Im Streit müssen Sie beweisen können, dass (und wann) Ihre Forderung angekommen ist. Genau daran scheitern sonst viele Ausschlussfristen.
Ihr Geld, Ihre Rechte: die Rechtslage in einfacher Sprache
Wann muss der Lohn auf dem Konto sein?
Die Vergütung ist fällig, sobald der Abrechnungszeitraum abgelaufen ist (§ 614 BGB) — bei Monatslohn also nach Monatsende beziehungsweise zum vertraglich vereinbarten Zahltag. Weil dieser Termin im Kalender steht, gerät der Arbeitgeber ohne Mahnung in Verzug (§ 286 BGB) und schuldet ab dann Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine nachvollziehbare Abrechnung in Textform (§ 108 GewO).
Darf der Arbeitgeber einfach kürzen oder aufrechnen?
Nicht einfach so. Jeder Abzug braucht eine Grundlage — und selbst wenn der Arbeitgeber eine echte Gegenforderung hat, darf er gegen den unpfändbaren Teil Ihres Lohns gar nicht aufrechnen (§ 394 BGB): Das Existenzminimum bleibt geschützt. Pauschale Schadensrechnungen, die genau dann auftauchen, wenn Sie Lohn fordern, halten einer Prüfung häufig nicht stand.
Was sind Ausschlussfristen — und warum sind sie so gefährlich?
Ausschlussfristen stehen im Arbeits- oder Tarifvertrag und lassen Ansprüche verfallen, die nicht rechtzeitig geltend gemacht werden — oft schon nach drei Monaten, manchmal zweistufig (erst schriftlich fordern, dann klagen). Deshalb ist die schriftliche Forderung mit Zugangsnachweis der wichtigste erste Schritt. Der gesetzliche Mindestlohn-Anteil kann allerdings weder beschränkt noch verwirkt werden (§ 3 MiLoG) — der bleibt Ihnen auch bei verpasster Frist.
Kann ich die Arbeit verweigern, bis gezahlt wird?
Es gibt ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) — bei erheblichen Rückständen kann es greifen. Aber Vorsicht: Wer es zu früh oder falsch einsetzt, riskiert Abmahnung oder Kündigung. Diese Entscheidung gehört nie ins Bauchgefühl, sondern in die Prüfung — vorher weiterarbeiten und schriftlich fordern ist fast immer der sicherere Weg.
Der Arbeitgeber ist insolvent — ist mein Geld weg?
Nicht unbedingt: Insolvenzgeld ersetzt den ausgefallenen Nettolohn für bis zu drei Monate vor dem Insolvenzereignis (§ 165, § 167 SGB III). Aber die Frist ist hart: Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden (§ 324 SGB III). Ehrlich gesagt: Für Beträge darüber hinaus ist bei einer echten Pleite oft wenig zu holen — genau das prüfen wir, bevor Sie Kosten in eine Klage stecken.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, was Ihre Forderung wert ist, welche Fristen laufen und ob sich der Weg lohnt. Rechnen Sie dabei nicht nur den Lohn: Oft hängen korrigierte Abrechnungen, Krankengeld oder Arbeitslosengeld mit an der Sache. Beim Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz die Besonderheit, dass jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt (§ 12a ArbGG) — mit Rechtsschutzversicherung ist das in der Regel gedeckt, und bei wenig Einkommen helfen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Auch das sagen wir Ihnen ehrlich vorab.
Wie Sie jetzt auftreten: drei Verhaltens-Regeln
Wenn der Lohn ausbleibt, geht es um Miete und Kühlschrank — der Druck ist real. „Es ist Ihr verdientes Geld, keine Bitte — aber gefordert wird mit dem Kopf, nicht mit dem Bauch“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Drei Regeln, die sich nach seiner Erfahrung bewährt haben:
- 1. Sachlich fordern, nicht drohen. „Sonst gehe ich zum Anwalt!“ im Flur verpufft — die schriftliche Forderung mit Frist wirkt. Bleiben Sie im Ton ruhig und in der Sache unnachgiebig: Es ist Ihr verdientes Geld, keine Bitte.
- 2. Nicht im Affekt kündigen. So verständlich der Impuls ist: Eine Eigenkündigung kann Sie beim Arbeitslosengeld teuer zu stehen kommen und schwächt Ihre Position. Erst die Ansprüche sichern, dann über den Ausstieg entscheiden — in dieser Reihenfolge.
- 3. Weiterarbeiten, weiter dokumentieren. Gerade jetzt zählt jede Stunde auf Ihrem eigenen Zettel doppelt — und korrekte Arbeit nimmt dem Arbeitgeber jeden Vorwand, den Spieß umzudrehen.
Häufige Fragen zum offenen Lohn
Wie fordere ich meinen Lohn richtig?
Schriftlich, mit konkretem Betrag, konkretem Zeitraum und einer klaren Frist — und mit Zugangsnachweis, etwa per Einwurf-Einschreiben. Das setzt den Arbeitgeber unter Zugzwang und wahrt zugleich viele Ausschlussfristen. Die Formulierung übernehmen wir gern für Sie.
Der Chef sagt, ich bekomme nichts, weil ich einen Schaden verursacht habe.
So einfach ist das nicht: Der Arbeitgeber muss den Schaden und Ihre Verantwortung beweisen, für Arbeitnehmer gelten nach der Rechtsprechung Haftungserleichterungen (grundlegend BAG, Beschluss vom 27.9.1994 — GS 1/89) — und gegen den unpfändbaren Teil Ihres Lohns darf er ohnehin nicht aufrechnen (§ 394 BGB). Zahlen Sie nicht vorschnell und erkennen Sie nichts an.
Zählen Fotos vom Dienstplan und eigene Stundenzettel als Beweis?
Ja — gerade bei Überstunden und Zuschlägen sind eigene, zeitnahe Aufzeichnungen oft entscheidend. Fotografieren Sie Dienstpläne mit sichtbarem Datum und führen Sie Ihre Stunden fortlaufend — nicht rückwirkend aus der Erinnerung.
Kann ich einfach zu Hause bleiben, bis gezahlt wird?
Davon raten wir ohne Prüfung ab: Das Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) hat Voraussetzungen und Grenzen — wer sie verfehlt, liefert dem Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Erst einschätzen lassen, dann entscheiden.
Es geht „nur“ um 800 Euro — lohnt das überhaupt?
Oft ja: Verzugszinsen, korrigierte Abrechnungen und die Wirkung aufs Arbeitszeugnis kommen dazu — und eine klare schriftliche Forderung löst viele Fälle ohne Gericht. Und manchmal lautet die ehrliche Antwort: nein. Genau das klären wir in der Ersteinschätzung, bevor Kosten entstehen.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz, was fehlt, und laden Sie Vertrag und Abrechnungen hoch — Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: was Ihre Forderung wert ist, welche Fristen laufen und wie Sie am besten fordern. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen offenen Lohn schildernKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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