DSGVO-Auskunft & Schadensersatz: welche Daten haben die über mich?

Sie dürfen von jedem Unternehmen erfahren, welche Daten es über Sie gespeichert hat — kostenlos und binnen eines Monats. Antwortet niemand, ist das ein Verstoß. Und wenn Ihre Daten rechtswidrig verarbeitet oder bei einem Datenleck offengelegt wurden, kann Ihnen Schadensersatz zustehen. Hier erfahren Sie, was Ihnen die Datenschutz-Grundverordnung konkret gibt und wie Sie es durchsetzen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Auskunftsrecht: Sie erfahren, welche Daten verarbeitet werden — samt Kopie (Art. 15 DSGVO).
  • Ein Monat: Antwort spätestens binnen eines Monats ab Antrag (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  • Kostenlos: die Auskunft ist grundsätzlich unentgeltlich.
  • Schadensersatz: bei materiellem oder immateriellem Schaden durch einen Verstoß (Art. 82 DSGVO).
  • Ehrlich: ein bloßer Verstoß ohne konkreten Schaden reicht für Ersatz nicht.

Worauf es ankommt

Die Auskunft: vollständig über Zwecke, Empfänger, Dauer und Herkunft — plus Kopie der Daten (Art. 15 DSGVO).

Die Frist: ein Monat ab Eingang des Antrags, nur bei Komplexität um zwei Monate verlängerbar (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Der Schadensersatz: setzt einen konkreten, auf den Verstoß zurückgehenden Schaden voraus (Art. 82 DSGVO).

Ihr Datenschutz-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

Ihre Situation?
Ihre Frage?
Was möchten Sie?

Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Das Auskunftsrecht ist ein starker Hebel — aber beim Schadensersatz zählt der konkrete Nachteil, nicht der bloße Verstoß“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Stellen Sie den Antrag schriftlich. Und sichern Sie den Zugang — die Frist beginnt mit dem Eingang.
  • 2. Zählen Sie den Monat. Danach ist die Auskunft überfällig (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  • 3. Prüfen Sie die Vollständigkeit. Ausweichende Antworten erfüllen den Anspruch nicht.
  • 4. Bestehen Sie auf der Kopie. Sie gehört zur Auskunft (Art. 15 Abs. 3 DSGVO).
  • 5. Belegen Sie den Schaden. Ohne konkreten Nachteil kein Ersatz (Art. 82 DSGVO).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die ignorierte Anfrage. Sie haben Auskunft verlangt und nie eine Antwort bekommen. Nach einem Monat ist das ein Verstoß (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  • Die halbe Auskunft. Man nennt Ihnen ein paar Daten, aber nicht die Empfänger oder die Herkunft. Eine unvollständige Auskunft erfüllt den Anspruch nicht (Art. 15 DSGVO).
  • Das Datenleck. Ihre Daten sind bei einem Angriff offengelegt worden. Ob Schadensersatz greift, hängt vom konkreten Nachteil ab (Art. 82 DSGVO).

Tipp aus der Praxis

Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO ist eines der stärksten Werkzeuge, das Ihnen der Datenschutz gibt. Sie können von jedem Unternehmen, jeder Behörde und jedem Verein verlangen, Ihnen offenzulegen, welche personenbezogenen Daten dort über Sie verarbeitet werden — und Sie haben zusätzlich Anspruch auf eine Kopie dieser Daten. Der Antrag ist an keine Form gebunden, kostet nichts und muss grundsätzlich binnen eines Monats beantwortet werden. Wichtig ist, den Antrag schriftlich zu stellen und sich den Zugang zu sichern, denn mit dem Eingang beginnt die Frist. Wird nur ausweichend oder unvollständig geantwortet, ist der Anspruch nicht erfüllt; Sie können dann eine vollständige Auskunft einfordern. Ein zweites, oft überschätztes Thema ist der Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO. Richtig ist: Bei einem Verstoß können Sie sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden ersetzt verlangen, und ein immaterieller Schaden kann bereits im Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten liegen. Falsch wäre aber die Vorstellung, jeder Verstoß bringe automatisch Geld: Der Wortlaut verlangt, dass Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der auf den Verstoß zurückgeht. Wie hoch ein solcher Ersatz ausfällt, lässt sich nicht pauschal sagen — das hängt stark vom Einzelfall ab. Realistisch ist die Kombination beider Hebel: Die Auskunft schafft Klarheit, welche Daten fließen, und deckt oft erst die Verstöße auf, die dann Grundlage für weitere Ansprüche sein können.

DSGVO-Auskunft und Schadensersatz: die Rechtslage in einfacher Sprache

Das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)

Sie haben das Recht, von einem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob er Daten über Sie verarbeitet. Ist das der Fall, muss er Ihnen Auskunft geben — insbesondere über die Zwecke, die Kategorien der Daten, die Empfänger, die geplante Speicherdauer, Ihre Rechte auf Berichtigung und Löschung, das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde und die Herkunft der Daten. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine Kopie der verarbeiteten Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO).

Die Frist (Art. 12 DSGVO)

Der Verantwortliche muss unverzüglich reagieren, in jedem Fall aber binnen eines Monats nach Eingang Ihres Antrags (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Nur bei besonderer Komplexität darf sich die Frist um bis zu zwei weitere Monate verlängern — und darüber muss man Sie innerhalb des ersten Monats unterrichten. Wird der Verantwortliche gar nicht tätig, muss er Sie spätestens nach einem Monat über die Gründe und Ihre Rechtsbehelfe informieren (Art. 12 Abs. 4 DSGVO). Die Auskunft ist grundsätzlich unentgeltlich.

Der Schadensersatz (Art. 82 DSGVO)

Wer wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ersatz (Art. 82 Abs. 1 DSGVO). Ein immaterieller Schaden kann etwa im Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten liegen. Entscheidend — und ehrlich gesagt: Der bloße Verstoß genügt nicht. Der Wortlaut setzt voraus, dass Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der auf den Verstoß zurückgeht. Das Unternehmen haftet, sofern es nicht nachweist, dass es den schädigenden Umstand nicht zu vertreten hat (Art. 82 Abs. 2, 3 DSGVO). Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

Drei Wege der Durchsetzung

Bleibt die Auskunft aus oder ist sie unvollständig, haben Sie drei Wege: die Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde, die Auskunftsklage vor Gericht und — bei einem konkreten Schaden — den Schadensersatzanspruch. Diese Wege lassen sich kombinieren.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Ihre Auskunft vollständig und fristgerecht war, ob ein Verstoß vorliegt und ob ein Schadensersatzanspruch realistisch ist. Der Einsatz lohnt sich, weil das Auskunftsrecht oft erst offenlegt, wie mit Ihren Daten umgegangen wird — und weil ein sauber formuliertes Verlangen mit Fristsetzung Unternehmen häufig zum Einlenken bringt. Ein ehrlicher Hinweis: Schadensersatz gibt es nur bei einem konkreten Nachteil, und die Höhe lässt sich nicht garantieren. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zur DSGVO-Auskunft

Was muss man mir mitteilen?

Insbesondere Zwecke, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer, Ihre Rechte, das Beschwerderecht und die Herkunft der Daten — plus eine Kopie der Daten (Art. 15 DSGVO).

Wie lange darf sich das ziehen?

Höchstens einen Monat ab Eingang des Antrags; nur bei besonderer Komplexität sind zwei weitere Monate zulässig (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Kostet die Auskunft etwas?

Grundsätzlich nein — sie ist unentgeltlich. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf ein Entgelt verlangt werden.

Bekomme ich bei jedem Verstoß Schadensersatz?

Nein. Anspruch besteht nur, wenn Ihnen durch den Verstoß tatsächlich ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist (Art. 82 DSGVO). Der Verstoß allein reicht nicht.

Wohin kann ich mich beschweren?

An die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Daneben stehen die Auskunftsklage und der Schadensersatzanspruch offen.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — gegen wen sich Ihr Auskunftsverlangen richtet und was bisher geschah — und laden Sie hoch, was relevant ist (Ihr Antrag, der Schriftwechsel). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob Ihre Auskunft vollständig war und ob ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt. Schriftlich, zum Nachlesen.

Meinen Datenschutz-Fall prüfen lassen

Kostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht