Falsche Online-Bewertung löschen: Ihre Rechte gegen Google, Jameda & Co.
Eine einzige unfaire Bewertung kann Kunden kosten. Aber nicht jede negative Bewertung müssen Sie hinnehmen — und nicht jede dürfen Sie löschen lassen. Entscheidend ist, ob es sich um eine geschützte Meinung, eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Beleidigung oder eine Fake-Bewertung ohne echten Kontakt handelt. Hier erfahren Sie, wo die Grenze verläuft und wie Sie eine unzulässige Bewertung loswerden.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Meinung ist geschützt: Auch scharfe Werturteile sind von der Meinungsfreiheit gedeckt (Art. 5 GG).
- Unwahre Tatsachen nicht: Objektiv Falsches können Sie beseitigen lassen (§ 1004 Abs. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB).
- Schmähkritik nicht: reine Herabsetzung ohne Sachbezug ist unzulässig (Art. 5 Abs. 2 GG).
- Fake ohne Kontakt: Bewertungen ohne echten Geschäftskontakt sind stets angreifbar.
- Zwei Gegner: Verfasser und Portalbetreiber (dieser muss auf Rüge hin prüfen).
Worauf es ankommt
Die Weichenfrage: Ist die Aussage ein Werturteil (meist geschützt) oder eine Tatsachenbehauptung (angreifbar, wenn unwahr)?
Der Anspruch: Beseitigung und Unterlassung bei unwahren Tatsachen oder Schmähkritik (§ 1004 Abs. 1 analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB).
Der schnelle Weg: Rüge beim Portal, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüfen muss — Beweise sofort sichern.
Ihr Bewertungs-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Bei Bewertungen entscheidet die Abgrenzung: Meinung müssen Sie aushalten, unwahre Tatsachen und Beleidigungen nicht“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Sichern Sie sofort. Screenshot mit URL und Datum, bevor etwas geändert wird.
- 2. Trennen Sie Meinung und Tatsache. Nur Überprüfbares ist als unwahr angreifbar.
- 3. Prüfen Sie den Kontakt. Ohne echten Kundenkontakt ist die Bewertung unzulässig.
- 4. Rügen Sie beim Portal. Es muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüfen.
- 5. Bleiben Sie hartnäckig. Notfalls anwaltliche Aufforderung und Unterlassungsklage.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die erfundene Tatsache. Eine Bewertung behauptet einen Vorfall, den es nie gab. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind angreifbar (§ 1004 Abs. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB).
- Die Beleidigung. Die Bewertung setzt nur herab, ohne noch um die Sache zu gehen. Solche Schmähkritik ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt (Art. 5 Abs. 2 GG).
- Der Konkurrenz-Fake. Eine schlechte Bewertung stammt von jemandem, der nie Kunde war. Bewertungen ohne echten Kontakt sind stets unzulässig.
Tipp aus der Praxis
Die wichtigste Weichenstellung bei jeder Bewertung ist die Frage: Werturteil oder Tatsachenbehauptung? Ein Werturteil ist eine wertende Aussage — jemand fand die Leistung schlecht, unfreundlich, zu teuer. Solche Meinungen sind von der Meinungsfreiheit weit geschützt, auch wenn sie überzogen oder unhöflich sind; sie müssen Sie in aller Regel hinnehmen. Eine Tatsachenbehauptung dagegen ist dem Beweis zugänglich — etwa die Behauptung, ein bestimmter Termin habe stattgefunden oder eine Rechnung sei überhöht gewesen. Ist eine solche Tatsachenbehauptung unwahr, können Sie ihre Beseitigung und künftige Unterlassung verlangen. Die zweite unzulässige Kategorie ist die Schmähkritik: Wenn es einer Äußerung erkennbar nicht mehr um die Sache geht, sondern nur noch um die Herabsetzung Ihrer Person, endet der Schutz der Meinungsfreiheit. Hier ist aber Vorsicht geboten, denn die Gerichte legen den Begriff der Schmähkritik eng aus — bloß scharfe Kritik reicht nicht. Ein dritter, oft übersehener Angriffspunkt ist die Fake-Bewertung: Wer nie Kunde oder Patient war, darf gar keine Bewertung abgeben. Praktisch führt der Weg meist über den Portalbetreiber, denn der Verfasser bleibt anonym. Weisen Sie das Portal konkret auf die Rechtsverletzung hin, muss es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Sachverhalt prüfen und den Verfasser zur Stellungnahme auffordern. Sichern Sie deshalb von Anfang an alles mit Screenshot, URL und Datum — das ist die Grundlage für jedes weitere Vorgehen.
Online-Bewertungen: die Rechtslage in einfacher Sprache
Meinung oder Tatsache?
Alles beginnt mit dieser Unterscheidung. Werturteile — also wertende, subjektive Aussagen — sind von der Meinungsfreiheit geschützt (Art. 5 Abs. 1 GG). Auch scharfe und einseitige Kritik müssen Sie oft dulden. Anders liegt es bei Tatsachenbehauptungen: Sie sind objektiv überprüfbar. Ist eine Tatsachenbehauptung unwahr, ist sie nicht geschützt, und Sie können Beseitigung und Unterlassung verlangen (§ 1004 Abs. 1 analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB).
Die Grenze der Schmähkritik
Auch ein Werturteil kann unzulässig werden, wenn es in Schmähkritik umschlägt. Davon spricht man, wenn eine Äußerung keinen Sachbezug mehr hat und nur noch der Herabsetzung dient (Art. 5 Abs. 2 GG). Die Grenze verläuft allerdings eng — bloß überzogene, polemische oder unhöfliche Kritik ist noch keine Schmähkritik. Beleidigungen können zusätzlich strafbar sein.
Bewertung ohne echten Kontakt
Eine Bewertung setzt einen tatsächlichen Geschäftskontakt voraus. Wer nie Kunde, Gast oder Patient war, darf keine Bewertung abgeben — eine solche Bewertung ist unabhängig vom Inhalt unzulässig. Das ist besonders bei Fake-Bewertungen der Konkurrenz relevant.
Wer haftet — und wie kommt die Löschung?
Anspruchsgegner sind der Verfasser und der Portalbetreiber. Der Betreiber haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als mittelbarer Störer: Sobald Sie ihn konkret auf die Rechtsverletzung hinweisen, treffen ihn Prüfpflichten. Er muss dem beanstandeten Punkt nachgehen und den Verfasser zur Stellungnahme auffordern. Bleibt diese aus oder ist die Behauptung unwahr, ist die Bewertung zu löschen. Hilft das nicht, folgt die anwaltliche Aufforderung und notfalls die Unterlassungsklage.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die Bewertung eine geschützte Meinung oder eine angreifbare Tatsachenbehauptung ist, ob Schmähkritik vorliegt und wie Sie das Portal richtig in Anspruch nehmen. Der Einsatz lohnt sich, weil eine einzige unfaire Bewertung dauerhaft Umsatz kosten kann und ein gut begründetes Löschverlangen oft schon außergerichtlich Erfolg hat. Ein ehrlicher Hinweis: Ob eine Bewertung gelöscht werden muss, hängt von ihrer genauen Formulierung ab; garantieren lässt sich der Ausgang nicht. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.
Häufige Fragen zu Online-Bewertungen
Muss ich jede schlechte Bewertung hinnehmen?
Nein. Geschützt sind nur Werturteile (Art. 5 GG). Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik können Sie beseitigen lassen (§ 1004 Abs. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB).
Was ist der Unterschied zwischen Meinung und Tatsache?
Ein Werturteil ist eine subjektive Wertung, eine Tatsachenbehauptung ist objektiv überprüfbar. Nur unwahre Tatsachenbehauptungen sind angreifbar.
Kann ich eine Fake-Bewertung löschen lassen?
Ja. Eine Bewertung ohne echten Geschäftskontakt ist unzulässig. Das Portal muss ihr nach einer konkreten Rüge nachgehen.
Gehe ich gegen den Verfasser oder das Portal vor?
Beides ist möglich. Da der Verfasser oft anonym ist, führt die Rüge beim Portalbetreiber in der Praxis meist schneller zum Ziel.
Was muss ich als Erstes tun?
Die Bewertung mit Screenshot, URL und Datum sichern — das ist die Grundlage für jedes weitere Vorgehen.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — welche Bewertung Sie stört und warum — und laden Sie einen Screenshot mit URL und Datum hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Bewertung angreifbar ist und wie Sie das Portal richtig in Anspruch nehmen. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meine Bewertung prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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