· Fundstellen geprüft am 13. Juli 2026
Alle streiten über die Attestpflicht — dabei darf Ihr Chef schon heute ab dem ersten Tag ein Attest verlangen: Was jetzt für Ihre Krankmeldung gilt
Zurzeit kommt kaum eine Nachrichtensendung ohne dieses Thema aus: Die Regierungskoalition aus Union und SPD will die Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag einführen. Anfang Juli 2026 wurde offen darüber gestritten. Aus der SPD kam prompt Widerspruch — niemand solle „ab dem ersten Tag zum Arzt müssen“. Auch der Arbeitnehmerflügel der Union meldete Bedenken an. Fest steht bisher nur eins: Es ist ein Vorhaben, kein Gesetz. Beschlossen ist nichts.
Trotzdem ist die Verunsicherung groß. Viele fragen sich gerade: Muss ich künftig bei jedem Infekt sofort zum Arzt? Und was passiert, wenn mein Chef mir nicht glaubt, dass ich wirklich krank bin? Diese Sorge ist verständlich. Und die Antwort darauf überrascht die meisten — denn ein gutes Stück davon gilt schon heute.
Die „Drei-Tage-Regel“ ist nur die halbe Wahrheit
Fast jeder kennt den Satz: „Ein Attest brauche ich erst ab dem vierten Tag.“ So ähnlich steht es tatsächlich im Gesetz. Nach § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert — spätestens am nächsten Arbeitstag.
Der entscheidende Satz kommt aber direkt danach. § 5 Absatz 1 Satz 3 EntgFG sagt es klar: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ Früher heißt: auch schon ab dem ersten Tag. Diese Möglichkeit gibt es also längst. Die geplante Reform würde daraus nur eine Pflicht für alle machen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes braucht Ihr Arbeitgeber dafür keinen besonderen Grund und keinen Verdacht. Er kann das frühe Attest für den ganzen Betrieb anordnen oder nur für Sie. Das gilt jetzt — ganz gleich, wie die politische Debatte ausgeht.
Was passiert, wenn das Attest fehlt?
Hier wird es für Ihr Geld konkret. Solange Sie eine verlangte Bescheinigung nicht vorlegen, darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung zurückhalten (§ 7 Absatz 1 EntgFG). Das ist keine Strafe: Sie bekommen das Geld nach, sobald die Bescheinigung da ist. Und wer die verspätete Vorlage nicht selbst zu vertreten hat, muss die Kürzung nicht hinnehmen (§ 7 Absatz 2 EntgFG). Ihr Anspruch auf Lohn im Krankheitsfall bleibt ohnehin bestehen — bis zu sechs Wochen (§ 3 Absatz 1 EntgFG).
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, läuft die Bescheinigung heute meist elektronisch (die „eAU“). Den Papierschein müssen Sie nicht mehr selbst abgeben. Aber: Sie müssen sich die Arbeitsunfähigkeit trotzdem rechtzeitig beim Arzt feststellen lassen — Ihr Arbeitgeber ruft sie dann bei der Krankenkasse ab (§ 5 Absatz 1a EntgFG). Verlangt er das Attest ab Tag eins, heißt das für Sie: an Tag eins zum Arzt.
Wann aus der Krankmeldung ein Problem für den Job wird
Eine ordnungsgemäße Krankschreibung hat vor Gericht einen hohen Beweiswert. Ihr Arbeitgeber kann diesen Wert nur erschüttern, wenn er konkrete Tatsachen vorträgt, die ernste Zweifel wecken. Ein bekanntes Beispiel: Die Bescheinigung deckt genau die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ab, kurz nachdem gekündigt wurde (BAG, Urteil vom 08.09.2021 — 5 AZR 149/21). Dann müssen Sie im Streitfall selbst darlegen, warum Sie wirklich krank waren.
Für ehrlich Erkrankte ist das keine Bedrohung — Ihre Krankschreibung zählt. Kritisch wird es dort, wo der Arbeitgeber Ihnen unterstellt, die Krankheit vorzutäuschen. Aus so einem Verdacht kann eine Abmahnung werden, im schlimmen Fall eine Kündigung.
Was Sie im Krankheitsfall konkret tun sollten
Der häufigste Druck in dieser Lage ist das Gefühl, sich rechtfertigen zu müssen. Ein paar ruhige Schritte nehmen ihm die Wucht:
- Melden Sie sich unverzüglich krank, am besten vor Dienstbeginn (§ 5 Absatz 1 EntgFG). Kurz und sachlich reicht — eine Diagnose müssen Sie nicht nennen.
- Prüfen Sie, ab wann Ihr Betrieb ein Attest will. Das kann im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer ausdrücklichen Anordnung stehen. Im Zweifel gehen Sie am ersten Tag zum Arzt.
- Halten Sie die Bescheinigung nicht zurück. Wer sie rechtzeitig einreicht, dem bleibt die Lohnfortzahlung.
- Halten Sie fest, wann Sie sich gemeldet haben und bei wem — eine kurze Notiz oder eine Mail genügt.
- Kommt eine Abmahnung oder eine Kündigung, warten Sie nicht ab. Gegen eine Kündigung müssen Sie binnen drei Wochen nach Zugang Klage erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz) — danach ist die Tür fast immer zu.
„Der Fehler passiert selten am Krankenbett, sondern im Gespräch danach“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Wer anfängt, sich zu erklären und zu rechtfertigen, macht aus einer normalen Krankmeldung eine Diskussion. Sagen Sie Bescheid, dass Sie krank sind, und holen Sie das Attest. Den Rest klärt man in Ruhe und am besten schriftlich.“
Ihre Angaben — direkt als Anfrage an uns
Optional: Was auf Sie zutrifft — mit einem Klick geht Ihre Schilderung an den Anwalt.
- Ab welchem Tag verlangt Ihr Arbeitgeber ein Attest, und steht das im Vertrag oder wurde es angeordnet?
- Wann haben Sie sich zuletzt krankgemeldet?
- Was ist aus Ihrer Sicht passiert?
Wenn aus dem Streit um Ihre Krankmeldung schon eine Abmahnung oder Kündigung geworden ist, zählt jeder Tag. Was dann gilt und welche Fristen laufen, lesen Sie hier: Kündigung bekommen: was Sie jetzt tun können.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
- § 3 EntgFG — Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (sechs Wochen)
- § 5 EntgFG — Anzeige- und Nachweispflichten (Attest, auch früher)
- § 7 EntgFG — Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
- § 4 KSchG — Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage
- BAG, Urteil vom 08.09.2021 — 5 AZR 149/21 (Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
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