Recht auf Löschung: Wie Sie Ihre Daten nach der DSGVO löschen lassen
Ein altes Profil, ein überholter Eintrag, Daten, in deren Verarbeitung Sie einmal eingewilligt haben und die Sie längst zurücknehmen wollen: Die Datenschutz-Grundverordnung gibt Ihnen ein „Recht auf Vergessenwerden“. Sie können von einem Unternehmen oder einer Stelle verlangen, Ihre personenbezogenen Daten zu löschen — schnell und kostenlos. Grenzenlos ist das Recht aber nicht. Hier lesen Sie, wann die Löschung greift, wann sie verweigert werden darf und in welcher Frist reagiert werden muss.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ihr Anspruch: Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn ein Löschgrund vorliegt (Art. 17 Abs. 1 DSGVO).
- Typische Gründe: Der Zweck ist entfallen, Sie widerrufen Ihre Einwilligung, Sie widersprechen der Verarbeitung, oder die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- Auch im Netz: Wurden die Daten veröffentlicht, muss der Verantwortliche andere Stellen über Ihr Löschverlangen informieren (Art. 17 Abs. 2 DSGVO).
- Aber Grenzen: Presse- und Informationsfreiheit, gesetzliche Aufbewahrung, Archiv und laufende Rechtsansprüche können der Löschung entgegenstehen (Art. 17 Abs. 3 DSGVO).
- Die Frist: Es ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu reagieren — bei Komplexität um bis zu zwei Monate verlängerbar (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Worauf es sofort ankommt
Stellen Sie den Antrag klar und nachweisbar: Verlangen Sie die Löschung schriftlich, benennen Sie die betroffenen Daten und den Grund (etwa Widerruf der Einwilligung). So läuft die Monatsfrist an und Sie haben einen Beleg (Art. 17, Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Rechnen Sie mit der Frist: Der Verantwortliche muss unverzüglich, spätestens binnen eines Monats reagieren. Verlängert er auf bis zu drei Monate, muss er Sie im ersten Monat darüber unterrichten und das begründen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Bleibt eine Reaktion aus: Sie können sich bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes beschweren. Sichern Sie Ihren Antrag und die Antwort — sie sind die Grundlage des weiteren Vorgehens.
Ihr Check: Löschung Ihrer Daten
Drei Fragen zu Ihrer Lage, eine sofortige Einschätzung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an die Kanzlei senden. Die Einschätzung zeigt die allgemeine Rechtslage; Ihren konkreten Fall prüft ein Anwalt.
Ihre Lage: die Einschätzung
Was die Rechtslage zu Ihren Antworten sagt
Allgemeine Regeln des deutschen und europäischen Rechts, ohne Bewertung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
Rechtsanwalt Sebastian Müller rät in dieser Situation zu fünf einfachen Regeln:
- 1. Prüfen Sie den Löschgrund. Ohne einen der Gründe aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO greift der Anspruch nicht.
- 2. Verlangen Sie schriftlich. Mit Datum und benannten Daten — das löst die Frist aus.
- 3. Denken Sie an die Ausnahmen. Presse, Archiv, gesetzliche Aufbewahrung und Rechtsansprüche können entgegenstehen (Abs. 3).
- 4. Beobachten Sie die Frist. Ein Monat, bei Komplexität bis zu drei (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
- 5. Nutzen Sie den Beschwerdeweg. Reagiert niemand, hilft die Datenschutz-Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Konto gelöscht, Daten geblieben. Der Account ist weg, doch das Unternehmen speichert weiter — der Zweck ist entfallen (Art. 17 Abs. 1 a DSGVO).
- Einwilligung zurückgenommen. Man hat einem Newsletter zugestimmt und widerruft — fehlt eine andere Rechtsgrundlage, ist zu löschen (Art. 17 Abs. 1 b DSGVO).
- Alter Eintrag im Netz. Eine überholte Information taucht bei jeder Suche auf — dann greift auch die Informationspflicht gegenüber anderen Stellen (Art. 17 Abs. 2 DSGVO).
Tipp aus der Praxis
Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist stark, aber kein Universalschlüssel. Es greift, wenn einer der Gründe aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO vorliegt — der Verarbeitungszweck ist entfallen, Sie haben Ihre Einwilligung widerrufen und es gibt keine andere Rechtsgrundlage, Sie haben der Verarbeitung wirksam widersprochen, die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet, oder eine Rechtspflicht verlangt die Löschung. Hat der Verantwortliche die Daten sogar öffentlich gemacht, muss er angemessene Schritte unternehmen, um andere Stellen über Ihr Löschverlangen zu unterrichten (Abs. 2). Gebremst wird das Recht durch Abs. 3: Wo die Verarbeitung für die Meinungs- und Informationsfreiheit, zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, für Archiv-, Forschungs- oder Statistikzwecke oder zur Verteidigung von Rechtsansprüchen nötig ist, wird nicht gelöscht. Praktisch heißt das: Ein sauber begründeter, datierter Antrag bringt am meisten — und wenn die Stelle nicht binnen der Monatsfrist reagiert (Art. 12 Abs. 3 DSGVO), ist die Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde der nächste Hebel.
Recht auf Löschung: die Rechtslage einfach erklärt
Wann Sie löschen lassen können (Art. 17 Abs. 1 DSGVO)
Der Anspruch besteht, sobald einer der gesetzlichen Gründe greift: Der Zweck der Speicherung ist entfallen; Sie widerrufen eine Einwilligung und es gibt keine andere Rechtsgrundlage; Sie widersprechen der Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO und es überwiegen keine vorrangigen berechtigten Gründe; die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet; die Löschung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erforderlich; oder es geht um Daten, die einem Kind für einen Online-Dienst abverlangt wurden. Liegt ein Grund vor, ist unverzüglich zu löschen.
Löschung im Netz (Art. 17 Abs. 2 DSGVO)
Hat der Verantwortliche die Daten veröffentlicht, reicht das eigene Löschen nicht immer. Er muss dann unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik und der Kosten angemessene Maßnahmen treffen, um andere Verantwortliche, die die Daten verarbeiten, über Ihr Löschverlangen zu informieren — auch mit Blick auf Links, Kopien und Replikationen.
Wann die Löschung verweigert werden darf (Art. 17 Abs. 3 DSGVO)
Das Recht auf Löschung tritt zurück, soweit die Verarbeitung erforderlich ist: für die Meinungs- und Informationsfreiheit; zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Aufgabe im öffentlichen Interesse; aus Gründen des öffentlichen Interesses im Gesundheitsbereich; für Archiv-, Forschungs- oder Statistikzwecke; oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Gerade gesetzliche Aufbewahrungspflichten — etwa im Steuer- und Handelsrecht — sind ein häufiger Grund, warum nicht sofort gelöscht wird.
Frist und Beschwerdeweg (Art. 12 Abs. 3 DSGVO)
Auf Ihren Antrag ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu reagieren. Ist die Sache komplex oder liegen viele Anträge vor, darf um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden — dann muss die Stelle Sie aber im ersten Monat unterrichten und den Grund nennen. Bleibt eine Reaktion aus oder wird abgelehnt, können Sie sich bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes beschweren; ob und in welcher Höhe daneben ein Schadensersatz in Betracht kommt, ist eine eigene Frage.
Lohnt sich eine Beratung — und was kostet es?
Für die Ersteinschätzung zahlen Sie nichts: Sie erfahren, ob ein Löschgrund vorliegt, ob eine Ausnahme entgegensteht und wie Sie den Antrag am besten formulieren. Ehrlich gesagt: Ein einfaches Löschverlangen schreiben Sie oft selbst. Eine Beratung lohnt vor allem, wenn die Stelle mauert, sich auf eine Ausnahme beruft oder es um heikle Veröffentlichungen im Netz geht. Einen bestimmten Ausgang können wir nicht garantieren; über unser Honorar sprechen wir vorher offen.
Häufige Fragen zum Recht auf Löschung
Kann ich verlangen, dass wirklich alles über mich gelöscht wird?
Nein. Gelöscht wird, soweit ein Löschgrund greift und keine Ausnahme entgegensteht (Art. 17 Abs. 1 und 3 DSGVO). Gesetzliche Aufbewahrungspflichten etwa gehen vor.
Was kostet ein Löschantrag?
Der Antrag an die verantwortliche Stelle ist für Sie grundsätzlich kostenfrei. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf ein Entgelt verlangt oder die Bearbeitung verweigert werden.
Wie schnell muss reagiert werden?
Unverzüglich, spätestens binnen eines Monats; bei Komplexität um bis zu zwei Monate verlängerbar, mit Unterrichtung im ersten Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Was, wenn niemand reagiert?
Dann können Sie sich bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes beschweren. Sichern Sie Ihren datierten Antrag und die Antwort als Nachweis.
Ist das dasselbe wie eine Bewertung löschen zu lassen?
Nein. Bei Bewertungen und Äußerungen greifen andere Regeln (§§ 823, 1004 BGB, Äußerungsrecht). Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO betrifft die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — welche Stelle welche Daten speichert und warum die Löschung greifen soll — und legen Sie Ihren bisherigen Schriftwechsel bei. Sie bekommen eine kostenlose Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Sebastian Müller: ob ein Löschgrund vorliegt, ob eine Ausnahme entgegensteht und wie Sie am besten vorgehen. Schriftlich, in Ruhe zum Nachlesen.
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