· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026

Weniger Arbeit, weniger Geld: Was der Chef bei Kurzarbeit wirklich darf — und wann Ihr Lohn bleibt

Diese Woche warnte Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche vor einem schwierigen Wirtschaftsjahr 2026 — auch wegen der Folgen des Kriegs am Persischen Golf, für den erst Anfang April eine Waffenruhe verkündet wurde. Wenn die Konjunktur schwächelt und Aufträge ausbleiben, greifen viele Betriebe zu einem Mittel, das milder klingt als eine Kündigung: Kurzarbeit. Für viele Beschäftigte landet dann plötzlich ein Zettel auf dem Tisch — und am Monatsende weniger Geld auf dem Konto.

Das löst ein flaues Gefühl aus. Man hat nichts falsch gemacht, arbeitet wie immer — und soll trotzdem auf einen Teil des Lohns verzichten. Dazu kommt die leise Angst: Ist Kurzarbeit der erste Schritt zur Kündigung? Diese Sorge ist verständlich. Aber Kurzarbeit heißt nicht, dass Sie alles hinnehmen müssen, was Ihnen vorgelegt wird. In manchen Fällen bleibt Ihnen sogar der volle Lohn.

Der Chef kann Kurzarbeit nicht einfach anordnen

Das ist der wichtigste Punkt. Ihr Arbeitgeber darf über Ihre Arbeit vieles bestimmen — aber nicht alles. Sein Weisungsrecht erlaubt ihm, Inhalt, Ort und Zeit Ihrer Arbeit festzulegen (§ 106 GewO). Ihre Arbeitszeit zu verkürzen und dafür den Lohn zu kürzen, gehört ausdrücklich nicht dazu. Für Kurzarbeit braucht er eine eigene Rechtsgrundlage. Das kann sein:

  • eine Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag, die Kurzarbeit erlaubt,
  • eine Betriebsvereinbarung, die der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber schließt,
  • ein Tarifvertrag, der für Sie gilt, oder
  • Ihre eigene Zustimmung.

Fehlt eine solche Grundlage und kürzt der Betrieb Ihren Lohn trotzdem, können Sie grundsätzlich auf Ihrem vereinbarten Gehalt bestehen. Denn dann trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass keine Arbeit da ist — und muss den vereinbarten Lohn weiterzahlen, obwohl Sie nicht arbeiten konnten (§ 615 BGB, besonders Satz 3). Angerechnet wird allerdings, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen (§ 615 Satz 2 BGB). Das allgemeine Weisungsrecht allein reicht dem Arbeitgeber also nicht, um Ihren Lohn zu kürzen.

Wenn die Kurzarbeit wirksam ist

Ehrlich ist aber auch: Oft gibt es eine gültige Grundlage — etwa eine Kurzarbeitsklausel im Vertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Dann ist Kurzarbeit erlaubt. Sie erhalten für die ausgefallenen Stunden Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit. Es beträgt 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent, der Differenz zwischen Ihrem normalen und dem gekürzten Nettolohn (§ 105 SGB III) — also spürbar weniger als Ihr voller Lohn, aber Ihr Arbeitsplatz bleibt erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und der Betrieb die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat (§ 95 SGB III). Auch dann gilt: Die Kürzung muss zum tatsächlichen Arbeitsausfall passen und darf Sie nicht von heute auf morgen unangekündigt treffen. Ob genau Ihre Kurzarbeit rechtens ist, hängt vom Wortlaut Ihrer Unterlagen ab — das lässt sich nur an Ihrem Vertrag und der Vereinbarung sagen.

Zwei Fallen — und was Sie jetzt tun sollten

Erstens die Unterschrift. Legt man Ihnen ein „Einverständnis zur Kurzarbeit“ vor, schaffen Sie mit Ihrer Unterschrift oft erst die Grundlage, die vorher gefehlt hat. Unterschreiben Sie nichts unter Druck. Sie dürfen sich Bedenkzeit nehmen und den Text in Ruhe prüfen lassen.

Zweitens die Kündigung. Kurzarbeit setzt voraus, dass die Arbeit nur vorübergehend ausfällt. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt das Gegenteil voraus — dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Beides zugleich passt schlecht zusammen. Erhalten Sie während der Kurzarbeit eine Kündigung, lohnt sich ein genauer Blick. Und Sie haben nur drei Wochen ab Zugang Zeit, um sich mit einer Klage dagegen zu wehren.

Sonst gilt: Arbeiten Sie Ihre verkürzten Stunden ganz normal weiter — verweigern Sie die Arbeit nicht, das gäbe nur Ärger. Halten Sie aber schriftlich fest, wenn Sie die Lohnkürzung für unberechtigt halten. Ein kurzer Satz, dass Sie „unter Vorbehalt“ arbeiten und sich Ihren vollen Lohn vorbehalten, genügt, um Ihre Ansprüche offenzuhalten.

„Kurzarbeit fühlt sich an wie eine Entscheidung, die längst über den eigenen Kopf hinweg gefallen ist. Dabei kommt es sehr genau darauf an, auf welchem Papier sie steht. Wer erst einmal in Ruhe seine Unterlagen heraussucht, statt sofort alles zu unterschreiben, verschafft sich den wichtigsten Moment“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kurzarbeit auf einer wirksamen Grundlage steht — oder ob Ihnen mehr Lohn zusteht — schauen wir uns Ihre Unterlagen in einer kostenfreien Ersteinschätzung an. Sie erfahren dann klar, ob die Kürzung bei Ihnen halten dürfte, worauf Sie achten sollten und welche Unterlagen wir noch brauchen, um abschließend zu antworten.

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  1. Seit wann gilt in Ihrem Betrieb Kurzarbeit?
  2. Wie wurde die Kurzarbeit eingeführt?
  3. Haben Sie einer Kurzarbeit schon schriftlich zugestimmt?
  4. Um wie viel wurde Ihr Lohn gekürzt?
  5. Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat?
  6. Worum geht es aus Ihrer Sicht — was möchten Sie klären?

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