Foto ohne Einwilligung veröffentlicht? Ihr Recht am eigenen Bild
Ein Bild von Ihnen taucht im Internet auf, in sozialen Medien oder sogar in der Werbung — ohne dass Sie gefragt wurden. Das Recht am eigenen Bild schützt Sie: Fotos dürfen grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Nur in engen Ausnahmefällen ist das anders. Hier erfahren Sie, wann eine Veröffentlichung unzulässig ist und was Sie verlangen können.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Einwilligung nötig: Bildnisse dürfen nur mit Ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KUG).
- Enge Ausnahmen: etwa Zeitgeschichte oder Beiwerk (§ 23 Abs. 1 KUG).
- Interessengrenze: auch dann nicht, wenn Ihr berechtigtes Interesse verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
- Ihre Ansprüche: Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB).
- Werbung: kommerzielle Nutzung kann zusätzlich Geldansprüche auslösen.
Worauf es ankommt
Die Grundregel: ohne Einwilligung keine Veröffentlichung (§ 22 KUG).
Die Ausnahmen: nur in den engen Fällen des § 23 Abs. 1 KUG — und auch dann nicht gegen Ihr berechtigtes Interesse (Abs. 2).
Die Beweissicherung: Screenshot mit Fundort und Datum, bevor das Bild verschwindet oder verändert wird.
Ihr Bild-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Beim Recht am eigenen Bild ist die Ausnahme die Ausnahme — im Zweifel brauchte es Ihre Einwilligung“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Sichern Sie sofort. Screenshot mit Fundort und Datum.
- 2. Prüfen Sie die Einwilligung. Haben Sie wirklich zugestimmt — und wofür?
- 3. Denken Sie an die Ausnahmen. Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlung, Kunst (§ 23 KUG).
- 4. Fordern Sie Unterlassung. Löschung plus strafbewehrte Erklärung.
- 5. Bei Werbung: an Geld denken. Kommerzielle Nutzung kann teuer werden.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Das Foto vom Vereinsfest. Ein Bild landet ohne Nachfrage auf der Vereinsseite. Ohne Einwilligung ist das grundsätzlich unzulässig (§ 22 KUG).
- Das Ex-Partner-Bild. Nach der Trennung bleiben Fotos online. Sie können deren Entfernung verlangen (§ 1004 Abs. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB).
- Das Werbe-Foto. Ihr Bild wird zur Bewerbung eines Produkts genutzt. Hier kommen zusätzlich Geldansprüche in Betracht.
Tipp aus der Praxis
Das Recht am eigenen Bild ist im Kern einfach: Ein Foto, auf dem Sie erkennbar sind, darf grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Der häufigste Streitpunkt ist die Frage, ob eine Einwilligung vorlag. Sie kann ausdrücklich erteilt sein, aber auch durch schlüssiges Verhalten — wer sich erkennbar für ein Foto in Position stellt, willigt oft zumindest in eine bestimmte Verwendung ein. Entscheidend ist der Umfang: Eine Einwilligung fürs Vereinsalbum ist noch keine Einwilligung für Facebook oder gar für Werbung. Der zweite große Bereich sind die Ausnahmen des § 23 KUG, bei denen ausnahmsweise keine Einwilligung nötig ist — vor allem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und Situationen, in denen Sie nur schmückendes Beiwerk neben einer Landschaft sind. Diese Ausnahmen werden aber eng ausgelegt, und selbst wenn eine greift, endet sie dort, wo ein berechtigtes Interesse von Ihnen verletzt wird. Besonders sensibel sind Kinderfotos und jede kommerzielle Nutzung: Werbung mit Ihrem Bild ohne Einwilligung ist fast immer unzulässig und kann neben Löschung und Unterlassung auch Geldansprüche auslösen — etwa eine fiktive Lizenzgebühr. Der wichtigste erste Schritt ist in jedem Fall die Beweissicherung: Screenshot mit Fundort und Datum, bevor das Bild verschwindet.
Recht am eigenen Bild: die Rechtslage in einfacher Sprache
Die Grundregel (§ 22 KUG)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG). Das gilt für Fotos ebenso wie für Videos, sobald Sie darauf erkennbar sind. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden — entscheidend ist aber ihr Umfang: Eine Zustimmung für den einen Zweck deckt nicht automatisch jeden anderen. Wurde eine Entlohnung fürs Abgebildetwerden gezahlt, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt.
Die Ausnahmen (§ 23 KUG)
Ohne Einwilligung dürfen nur verbreitet werden: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen und Aufzügen, an denen die Person teilgenommen hat; und Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen (§ 23 Abs. 1 KUG). Diese Ausnahmen werden eng ausgelegt. Und sie gelten nicht unbegrenzt: Wird ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt, bleibt die Veröffentlichung unzulässig (§ 23 Abs. 2 KUG).
Was Sie verlangen können
Fehlt die Einwilligung und greift keine Ausnahme, können Sie die Beseitigung — also Löschung oder Entfernung — und die künftige Unterlassung verlangen (§ 1004 Abs. 1 analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB), meist über eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Bei einer kommerziellen Nutzung Ihres Bildes kommen zusätzlich Geldansprüche in Betracht — etwa eine fiktive Lizenzgebühr oder die Herausgabe des erzielten Gewinns; bei besonders schweren Eingriffen eine Geldentschädigung.
Kinder und soziale Medien
Bei Fotos von Kindern müssen grundsätzlich die Sorgeberechtigten einwilligen. Und eine Einwilligung, die Sie einmal erteilt haben, deckt nicht jede spätere Nutzung: Wer ein Bild für einen bestimmten Zweck freigibt, willigt nicht automatisch in die Weiterverbreitung über soziale Netzwerke ein.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die Veröffentlichung ohne Einwilligung zulässig war, ob eine Ausnahme greift und was Sie verlangen können. Der Einsatz lohnt sich, weil ein sauber begründetes Unterlassungsverlangen oft schon außergerichtlich zur Löschung führt — und weil bei kommerzieller Nutzung echte Geldansprüche im Raum stehen. Ein ehrlicher Hinweis: Ob und in welcher Höhe ein Geldanspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht garantieren. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.
Häufige Fragen zum Recht am eigenen Bild
Darf man mein Foto ohne Einwilligung veröffentlichen?
Grundsätzlich nein (§ 22 KUG). Ausnahmen gelten nur in engen Fällen wie der Zeitgeschichte (§ 23 KUG) — und auch dann nicht gegen Ihr berechtigtes Interesse.
Ich war auf einer Veranstaltung — darf das Bild online?
Bei Versammlungen und Aufzügen, an denen Sie teilgenommen haben, kann eine Ausnahme greifen (§ 23 Abs. 1 KUG). Steht aber Ihr Einzelbild im Vordergrund, gilt wieder die Einwilligungspflicht.
Was kann ich verlangen?
Löschung und Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB), bei kommerzieller Nutzung zusätzlich Geldansprüche.
Gilt das auch für Kinderfotos?
Ja, hier müssen grundsätzlich die Sorgeberechtigten einwilligen — bei Fotos von Kindern ist besondere Vorsicht geboten.
Was mache ich als Erstes?
Das Bild mit Screenshot, Fundort und Datum sichern — bevor es entfernt oder verändert wird.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — wo Ihr Bild erscheint und ob Sie zugestimmt haben — und laden Sie einen Screenshot mit Fundort und Datum hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Veröffentlichung zulässig ist und was Sie verlangen können. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Bild-Fall prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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