Abmahnung wegen eines Fotos? Was jetzt wichtig ist
Ein fremdes Bild auf der eigenen Website, im Verkaufsinserat oder auf Social Media — und plötzlich kommt eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Anwaltskosten. Fotos sind urheberrechtlich geschützt, auch die scheinbar belanglosen. Aber vieles an einer Abmahnung lässt sich prüfen und begrenzen. Das Wichtigste: die beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Fotos sind geschützt: auch einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG).
- Zwei Ansprüche: Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG).
- Nicht blind unterschreiben: die beigefügte Erklärung ist oft zu weit gefasst.
- Formfehler machen unwirksam: die Abmahnung muss bestimmte Angaben enthalten (§ 97a Abs. 2 UrhG).
- Kostendeckel: gegenüber Privatpersonen oft Gegenstandswert 1.000 Euro (§ 97a Abs. 3 UrhG).
Worauf es ankommt
Die Frist: Abmahnungen setzen meist eine kurze Frist — ernst nehmen, aber nicht überstürzt handeln.
Die Unterlassungserklärung: nie die beigefügte blind unterschreiben; eine modifizierte, engere Erklärung prüfen.
Die Kosten: Schadensersatz (Lizenzanalogie, § 97 Abs. 2 UrhG) und Abmahnkosten (mit Deckelung, § 97a Abs. 3 UrhG) getrennt prüfen.
Ihr Abmahnungs-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Bei einer Abmahnung ist der häufigste Fehler, aus Angst die beigefügte Erklärung zu unterschreiben — und der zweithäufigste, sie zu ignorieren“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Ruhe bewahren, Frist notieren. Ernst nehmen, aber nicht überstürzen.
- 2. Nichts unterschreiben. Die beigefügte Erklärung erst prüfen lassen.
- 3. Berechtigung prüfen. Rechteinhaber und Form (§ 97a Abs. 2 UrhG).
- 4. Kosten trennen. Schadensersatz und Abmahnkosten getrennt bewerten.
- 5. Modifiziert erklären. Eine engere Unterlassungserklärung statt der beigefügten.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Das Produktfoto. Für ein Verkaufsinserat wird ein fremdes Foto übernommen. Auch das ist eine Urheberrechtsverletzung (§ 72, § 97 UrhG).
- Das Kartenausschnitt- oder Stadtplan-Bild. Auf der Website landet eine fremde Grafik. Der Rechteinhaber mahnt ab und verlangt eine Lizenzgebühr.
- Die zu weite Erklärung. Die beigefügte Unterlassungserklärung reicht weiter als die Verletzung. Hier hilft eine modifizierte Fassung.
Tipp aus der Praxis
Eine Foto-Abmahnung wirkt bedrohlich, folgt aber einem festen Muster — und genau deshalb lässt sie sich strukturiert bearbeiten. Zunächst zur Sache: Fotos sind urheberrechtlich geschützt, und zwar selbst dann, wenn sie keine besondere künstlerische Leistung darstellen; das Gesetz schützt auch einfache Lichtbilder. Wer ein solches Bild ohne Lizenz öffentlich nutzt, schuldet grundsätzlich Unterlassung und Schadensersatz. Der wichtigste Rat lautet trotzdem: Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Diese Erklärungen sind oft bewusst zu weit gefasst und binden Sie über Jahre mit einer Vertragsstrafe für jeden künftigen Verstoß. Genauso falsch wäre es aber, die Abmahnung einfach zu ignorieren — dann droht eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten. Der richtige Weg liegt dazwischen: eine modifizierte Unterlassungserklärung, die nur so weit reicht wie die konkrete Verletzung. Bei den Kosten lohnt der genaue Blick gleich doppelt. Der Schadensersatz wird bei Fotos meist über die sogenannte Lizenzanalogie berechnet — was hätte eine Lizenz gekostet? — und ist der Höhe nach oft angreifbar. Und für die Anwaltskosten der Abmahnung sieht das Gesetz gegenüber Privatpersonen, die das Bild nicht geschäftlich nutzen, eine Deckelung vor: Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch ist auf 1.000 Euro begrenzt, sofern das nicht ausnahmsweise unbillig ist. Das reduziert die erstattungsfähigen Gebühren spürbar. Prüfen lohnt sich also fast immer.
Foto-Abmahnung: die Rechtslage in einfacher Sprache
Auch einfache Fotos sind geschützt (§ 72 UrhG)
Das Urheberrecht schützt nicht nur künstlerische Lichtbildwerke, sondern auch einfache Lichtbilder in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften (§ 72 UrhG). Praktisch heißt das: Fast jedes Foto ist geschützt. Wer es ohne Erlaubnis des Fotografen öffentlich zugänglich macht — auf einer Website, in einem Inserat, in sozialen Medien —, verletzt dessen Recht.
Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG)
Bei einer Verletzung kann der Rechteinhaber Unterlassung verlangen (§ 97 Abs. 1 UrhG) und, bei Verschulden, Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG). Der Schaden wird bei Fotos meist nach der Lizenzanalogie bemessen: Sie zahlen das, was eine ordnungsgemäße Lizenz gekostet hätte. Auch diese Höhe ist nicht in Stein gemeißelt und lässt sich häufig hinterfragen.
Die Abmahnung und ihre Anforderungen (§ 97a UrhG)
Vor einer Klage soll der Rechteinhaber abmahnen (§ 97a Abs. 1 UrhG). Die Abmahnung muss dabei bestimmte Angaben klar und verständlich enthalten — insbesondere den Namen des Rechteinhabers, eine genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung, die Aufschlüsselung der Zahlungsansprüche in Schadensersatz und Kostenersatz und den Hinweis, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die Verletzung hinausgeht (§ 97a Abs. 2 UrhG). Fehlt eine dieser Angaben, ist die Abmahnung unwirksam. Ist die Abmahnung sogar unberechtigt oder unwirksam, können Sie umgekehrt Ersatz Ihrer Rechtsverteidigungskosten verlangen (§ 97a Abs. 4 UrhG).
Die Kostendeckelung für Privatpersonen
Für die Anwaltskosten der Abmahnung gibt es eine gesetzliche Begrenzung: Gegenüber einer Privatperson, die das geschützte Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nutzt und nicht bereits zur Unterlassung verpflichtet ist, beschränkt sich der Ersatz der gesetzlichen Anwaltsgebühren auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§ 97a Abs. 3 UrhG) — es sei denn, dieser Wert wäre im Einzelfall unbillig. Der Schadensersatz selbst wird davon nicht erfasst; er wird gesondert berechnet.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die Abmahnung berechtigt und formwirksam ist, ob Sie die beigefügte Erklärung unterschreiben sollten und ob die Forderungen der Höhe nach angreifbar sind. Der Einsatz lohnt sich, weil eine überschießende Unterlassungserklärung Sie jahrelang binden kann und weil sich Schadensersatz und Abmahnkosten häufig deutlich reduzieren lassen — gerade wegen der gesetzlichen Kostendeckelung für Privatpersonen. Ein ehrlicher Hinweis: Ob und wie weit sich eine Forderung senken lässt, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht garantieren. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.
Häufige Fragen zur Foto-Abmahnung
Sind auch einfache Fotos geschützt?
Ja. Das Urheberrecht schützt auch einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG). Fast jedes Foto ist damit geschützt.
Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Sie ist oft zu weit gefasst. Meist ist eine modifizierte, engere Erklärung der bessere Weg — anwaltlich formuliert.
Kann eine Abmahnung unwirksam sein?
Ja. Fehlen die vorgeschriebenen Angaben (Name, genaue Bezeichnung, Aufschlüsselung), ist sie unwirksam (§ 97a Abs. 2 UrhG) — dann können sogar Sie Ihre Kosten ersetzt verlangen (Abs. 4).
Wie hoch dürfen die Anwaltskosten sein?
Gegenüber Privatpersonen, die das Bild nicht geschäftlich nutzen, ist der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch auf 1.000 Euro gedeckelt (§ 97a Abs. 3 UrhG), sofern das nicht unbillig ist.
Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?
Dann drohen eine einstweilige Verfügung oder Klage — mit deutlich höheren Kosten. Ignorieren ist daher meist der falsche Weg.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — welches Foto abgemahnt wird und was gefordert wird — und laden Sie die Abmahnung samt Unterlassungserklärung hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Abmahnung berechtigt ist, ob Sie unterschreiben sollten und wie sich die Kosten begrenzen lassen. Schriftlich, zum Nachlesen — aber schnell, wegen der gesetzten Frist.
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